Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe

Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt. Woran das wohl liegt?
Nun, es liegt daran, dass es im Deutschen auch sehr viele Begriffe dafür gibt, die jedoch abhängig vom Rechtsgebiet unterschiedliche Dinge bezeichnen:
- FMEA (Failure Mode and Effects Analysis ) im Bereich der Anlagentechnik
- Gefährdungsanalyse im Bereich der Trinkwasserbeurteilung
- Sicherheitsbewertung im Bereich der Kosmetikprodukte
- Risikobeurteilung für Maschinen nach der Maschinenrichtlinie
- Risikoanalyse für IT-Sicherheit und Lebensmittelrecht
- Gefahrenanalyse für Maschinen nach der »alten« Maschinenrichtlinie
- Sicherheitsanalyse im Bereich IT-Sicherheit und Flugzeugsysteme
- HAZOP (Hazard and Operability Study) im Bereich von chemischen Anlagen
- Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz
Bei allen aufgeführten Systemen geht es immer um Folgendes:
- Einen Gegenstand oder Zustand zu umreißen und definieren.
- Das Risiko (für Personen, Gegenstände, Umwelt etc.) abzuschätzen.
- Maßnahmen zu definieren, die das Risiko eliminieren oder minimieren.
Wir beschäftigen uns in unserer Serie mit der Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Letzter Beitrag: Serie zur Gefährdungsbeurteilung (Überblick)
Nächster Beitrag: Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben.
Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt.
» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe
Neues ElektroG

Weitere Infos finden Sie hier:
» Pressemitteilung des BMUB
» Häufig gestellte Fragen beim BMUB
» IHK Merkblatt zur Novelle des ElektroG
Das ElektroG ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat bereits einen Tag später, also am 24.10.2015 in Kraft
» Weitere Informationen zu Neues ElektroG
Naturnahes Firmengrundstück

Nun hat das Bundesamt für Naturschutz eine Broschüre veröffentlicht, in der 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen präsentiert werden.
» Broschüre von der Projekt-Seite als PDF herunterladen.
Fortsetzung zu unserem Beitrag vom 6.5.2015.
» Weitere Informationen zu Naturnahes Firmengrundstück
ISO 14001:2015 jetzt in Deutsch lieferbar

Da gibt's im Moment nicht mehr dazu zu sagen, als das, was schon im Header steht:
Die ISO 14001:2015 ist jetzt auch in deutscher Sprache lieferbar. Das sind die Änderungen:
- Im Vergleich zur Vorgängerversion kommt dem Umweltmanagement innerhalb eines Unternehmens eine höhere Bedeutung zu.
- Darüber hinaus wird die Rolle der Führungskräfte eines Unternehmens stärker betont,
- ebenso wie pro-aktive Initiativen zum Schutz der Umwelt, zum Beispiel durch den Einsatz nachhaltiger Ressourcen und der Vermeidung von Klimarisiken.
Die revidierte Norm hebt zudem die Bedeutung effektiver Kommunikation hervor sowie die Betrachtung der Lebenszyklen eines Produktes, von der Entwicklung über die Produktion bis zur Wiederverwertung oder endgültigen Entsorgung. Quelle: Beuth-Verlag
» zur ISO 14001 beim Beuth-Verlag
Die ISO 14001:2015 ist jetzt auch in deutscher Sprache lieferbar.
» Weitere Informationen zu ISO 14001:2015 jetzt in Deutsch lieferbar
EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016

» zu der Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2016
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie immer am 15.10. die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstundefür 2016.
» Weitere Informationen zu EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016
Neue ISO 14001 im Anmarsch

Die neue überarbeitete Fassung der Norm für Umweltmanagement ISO 14001:2015 sieht eine Übernahme der neuen High Level Structure (HLS) vor, was die Integration der ISO 14001:2015 mit anderen Managementsystemen erleichtern und eine übersichtlichere Darstellung der Themenbereiche ermöglichen soll. Die neue Norm ist von 3 Jahren zu adaptieren. Zu den inhaltlichen Neuerungen gehören:
- Messung der Umweltleistung mit Kennzahlen,
- Einbindung interessierter Kreise und externe Kommunikation,
- Ermittlung und Bewertung auch der indirekten Umweltaspekte wie z. B. produktlebenszyklusbezogene Aspekte, Beschaffung oder Einbindung der Lieferanten
Diese Neuerungen sind bei EMAS in gleicher oder ähnlicher Form bereits vorgesehen. Neu können Themen wie die Ermittlung von „Risiken und Chancen“ im Zusammenhang mit den Umweltaspekten oder die Beschäftigung mit der Auswirkung externer Umwelteinwirkungen auf das Unternehmen sein.
Die bislang gültige EN ISO 14001:2004 ist im Anhang II der EMAS-Verordnung enthalten. Auch die Nachfolgenorm soll wieder formale Grundlage eines EMAS-Umweltmanagementsystems sein, so dass auch in Zukunft mit EMAS die ISO 14001 abgedeckt wird. Voraussichtlich wird die Europäische Kommission eine entsprechende Anpassung des Anhangs II im Komitologieverfahren vorschlagen.
Angesichts der neuen Anforderungen kann es sich für Unternehmen anbieten, ein bestehendes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001-System durch EMAS aufzuwerten. So müssen alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, künftig in regelmäßigen Abständen ein Energieaudit nachweisen. EMAS wird dabei anerkannt, nicht aber die ISO 14001. Gleiches gilt für den Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer sowie der besonderen Ausgleichsregelung nach EEG. Außerdem liefert die geprüfte EMAS-Umwelterklärung eine gute Grundlage für eine Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte – und für einen Nachhaltigkeitsbericht.
Quelle: DIHK
Die überarbeitete Umweltmanagementnorm ISO 14001 ist Mitte September 2015 auf Englisch veröffentlicht worden. Die deutsche Fassung folgt Mitte Oktober. Für Organisationen mit einer EMAS-Registrierung sind nur wenige Änderungen zu erwarten.
» Weitere Informationen zu Neue ISO 14001 im Anmarsch
Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV

Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV über das Minimierungsgebot nach dem Stand der Technik der Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Felder bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenz- sowie Gleichstromanlagen. Dazu gehören zum Beispiel Trafos mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 Volt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage, ob die Minimierung der Felder unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sachgerecht geplant und umgesetzt wird.
Quelle: DIHK
» Entwurf der Verwaltungsvorschrift als PDF herunterladen.
Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) beteiligten Kreisen zur Stellungnahme zugesandt.
» Weitere Informationen zu Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV
Haftung eines Geschäftsführers wegen sicherheitswidriger Anweisung

Was war passiert?
Der Geschäftsführer eines Metall verarbeitenden Betriebes hatte einen Mitarbeiter angewiesen, einen 200 kg schweren Metallrahmen während des Transports mit dem Gabelstapler mit der Hand festzuhalten. Der Metallrahmen fiel dabei auf den Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist durch diesen Unfall vom Hals an gelähmt.
Quelle: MBT Info Service vom 3.6.2015.
» Hintergrundinfos zu diesem Urteil herunterladen
Sie brauchen dazu allerdings Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Portal www.maschinenrichtlinie.de.
Die sicherheitswidrige Anweisung eines Geschäftsführers ist vom OLG Frankfurt als grob fahrlässig eingestuft worden, weshalb der Geschäftsführer zur Übernahme der Kosten der Unfallversicherung und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
» Weitere Informationen zu Haftung eines Geschäftsführers wegen sicherheitswidriger Anweisung
MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung

Ende Juni hatten Europaparlament und Ministerrat in informellen Trilogverhandlungen eine Einigung über den Kommissionsvorschlag für die neue Richtlinie erzielt. Dieses Ergebnis wurde kurz vor der Sommerpause vom Umweltausschuss des Parlaments bestätigt. Zuvor hatte bereits der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) dem Kompromiss zugestimmt. Nach der Sommerpause müssen das Plenum des Parlaments und anschließend der Ministerrat die neue Richtlinie noch offiziell verabschieden. Dies gilt nun jedoch als Formsache.
Betroffen von der neuen Regelung sind grundsätzlich alle europäischen Feuerungsanlagen zwischen einem und 50 Megawatt (MW) Leistung, wobei sich die Emissionsgrenzwerte (festgelegt im Anhang II) nach dem eingesetzten Brennstoff richten.
Die Emissionsgrenzwerte für bereits existierende Anlagen zwischen 5 und 50 MW gelten ab 2025. Kleinere bereits existierende Feuerungsanlagen mit einer Wärmeeinbringung von einem bis fünf Megawatt, die häufig in KMUs betrieben werden, müssen die Werte erst ab 2030 einhalten. Die Grenzwerte hierfür sind auch weniger streng.
Die Vorgaben für neue Anlagen sollen ein Jahr nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie in Kraft treten. Sie müssen generell deutlich strengere Vorgaben als existierende Anlagen einhalten. Zudem wird bei ihnen nicht mehr nach der Leistung unterschieden.
Quelle: DIHK
Die EU ›bastelt‹ an einer Richtlinie zur Begrenzung von bestimmten Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie).
» Weitere Informationen zu MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung
Projekt-Assistenz gesucht

Bei uns dreht sich alles um betrieblichen Umweltschutz und (Arbeits-) Sicherheit. Wir unterstützen Unternehmen, rechtliche Anforderungen so umzusetzen, dass die Lösungen zu ihnen passen und sie rechtssicher sind. Das ist spannend und jeden Tag neu.
Im Alltag heißt das:
beraten, auditieren, recherchieren, trainieren und schulen, moderieren und informieren.
Wir reden viel miteinander und leben eine respektvolle Feebackkultur. Viel zu lachen, gehört mit dazu. Was uns und unsere Art zu arbeiten sonst noch ausmacht, haben wir in unserer Wertepyramide zusammengestellt.
Zur Unterstützung unseres Teams in Metzingen suchen wir
eine Projekt-Assistenz (m/w)
Wenn Sie sich vorstellen können, mit uns gemeinsam zu arbeiten, dann schicken Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an Andrea Wieland. Verstehen Sie »aussagekräftig« bitte im Wortsinn: Zeigen Sie, dass Sie zu uns passen und das können, was wir brauchen.
Details zu den Aufgaben, dem Profil und der Bewerbung entnehmen Sie bitte den Stellenbeschreibungen:
» Stellenbeschreibung Projekt-Assistenz (m/w)
Zur Unterstützung unseres Teams in Metzingen suchen wir eine pfiffige Projekt-Assistenz, die uns bei Kundenprojekten und im Back-Office zuverlässig und strukturiert unterstützt.
» Weitere Informationen zu Projekt-Assistenz gesucht
Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung

