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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
14.09.2016

Unsere Kundenseite wurde überarbeitet

Unsere Kundenseite wurde überarbeitet
Wir sind stolz auf unsere stabilen Kundenbeziehungen, die sich von mehreren Jahren bis zu zwei Jahrzehnten erstrecken. Um Interessierten einen Eindruck zu vermitteln, wie breit unser Kundenspektrum ist, haben wir auf unserer Kundenseite eine Auswahl an Kunden-Logos zusammengestellt.

Persönliche Referenzen zu diesen und anderen Kunden finden Sie auch in unseren CVs. Fragen Sie uns auch nach anderen als denen in den CVs genannten Ansprechpartnern, um sich über unsere Arbeitsweise und den Nutzen unserer Arbeit austauschen zu können.

Wir sind stolz auf unsere stabilen Kundenbeziehungen, die sich von mehreren Jahren bis zu zwei Jahrzehnten erstrecken. Um Interessierten einen Eindruck zu vermitteln, wie breit unser Kundenspektrum ist, haben wir auf unserer Kundenseite eine Auswahl an Kunden-Logos zusammengestellt.

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09.09.2016

Wir engagieren uns...

Wir engagieren uns...
Nach unserem Selbstverständnis (siehe Wertepyramide) sind wir erfolgreich, weil wir als Teil eines Gemeinschaftssystems und eines Netzwerks handeln und arbeiten. Demnach ist es nur folgerichtig, dass wir uns auch außerhalb unseres eigentlichen Geschäftsbetriebs engagieren.

Dabei ist uns wichtig, dass wir das lokal und in einem Kontext tun, der im Einklang mit unserer Arbeit und unserem Selbstverständnis steht. Deshalb ist es für uns naheliegend, dass wir das Biosphärengebiet Schwäbische Alb, und dort speziell den Verein »Biosphärengebiet Schwäbische Alb e.V.« mit einer Spende unterstützen. Und ›naheliegend‹ ist dabei im wahrsten Sinn des Wortes zu verstehen, denn unser Firmensitz befindet sich innerhalb der Grenzen des Biosphärengebiets.

Wir tragen mit unserer Spende dazu bei, dass der Verein sein satzungsmäßiges Ziel umsetzen kann. Dies ist, die nachhaltige Entwicklung des Biosphärengebiets zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen
  • des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
  • der Landschaftspflege,
  • der nachhaltigen Land-, Jagd- und Forstwirtschaft,
  • der Schäferei,
  • des Streuobst- und Weinbaus sowie
  • der nachhaltigen Tourismus-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,
  • der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie
  • der Kultur und des historisch kulturellen Erbe.
Dies erfolgt durch ökologisch, ökonomisch und sozial sinnvolle Maßnahmen, die zur langfristigen Sicherung dienen von
  • Artenvielfalt und Lebensräumen,
  • historisch kulturellem Erbe sowie
  • dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung der Kulturlandschaft.
Damit soll das Biosphärengebiet zu einem zukunftsträchtigen Lebens-, Arbeits- und Freizeitraum für alle Berufs- und Bevölkerungsgruppen entwickelt werden. [Sinngemäß zitiert aus der Satzung des Vereins].

Nach unserem Selbstverständnis (siehe Wertepyramide) sind wir erfolgreich, weil wir als Teil eines Gemeinschaftssystems und eines Netzwerks handeln und arbeiten. Demnach ist es nur folgerichtig, dass wir uns auch außerhalb unseres eigentlichen Geschäftsbetriebs engagieren.

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31.08.2016

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Unter anderem verpflichtete das Gesetz Arbeitgeber dazu, die Gefährdungen in ihrem Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Quelle: DGUV

Man kann also nicht wirklich sagen, dass die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung neu sei :-). Allerdings hat sie für die Wahrnehmung der Unternehmerpflichten über die Jahre eine immer größere Bedeutung bekommen, weil die Vorgaben den Betrieben immer mehr Spielraum lassen, individuelle Lösungen zu finden, um Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.

Wie Gefährdungsbeurteilung 100% rechtssicher auf nur einer (1!) Seite geht, zeigt Ihnen unser Tool ALGEBRA.

Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt.

