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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
28.10.2014

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

So sieht's für 2015 aus:

  • Die EEG-Umlage sinkt leicht von 6,24 auf 6,17 Cent/kWh.
  • Die § 19-Umlage steigt für bis 100.000 kWh von 0,092 auf 0,237 Cent/kWh.
  • Die KWK-Umlage steigt ebenfalls für bis zum 100.000 kWh von 0,178 auf 0,254 Cent/kWh.

Und hier noch ein Ausblick zur Ausgleichsregel:
Zwar ist noch nicht bekannt, wie viele Unternehmen 2015 in die besondere Ausgleichsregel fallen, die beantragte Strommenge ist aber leicht gesunken: Von 119,3 auf 117,8 TWh. Analog sank die Zahl der beantragten Abnahmestellen von 3.485 auf 3.391. Trotzdem stellten mit 2.452 Unternehmen 64 Betriebe mehr einen Antrag. Laut Bafa hängt dies mit Um-strukturierungen in den Unternehmen zusammen.

Wie hoch die tatsächlich begrenzte Strommenge 2015 ist, steht noch nicht fest. Das Bafa plant, bis zum Jahresende alle Anträge bearbeitet zu haben. Quelle: DIHK

» mehr Infos zur EEG-Umlage
» mehr Infos zur § 19-Umlage
» mehr Infos zur KWK-Umlage

Nun ist auch noch die KWK-Umlage veröffentlicht worden. Deshalb an dieser Stelle die Zusammenstellung der Umlagen für 2015.

» Weitere Informationen zu Zusammenstellung der Umlagen für 2015

22.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Wer und Was?

Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

Es gibt nur zwei Parteien, die Sie für die Freigabe zwingend brauchen:

  1. den Anforderer, also denjenigen, der einen (Gefahr-) Stoff neu oder unter geänderten Bedingungen einsetzen will.
  2. den Einkauf, bzw. die Person, die den (Gefahr-) Stoff neu bzw. für andere Einsatzbedingungen kaufen soll.

Der Anforderer liefert den Input zur Stofffreigabe, und zwar

  • Angaben über zukünftige Anwendungsabsichten: warum, wofür, wie oft, wie viel, wie lange?
  • Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vom vorgesehenen Lieferanten.
  • Idealerweise Sicherheitsdatenblätter zum selben Stoff von anderen Lieferanten
  • Idealerweise bereits (Stoff-) Alternativen - falls vorhanden und möglich

Die Person im Einkauf stellt sicher, dass sie nur einen freigegebenen Stoff beschafft.

Mit diesem personellen Minimalprogramm werden Sie jedoch in der Regel nicht auskommen, sondern Sie binden sinnvollerweise weitere Personen ein, die mit ihrem Wissen und ihren Erfahrungen den Freigabeprozess kompetent begleiten. Ziel ist, dass Sie die für die Freigabe relevanten Aspekte hinsichtlich Rechtskonformität und Risiko beleuchten.

Parteien/Personen, die Sie einbinden sollten, sind zum Beispiel:

  • Die Sicherheitsfachkraft: Sie beurteilt (rechtliche) Arbeitsschutzaspekte einschließlich möglicher persönlicher Schutzausrüstung bei der Verwendung.
  • »Gefahrstoffbeauftragter« (die Person, die in Ihrem Unternehmen, besondere Kompetenz hinsichtlich Gefahrstoffe hat). Im Einzelfall kann das durch die Sicherheitsfachkraft abgedeckt sein: Sie gleicht den neuen Stoff mit dem Gefahrstoffverzeichnis ab, um festzustellen, ob ähnliche Stoffe bereits verwendet werden und recherchiert gegebenenfalls weniger kritische Stoffe auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach EMKG.
  • Der Umwelt-»Beauftragte«: Er beurteilt (rechtliche) umweltrelevante Aspekte, wie Gewässerschutz und/oder Entsorgungsfragen im Nachgang zur Verwendung des Stoffes.
  • Der Betriebsarzt: Er beurteilt (medizinische) Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzaspekte, einschließlich möglicher arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ob der Betriebsarzt erforderlich ist oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes ab. Aus meiner Praxis kenne ich es so, dass in der Regel die Sicherheitsfachkraft den Betriebsarzt zu Rate zieht, wenn sie das für geboten hält.
  • Der Gefahrgutbeauftragte oder in Gefahrgutrecht geschultes Personal: Diese Personen beurteilen (rechtliche) Transportaspekte wie zum Beispiel Entladung oder Rücktransport von Fehlchargen.