An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.
Warum die Sicherheitsfachkraft? Das werden sich vor allem diejenigen unter unseren Lesern fragen, die bei uns schon einmal eine Schulung zur Übertragung von Unternehmerpflichten besucht haben. Denn dort kommunizieren wir klar und deutlich, dass der Arbeitgeber (also die Führungskräfte) verantwortlich dafür sind, dass die Gefährdungsbeurteilungen (ordnungsgemäß) erstellt und aktualisiert werden.
Das ist prinzipiell richtig, also welche Verantwortung hat die Sicherheitsfachkraft?
Sie muss vom Unternehmer hinzugezogen werden, wenn er sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend fachkundig fühlt. So steht es in einschlägigen Regelwerken wie BetrSichV oder GefStoffV. Der Unternehmer hat das getan und die Sicherheitsfachkraft hat dabei die Meinung vertreten, dass auf Grund der CE-Kennzeichnung kein Anlass zu einer Überprüfung der Maschine gegeben ist.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Einschätzung der Sicherheitsfachkraft falsch ist (Begründung siehe unten), sie also den Unternehmer falsch beraten hat. Sie wurde also nicht dafür für schuldig befunden, dass Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt hat (das ist ja eine Unternehmerpflicht), sondern dafür, dass sie den Unternehmer falsch beraten hat. Das heißt, sie hat ihre Beauftragtenpflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. In diesem speziellen Fall geht es um eine externe Sicherheitsfachkraft, die zudem nicht unter die Haftungsprivilegien des § 105 Sozialgesetzbuchs VII fällt.
Bereits 2009 hat der BGH festgestellt, dass sogenannte Compliance Officer (also Personen mit Beauftragtenpflichten in einem Unternehmen) eine strafrechtliche Garantenstellung haben (Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08).
Zum Thema »CE-Kennzeichnung« äußerte sich das OLG Nürnberg in seiner Begründung wie folgt:
»Der Arbeitgeber kann sich vorliegend auch nicht damit entlasten, er habe wegen des auf der Maschine aufgebrachten "CE-Zeichen" auf deren Verkehrssicherheit vertrauen dürfen. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Sie ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass und signalisiert weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu (vgl. Kollmann , GRUR 2004, 6 m. w. N.). Aus dem CE-Zeichen können daher hier keine den Arbeitgeber oder den Beklagten zu 2) entlastende Folgerungen gezogen werden (anders LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, NJW 2012, 1169 im Falle einer EG Konformitätserklärung).«
Quelle: MBT Info 18-05-2015
In der neuen BetrSichV steht übrigens explizit:
»Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.« Bezug: BetrSichV § 3 Abs. 1 Satz 2.
» Hintergrundinfos zu diesem Urteil herunterladen
Sie brauchen dazu allerdings Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Portal www.maschinenrichtlinie.de.
Das Thema CE-Konformität vs. Gefährdungsbeurteilung behandelt auch unser News-Beitrag vom 03.06.2013.
Zum Fall:
An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.
» Weitere Informationen zu Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung
Notizifierungsverfahren für die AwSV eingeleitet...

Die Notifizierung erfolgte gemäß den Beschlüssen des Bundesrats vom 23. Mai 2014 (u. a. also mit den Bestimmungen für die Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen – JGS-Anlagen). Mit der Übermittlung des Entwurfs an die Kommission beginnt eine sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer aufgrund der erforderlichen Notifizierung die Verordnung nicht in Kraft treten darf. Diese Frist endet am 21. Oktober 2015. Nach Ablauf der Stillhaltefrist soll es einen erneuten Kabinettsbeschluss geben. Dieser ist erforderlich, weil man die AwSV mit den Maßgaben des Bundesrats erlassen will.
Nach Auskunft des BMUB hat es bisher keine Einigung mit dem Landwirtschaftsministerium zu den strittigen JGS-Anlagen gegeben. Verabredet sei jedoch gewesen, dass das Landwirtschaftsministerium bis zur Sommerpause eine Einigung mit den Bundesländern zu diesem Thema erzielt. Um eine weitere Verzögerung zu verhindern, hat das BMUB nunmehr - unabhängig von der Einigung zu den JGS-Anlagen - die Notifizierung eingeleitet.
Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zur Notifizierung der AwSV inkl maßgebliche Fassung des notifizierten Entwurfs
... oder Neues von »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«:
Das BMUB hat am 20. Juli 2015 das Verfahren zur Notifizierung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bei der EU-Kommission eingeleitet.
» Weitere Informationen zu Notizifierungsverfahren für die AwSV eingeleitet...