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22.08.2016

Fahren von Flurförderzeugen

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

Passend dazu finden Sie einen Film »Ergonomie und Sicherheit beim Fahren von Flurförderzeugen« bei der Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung. Die Inhalte des Films sind dort folgendermaßen beschrieben:

»Position von Hüfte und Knie beachten, die Rückenlehne korrekt einstellen - im Zusammenhang mit Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen fallen diese Anweisungen eher selten. Dabei ist ein richtig eingestellter Fahrersitz unerlässlich für Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals. Worauf es dabei ankommt, erklärt der neue Präventionsfilm der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)«.


Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung; Quelle: BGHW (von youtube.com)

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie am dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

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11.08.2016

Schutzmaßnahmen festlegen

Schutzmaßnahmen festlegen

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:

  • die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
  • die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen

  • Beseitigen Gefahr
  • Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)

Das heißt:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
     
  2. Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
     
  3. Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
     
  4. Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.

Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
  • Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
  • Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
  • Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil II
Nächster Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten

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04.08.2016

App für Wasserstände

App für Wasserstände
Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Die kostenfreie App wird von den Hochwasserdiensten der Bundesländer in Zusammenarbeit mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betrieben. Sie soll sowohl den individuellen Informationsbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen als auch die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes mit mobil zugänglichen Informationen unterstützen.

Die App »MEINE PEGEL« ist für die Betriebssysteme Android, iOS und WindowsPhone verfügbar und kann über die jeweiligen App-Stores installiert werden. Mit der App kann man:
  • sich benachrichtigen lassen bei Über-/ oder Unterschreitung von individuell konfigurierbaren Grenzwerten an Pegeln (kostenfreie push-Notification)
  • aktuelle Wasserstände an über 1.600 Pegeln abrufen
  • Wasserstandsganglinien für über 1.300 Pegel verfolgen
  • Wasserstandsvorhersagen für rund 300 Pegel abfragen
  • Pegel als Favoriten hinzufügen und die Wasserstände aller Favoriten in einer Übersichtsliste ansehen
  • die überregionale Hochwasserlage in den deutschen Bundesländern erkennen
  • sich benachrichtigen lassen über eine Änderung der Hochwasserinformations- bzw. Warnlage für ausgewählte Bundesländer
  • regelmäßige tägliche Statusberichte zu einzelnen Pegeln oder zur überregionalen Hochwasserlage in einzelnen Bundesländern kostenfrei abonnieren
  • direkten Zugang erhalten auf die amtlichen Hochwasserinformationen der Bundesländer.
Aus technischen Gründen kann die Benachrichtigung zur Über- oder Unterschreitung eines Pegelstandes nur zeitverzögert gegenüber dem Messwert vor Ort versendet werden. Je nach Datenbereitstellung für den jeweiligen Pegel kann die entsprechende Benachrichtigung daher erst etwa 15 bis 45 Minuten nach der Grenzwertüberschreitung oder in Einzelfällen auch später auf dem Smartphone eintreffen. Dieser Zeitverzug ist bei der Festlegung des Benachrichtigungswertes zu berücksichtigen. Es wird daher empfohlen, einen Überschreitungsgrenzwert etwas niedriger anzusetzen, damit die Benachrichtigung ausreichend frühzeitig erfolgt. Für den Empfang von push-Benachrichtigungen ist eine Datenverbindung erforderlich, ansonsten erhält man die push-Benachrichtigung entsprechend zeitverzögert. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen

Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen

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29.07.2016

Änderung der TA Lärm in Sicht

Änderung der TA Lärm in Sicht
Die vorgesehene Änderung der TA Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von einer Anlage zu erfüllen sind, wenn von ihr Geräusche auf ein »urbanes Gebiet« einwirken. Diesen neuen Baugebietstyp plant das BMUB parallel zur Änderung der TA Lärm in der Baunutzungsverordnung einzuführen. Hier soll die Nutzungsmischung von Gewerbe und Wohnen besser miteinander vereinbart werden. Dies soll auch mit erhöhten Immissionsgrenzwerten in der TA Lärm realisiert werden.