Sinnvoll können je nach Anwendungsfall auch sein:

  • Jemanden von der Lagerlogistik. Derjenige beurteilt die vorhandenen Lagerkapazitäten und -bedingungen.
  • Gegebenenfalls der Vorgesetzte des Anforderers, zumindest jemand, der die geplanten Einsatzbedingungen des Stoffes entscheiden kann.

Wer von den beteiligten Personen den Freigabeprozess koordiniert und letztendlich die Freigabe erteilt, entscheiden Sie. Das kann im Einzelfall auch der Anforderer selbst sein, wenn er den Sachverhalt ausreichend beleuchtet bzw. dies durch die Einbindung von kompetenten Stellen/Personen im Unternehmen sichergestellt (und dokumentiert) hat.

Denn am Ende des Freigabeprozesses steht keine Einzelentscheidung oder gar eine demokratische Abstimmung der Beteiligten im Sinne von JA oder NEIN, sondern ein Konsens der so aussehen könnte:

  • »JA, unter folgenden Bedingungen…« oder
  • »NEIN, nicht diesen Stoff, sondern JA folgender Stoff...« oder
  • »NEIN, kein neuer Stoff, sondern bestehendes Material, weil...«

In unserem Beitrag vom 8.10.2014 haben wir beleuchtet, dass Rechtskonformität ohne Freigabeprozess nicht zu haben ist. Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?

15.10.2014

EEG-Umlage für 2015

EEG-Umlage für 2015
Heute haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage 2015 veröffentlicht. Details und ausführliche Informationen finden Sie auf deren Internetseite.




Heute haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage 2015 veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage für 2015

14.10.2014

Rücken-App der BG RCI

Rücken-App der BG RCI
Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

Unter dem Thema »Ergonomie« werden alle möglichen Aspekte beleuchtet, unter anderem schwere körperliche Arbeit, erschwerte Handhabung von Arbeitsmitteln, Informationsaufnahme, Wahrnehmungsumfang etc. Neben einer Auflistung von möglichen Schutzmaßnahmen bzw. Gestaltungsmaßnahmen finden sich zu den Unterpunkten auch Checklisten (z.B. zur Beurteilung der Bildschirmarbeitsplätze oder des Klimas am Arbeitsplatz) sowieTests (z.B. ein Reaktionstest).

Sie finden darin ferner Beispiele aus der Praxis - aber weil die App von der BG RCI ist, sind diese allerdings nur aus einschlägigen Branchen.

Die App gibt's in den App-Stores unter dem Stichwort BG RCI.

Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

» Weitere Informationen zu Rücken-App der BG RCI

08.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Ist das Pflicht?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Ist das Pflicht?

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schwerer.

Sie sind ja auch wirklich schwer zu fassen, die unzähligen Dosen, Kanister, Fässer, Flaschen und Tuben.

Und wen das alles betriff! Angefangen vom Labor, über die Werkstatt bis hin zur Kantine, der Entwicklungsabteilung und dem Reinigungspersonal.

Und dann erst die Wege, auf denen die Stoffe ins Unternehmen kommen!
Der Kollege bringt was vom Baumarkt mit, ein Vertreter lässt das ein oder andere Mittelchen zum Ausprobieren da oder der Hersteller einer Maschine liefert seine Materialien für die Wartung gleich ungefragt frei Haus mit.

Das kann man gar nicht alles kontrollieren! Dafür fehlt uns die Zeit!

Und überhaupt:
Wo bitte steht im Gesetz, dass man ein solches Verfahren überhaupt braucht? Das ist doch höchstens was für das Umweltmanagementsystem, aber eine Rechtsanforderung?

Fangen wir beim letzten Punkt an:
In der Tat werden Sie in der GefStoffV den Begriff der Gefahrstoff-»Freigabe« nicht finden. Aber ist es deshalb weniger verpflichtend? Ist es nicht. Die Anforderung kommt quasi durch die Hintertüre:

Einerseits durch die Anforderung, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefahrstoffe durchzuführen hat, und zwar VOR Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff. Und andererseits durch die Verpflichtung, Gefahrstoffe durch solche Stoffe zu ersetzen, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, allgemein bekannt unter dem Stichwort Substitutionsgebot.

Diese beiden Anforderungen rechtkonform umzusetzen, führt zwangsläufig zu einer lupenreinen Gefahrstoff-Freigabe. Und mit einer solchen erfüllen Sie Dutzende anderer rechtlichen Anforderungen gleich mit. Dazu in diversen Folgebeiträgen mehr.

Zugegeben, mit dem Wissen, dass die Freigabe eine rechtliche Anforderung ist, wird das Vorgehen, sie im Unternehmen einzuführen und durchzusetzen nicht leichter, aber wir sind uns zumindest schon mal einig, dass es kein »Nice-to-have« ist, sich damit zu beschäftigen.

