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26.11.2015

Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben

Geht es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ziehen sich viele Verantwortliche gerne damit aus der Affäre, dass sie behaupten, davon keine Ahnung zu haben. Dabei hat JEDER Erfahrung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Beispiel 1: Frühstück mit einer dampfenden Tasse Tee (oder Kaffee)

www.istockphoto.com; GeorgeDolgikh

Ermittelte Gefährdung: Thermische Gefährdung (Verbrennung des Mundraums)
Eintrittswahrscheinlichkeit vor Schutzmaßnahmen: Hoch
Schadensausmaß: Reversible Verletzung des Mundraums, kein Grund krank im Bett zu bleiben oder zum Arzt zu gehen.

Schutzmaßnahmen:
1. Vermeidung: ich trinke stattdessen Orangensaft
2. Technische Schutzmaßnahme: Lüftung (ich puste)
3. Organisatorische Schutzmaßnahme: ich lasse die Tasse noch stehen und trinke später
4. Persönliche Schutzmaßnahme: entfällt
Je nachdem zu welcher persönlichen Einschätzung ich komme, wähle ich eine der Schutzmaßnahmen oder ich bevorzuge eine Kombination aus mehreren.

Eintrittswahrscheinlichkeit nach Schutzmaßnahmen:
Niedrig bzw. Gefahr nicht mehr vorhanden, je nach Schutzmaßnahme(n)

 

Beispiel 2: Winterspaziergang

Ermittelte Gefährdung: Thermische Gefährdung (Erkältung, ggf. auch Erfrierungen)
Eintrittswahrscheinlichkeit vor Schutzmaßnahmen: Hoch
Schadensausmaß: Erkältung bis hin zur Lungenentzündung, mit der Gefahr einige Tage bis Wochen das Bett zu hüten, Arztbesuch. Gegebenenfalls reversible Verletzung der Finger, Ohren etc.

Schutzmaßnahmen:
1. Vermeidung: ich bleibe zuhause oder ich warte, bis es Frühjahr wird.
2. Technische Schutzmaßnahme: ich nehme Taschenwärmer mit
3. Organisatorische Schutzmaßnahme: ich gehe nur kurz mit dem Hund um den Block
4. Persönliche Schutzmaßnahme: Jacke, Mütze, Handschuhe, Stiefel

Je nachdem zu welcher persönlichen Einschätzung ich komme, wähle ich eine der Schutzmaßnahmen oder ich bevorzuge eine Kombination aus mehreren.

Eintrittswahrscheinlichkeit nach Schutzmaßnahmen:
Niedrig bzw. Gefahr nicht mehr vorhanden, je nach Schutzmaßnahme(n)

 

Und wie ist das nun im Betrieb?

Während wir bei privaten Tätigkeiten auf unsere persönlichen Erfahrungen zurückgreifen können, sind die Gefahren im Arbeitsumfeld nicht immer für jeden von uns erkennbar. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch ermitteln, geeignete Maßnahmen festlegen und die Mitarbeiter darüber unterweisen muss.

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