Dazu wird in der TA Lärm in Nummer 6.1 Satz 1 die Baugebietskategorie »urbanes Gebiet« ergänzt. Die Immissionsgrenzwerte sollen hier tagsüber bei 63 dB(A) und nachts bei 48 dB(A) liegen. Damit würden sie die Werte für Kern- und Mischgebiete um 3 dB(A) über- und die Werte in Gewerbegebieten um 2 dB(A) unterschreiten. Quelle: DIHK

Das Bundesumweltministerium hat einen Änderungsentwurf zur TA Lärm in die Verbändeanhörung gegeben. Darin sollen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in den im Baurecht neu zu schaffenden »urbanen Gebieten« festgelegt werden.

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20.07.2016

Ultraschall

Ultraschall
Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

Der Ifa-Report »Berufliche Ultraschalleinwirkungen am Beispiel von Ultraschall-Schweißmaschinen« stellt anhand einer Literaturrecherche den aktuellen Kenntnisstand zu den auralen Wirkungen von Ultraschall dar und vergleicht die deutschen Beurteilungskriterien mit anderen nationalen Standards. Dabei wird deutlich, dass in Deutschland der vorhandene wissenschaftliche Kenntnisstand nicht vollumfänglich in die Gefährdungsbeurteilung einfließt. Mit den Ergebnissen einer an Bediener-Arbeitsplätzen von Ultraschall-Schweißmaschinen durchgeführten Messserie zeigt diese Arbeit einen konkreten Handlungsbedarf für alle am Arbeitsschutz beteiligten Akteure auf. Quelle: Ifa

» zum Ifa-Report »Ultraschall«

Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

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11.07.2016

Risiken abschätzen Teil II

Risiken abschätzen Teil II

Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

Also müssen Sie spezielle Methoden zur Bewertung des Risikos anwenden. In der Sicherheitstechnik ist das Risiko als Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß definiert:

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung x Schadensausmaß der Gefahr

Das Risiko charakterisiert also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden tatsächlich eintritt, sowie dessen Art und Schwere.



Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird bestimmt durch

  • die Häufigkeit und Dauer, mit der ein Gefährdungsereignis auftritt oder eine Person sich im Gefahrenbereich aufhält.
    Also: Die eine Tätigkeit wird dauerhaft über mehrere Schichten ausgeführt, die andere nur einmal pro Woche für 10 Minuten.
     
  • die Möglichkeit, dass eine gefährdete Person die Gefahr erkennen und ausweichen oder den Schaden begrenzen kann.
    Also: Ich sehe unter bestimmten Umständen, dass ein Turm aus gestapelten Rollen umkippt und kann mich mit einem beherzten Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Einem spannungsführenden Teil sehe ich seine Gefährlichkeit jedoch nicht an und habe nicht mal eine theoretische Möglichkeit, einem Stromschlag auszuweichen.
     
  • die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung überhaupt eintreten kann.
    Also: Im Winter ist die Wahrscheinlichkeit, dass es im Außenbereich glatt ist, statistisch höher als im Sommer.

Das Schadensausmaß beschreibt die Schwere der möglichen Verletzungen, die von leichten Schnitt- oder Schürfwunden bis hin zur tödlichen Verletzung mehrerer Personen reichen kann. Als mögliches Schadensausmaß müssen neben unmittelbar auftretenden Verletzungen (z.B. bei einem Unfall) auch Gesundheitsschäden (z.B. Handhabung von Lasten) sowie Spätfolgen wie Berufskrankheiten berücksichtigt werden.

Das Risiko in dieser Weise zu beurteilen ist wichtig, weil dies dazu zwingt, von der subjektiven Betrachtung des Einzelnen zu einer quasi-objektiven Betrachtung zu kommen. Dadurch wird die Beurteilung nachvollziehbar und man schaltet mehr oder weniger den Umstand aus, dass unterschiedliche Personen eine unterschiedliche Gefahrwahrnehmung haben.

Um zu unserem Beispiel »Gefährdung durch Schneiden« zurückzukommen:

  • Im Bürobereich: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist erwähnenswert, das Schadensausmaß ist es nicht.
  • Im Wareneingang: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist höher als im Bürobereich und es können Wunden entstehen, die sich aufgrund des allgemeinen Verschmutzungsgrades entzünden können.
  • In der mechanischen Werkstatt: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist hoch und das Schadensausmaß ebenfalls.

In Fall 1 denken Sie nicht mal über Schutzmaßnahmen nach (wollen wir wirklich mit Schnittschutzhandschuhen am PC sitzen?), im Fall 2 vielleicht und im Fall 3 ganz bestimmt.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil I
Nächster Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen

Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

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01.07.2016

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler
Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben. Damit wird ein weiterer Baustein des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt.