Und außerdem lohnt es sich:
Ein gut eingeführtes und konsequent eingefordertes Freigabeverfahren bringt Rechtssicherheit, Risikominimierung, weniger Kosten und – tatsächlich - auch weniger Arbeit(!). Sie werden sehen.

Wir setzen dieses Thema in loser Folge an dieser Stelle fort.

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schon schwerer.

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01.10.2014

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Hand aufs Herz:
Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle? Selbst Baustellen sind gut, und zwar dann, wenn Sie darum wissen und diese identifizierten Lücken gezielt schließen.

Eher ungünstig ist allerdings, wenn Sie im guten Glauben unterwegs sind, dass schon alles passen wird, ohne dies systematisch geprüft zu haben, zum Beispiel durch regelmäßige interne oder externe Compliance-Audits, Betriebsbegehungen, Behördenbesuche etc. Falls Ihnen das im ersten Schritt zu aufwändig ist, dann klicken Sie sich doch mal durch den GDA-ORGAcheck. Dieser wurde im Rahmen des Arbeitsprogramms »Organisation« der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) entwickelt und ist speziell für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht.

Sie können den Check als Basis- und als Vollversion online durchführen. Es gibt ihn auch als mobile Version und nicht zuletzt auch als Broschüre. Flankiert wird das Ganze mit einigen Praxishilfen zum organisatorische Arbeitsschutz.

» zum GDA-ORGAcheck

Hand aufs Herz: Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle?

» Weitere Informationen zu Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

25.09.2014

SpaEfV soll geändert werden

SpaEfV soll geändert werden

Der DIHK hat uns folgende Information dazu übermittelt:

»Die Erfahrungen der vergangenen zwölf Monate seit Inkrafttreten der SpaEfV zeigen, dass die darin vorgesehene Systematik der Nachweisführung mit einem unangemessen hohen bürokratischem Aufwand verbunden ist. Unklare Formulierungen zu den Anforderungen an die Nachweisführung haben zu einem erheblichen Beratungsbedarf auf Seiten der antragstellenden Unternehmen geführt. Daher bedarf es in der SpaEfV dringend einiger Klarstellungen. Durch die vorgesehenen Anpassungen werden auch nach Ansicht des DIHK ein bundesweit einheitlicher Vollzug erleichtert und Rechtssicherheit und -klarheit befördert.
Einzelne Inhalte des Entwurfs:

  • § 2: weitergehende Begriffsbestimmungen (z. B. Energie und Energieträger sowie Gesamtenergieverbrauch).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): In der Nachweisführung des Betriebs eines alternativen Systems können Unternehmensteile oder Standorte unberücksichtigt bleiben, wenn sie für den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind (je nach Fall bspw. Lagerhallen oder Verwaltungsgebäude).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): Im Betrieb alternativer Systeme ist künftig eine 95%ige anstelle einer 100%igen Zuordnung des Energieverbrauchs zu Anlagen und Geräten ausreichend.
  • § 4 Abs. 4 (Regelverfahren): Klarstellung, dass in unterschiedlichen Unternehmensteilen oder an unterschiedlichen Standorten verschiedene Systeme zur Nachweisführung eingesetzt werden können.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Einführungsphase): Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.

Darüber hinaus sollten die Erfahrungen des letzten Jahres aber auch dazu genutzt werden, den Vollzugsaufwand für Unternehmen, Nachweisstellen und Überwachungsbehörden zu reduzieren - ohne der Zielsetzung der Verordnung zu widersprechen.«

» Referentenentwurf zur Änderung der SpaEfV als PDF herunterladen.

Nachdem sich in den vergangenen 12 Monaten gezeigt hat, dass es etlichen Klarstellungsbedarf bei der SpaEfV gibt, ist nun ein Entwurf (Stand 10.9.2014) zu deren Änderung veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu SpaEfV soll geändert werden

19.09.2014

Mobile Klimageräte - was gilt?

Mobile Klimageräte - was gilt?
im Moment gibt es nach der ChemKlimaschutzV nur Anforderungen für mobile Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Diese müssen dann einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüft werden. Solche Anlagen werden die meisten von Ihnen nicht haben.

Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).

Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:

Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase

(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.

Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.

Gelten für mobile Klimaanlagen dieselben Anforderungen wie für stationäre?
Oder hängt das womöglich von der Füllmenge ab? - Hier eine kurze Übersicht, was für mobile Anlagen gilt.

» Weitere Informationen zu Mobile Klimageräte - was gilt?

12.09.2014

Aufstellen von Monitoren

Aufstellen von Monitoren

Die BildscharbV ist zum letzten Mal 2008 geändert worden, und nun wirklich nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb wird sie auch mit der Überarbeitung der ArbStättV (siehe Risolva Infobrief April 2013) in diese übernommen werden, sicherlich nicht ohne ein Facelifting zu erfahren (oder eine entsprechende ASR nach sich zu ziehen).


Im Rahmen der DGUV-Aktion »Denk an mich, dein Rücken« gibt die VBG auf ihrer Internetseite »Gut für den Nacken: Bildschirm tiefer aufstellen« Tipps zum Aufstellen von Monitoren, zum Beispiel:

  • Der Abstand der Bildschirmunterkante zur Tischoberfläche sollte so gering wie möglich sein.
  • Für optimales Sehen sollte der Bildschirm so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft.
  • Der Abstand der Augen zum Bildschirm sollte mindestens 50 cm betragen.
  • Schrift sollte auf dem Bildschirm ohne Anstrengung gut lesbar sein. Das bedeutet für einen Sehabstand von 50 cm eine Zeichenhöhe für Großbuchstaben von mindestens 3 mm, für einen Sehabstand von 60 cm mindestens 4 mm.
  • Die Helligkeit des Bildschirms ist richtig eingestellt, wenn die dargestellten Informationen gut zu sehen sind, ohne dass der Bildschirm blendet.

Die VBG hat auf ihrer Internetseite Tipps zum Aufstellen von Monitoren veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Aufstellen von Monitoren

05.09.2014

Alles unter einen Hut bringen

Alles unter einen Hut bringen
Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

Mit diesem Thema beschäftigt sich eine Publikation der BAuA »Ergonomie im Spannungsfeld von Arbeits-, Daten- und Diskriminierungsschutz«. Am Beispiel von Körpermaßen werden in der Publikation arbeitsrechtliche Voraussetzungen zur Erfassung individual- oder gruppenbezogener Daten als Grundlage für angepasste Arbeitsplatzgestaltung in Unternehmen analysiert.

Zum Inhalt der Publikation:
Im ersten Teil (Kapitel 1) wird die arbeitsschutzrechtliche Dimension der Problematik dargestellt; dem schließen sich Ausführungen zur datenschutzrechtlichen (Kapitel 2) und diskriminierungsrechtlichen (Kapitel 3) Ebene und damit verbunden den Grenzen des Arbeitsschutzes an. Kapital 4 zeigt Reformbedarf auf, der sich aus der notwendigen Anpassung an europarechtliche Vergaben ergibt, und schlägt eine Lösung vor. Die Bearbeitung endet mit konkreten Hinweisen, wie die Vorgaben des Arbeitsschutzes, begrenzt durch Daten- und Diskriminierungsschutz, in der Praxis berücksichtigt und umgesetzt werden können (Kapitel 5).
Quelle: BAuA

» zur Publikation bei der BAuA

Die Problematik bleibt nicht auf die Ergonomie beschränkt. Bei der Beurteilung psychischer Belastung müssen Sie sich mit ganz ähnlichen Fragestellungen beschäftigen.

Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

» Weitere Informationen zu Alles unter einen Hut bringen

29.08.2014

Änderung der BetrSichV

Änderung der BetrSichV
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen. Im Unterschied zum vorausgegangenen Referentenentwurf, wonach die Verordnung in ArbmittelV hätte heißen soll, hat man sich wohl entschlossen den Begriff ›BetrSichV‹ beizubehalten.

Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]

Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]

Anm. Risolva: Das bedeutet, dass diese Anforderungen nicht verpflichtend 1:1 umgesetzt sein müssen, sondern dass Sie gegebenenfalls auch auf anderem Wege zum Ziel (d.h. zum Schutzziel) kommen können.

»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.

Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.

Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.

Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«

Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen und es ist beabsichtigt, dass die geänderte BetrSichV zum 1.1.2015 in Kraft treten soll.

» Weitere Informationen zu Änderung der BetrSichV

26.08.2014

Energieaudits für alle Nicht-KMU

Energieaudits für alle Nicht-KMU
»Mit der geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) würde für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR), die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits eingeführt. Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen und wäre erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen. Anschließend muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.«
Quelle: DIHK

Der DIHK sieht noch erheblichen Nacharbeitungsbedarf, da deren Ansicht nach der Auslegungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeschöpft ist.

» Diskussionsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.

Die Bundesregierung plant die Änderung des EDL-G, um die Energieeffizienz-Richtlinie RL 2012/27/EU umzusetzen. Dies beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Nicht-KMU alle vier Jahre.

» Weitere Informationen zu Energieaudits für alle Nicht-KMU

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