Der Fokus des Programms für Pilotvorhaben liegt in der IT-basierten Analyse von Energieverbräuchen mittels Einsparzählern über eine größere Anwendergruppe, seien es Privathaushalte oder Unternehmen. Dem Verbraucher soll transparent gemacht werden, wofür er am meisten Energie aufwendet und aufgezeigt werden, welche Energieeffizienzmaßnahmen am besten wirken.

Förderfähig sind – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Programmen im Energieeffizienzbereich – Unternehmen (Energiedienstleister), die bei Dritten (Kunden) Energieeinsparmöglichkeiten analysieren, individuelle Einsparempfehlungen geben und deren Umsetzung unterstützen. Für die Förderfähigkeit der Energiedienstleister ist es unerheblich, ob die Einsparungen etwa über Gerätetausch oder Verhaltensänderungen erreicht werden. Zentral ist der Nachweis in einem Vorher-Nachher-Vergleich. Projekte mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren können mit bis zu 50 Prozent der Projektkosten (bis maximal 1 Mio. Euro) unterstützt werden.

Hinweise für Unternehmen zur Antragsstellung sind auf der Internetseite des BAFA verfügbar. Quelle: DIHK

Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben.

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23.06.2016

Vibrationsemissionsangaben

Vibrationsemissionsangaben
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden.

Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.

Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.

» Statusbericht BAuA

Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden. Quelle: BAuA

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14.06.2016

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Wie das ursprüngliche Paket [Anm. Risolva: in unserem Beitrag vom 26.6.2015] enthält auch das am 27. April 2016 von der Bundesregierung beschlossene Regelungspaket einen Gesetzes- und einen Verordnungsentwurf, mit denen jeweils mehrere bestehende Gesetze bzw. Verordnungen geändert werden sollen.

Der Entwurf des Artikelgesetzes enthält insbesondere neue Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für sog. Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Dafür soll es Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geben.

Der vom Kabinett beschlossene Verordnungsentwurf sieht Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und kleinere Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vor. Davon betroffen sind Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, betriebliche Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben.

Umstritten waren bislang vor allem Regelungen zum sog. »Abstandsgebot«, die Fragen zum Bestandsschutz für Anlagen aufwarfen und vielfach für Unklarheiten sorgten. Dies hatte auch der DIHK in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 kritisiert. Auf die hierfür vorgesehenen Änderungen des § 50 BImSchG wurde nun komplett verzichtet. Stattdessen soll in § 48 BImSchG eine Ermächtigungsgrundlage für eine neu zu schaffende Verwaltungsvorschrift (TA Abstand) aufgenommen werden, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für das Abstandsgebot vorgeben soll.

In § 3 der Störfall-Verordnung wurde klargestellt, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht (im Sinne des Immissionsschutzrechtes) darstellt. Vielmehr soll das Abstandsgebot im Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Interessen Teil der Abwägungsentscheidung der Bauplanungsbehörden sein.

Eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung ist allerdings im Entwurf nach wie vor nicht enthalten. Die störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach dem neuen § 23b BImSchG grundsätzlich einer störfallrechtlichen Genehmigung, wenn der »angemessene« Sicherheitsabstand unterschritten wird. Neu im Kabinettsentwurf ist jedoch, dass keine Genehmigung notwendig ist, »soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.«

Die Kritik des DIHK und Anderer an der Einführung des Anzeigeverfahrens nach § 23a BImSchG für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen und damit einhergehender Öffentlichkeitsbeteiligungen (über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus) bleibt in den neuen Entwürfen weitgehend unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Einführung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte störfallrelevante Anlagen oder geforderte – und nach EU-Recht vorgesehene – Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte Betriebsbereiche bei der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes nach § 8 der Störfall-Verordnung.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 1. Juni 2015 ist hingegen nicht mehr vorgesehen.

Die Seveso-III-Richtlinie hätte eigentlich bereits zu diesem Datum in deutsches Recht umgesetzt gewesen sein müssen. Daher hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit einem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bis Ende 2016 hofft die Bundesregierung nun einer offiziellen Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zu entgehen. Quelle: DIHK

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

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