Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief November 2025: TRBA 100 und 250, TRGS 507 und TRBS 1201
Wir haben heute unter anderem die Neufassungen der TRBA 100, der TRBA 250 und der TRGS 507 für Sie. Vermutlich sind diese nur für einige von Ihnen relevant. Es gibt aber auch Änderungen an der TRBS 1201, die jedes Unternehmen betreffen. Zu allen vier Technischen Regeln finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs.
Änderungen stehen unter anderem beim ElektroG, den Netzentgelten, dem ChemG, dem ProdSG und dem Umweltstrafrecht an. Es gibt aber noch vieles mehr. Lesen Sie selbst.
Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu:
- BMV: Masterplan Ladeinfrastruktur 2030
- Erweiterung der SVHC-Kandidatenliste
- Online-Seminar: »Update zum PFAS-Beschränkungsverfahren«, am 13.01.2026
- Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen
- Angebot zur nachgehenden Vorsorge
- Unfälle durch nicht kraftbetriebene Handwerkzeuge
- Vereinfachte Schallprognose in Arbeitsräumen
- Optimal vorbereitet bei Höhenarbeit
- IT-Sicherheit in der digitalisierten Arbeitswelt
- 3 Artikel zur KI im Arbeitsschutz und in der Arbeitsmedizin
- Verlängerung und Änderung der Übergangsvorschriften für die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards
Bei diesen vier technischen Regeln liegt in diesem Monat der Schwerpunkt. Drei davon sind neu gefasst worden, bei der TRBS 1201 gab es interessante Änderungen.
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EMKG - Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Betriebe erhalten praktische Schutzleitfäden, die fortlaufend aktualisiert und weiterentwickelt werden.
Das EMKG besteht aus vier Maßnahmenstufen – von einfachen Schutzmaßnahmen bis hin zu komplexen technischen und organisatorischen Lösungen – die je nach Gefährdung angewendet werden. In diesem Projekt wurden die Schutzleitfäden der Maßnahmenstufe 2 überarbeitet. Ziel ist es, kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) noch besser zu unterstützen. Die Grundlage für die Überarbeitung bildeten sowohl Literaturrecherchen als auch 22 Betriebsbesichtigungen in 14 Betrieben.
Im Ergebnis wurden die EMKG-Schutzleitfäden der Module Haut, Augen, Einatmen, Brand & Explosion und Lagern einheitlich gestaltet und helfen mit ihrer neuen Struktur dabei, aufeinander aufbauende Maßnahmen auszuwählen.
Die Anzahl der erhältlichen Schutzleitfäden wurde von 28 auf 48 erhöht. Alle Leitfäden sind jetzt einheitlich, übersichtlich und schlanker gestaltet. Wiederholungen wurden reduziert und Inhalte durch Verweise besser verknüpft. Die Leitfäden lassen sich nun außerdem interaktiv nutzen: mit Ankreuzfeldern, Kommentarfeldern und der Möglichkeit, eigene Anforderungen zu ergänzen.
Damit wurden die überarbeiteten Schutzleitfäden zu einem praxisnahen Arbeits- und Dokumentationswerkzeug weiterentwickelt – ganz nach den Bedürfnissen der Anwenderinnen und Anwender in den Betrieben. Quelle: BAuA
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzleitfäden wurden jetzt überarbeitet.
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Persönliche Schutzausrüstungen: Nur sauber ist sicher
Die Liste persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) ist lang. Ob Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe oder Atemschutzmasken – sie alle eint ein Ziel: PSA sollen Beschäftigte vor Risiken bewahren, die ihre Gesundheit und Sicherheit gefährden. Das gelingt nur, wenn die Ausrüstungen sachgemäß benutzt werden – und bei Bedarf auch gereinigt. Denn Verschmutzungen können die Schutzwirkung erheblich beeinträchtigen. Die folgenden allgemeinen Grundlagen sollten Sicherheitsbeauftragte kennen.
Im Artikel bei Arbeit & Gesundheit werden folgende Fragen aufgegriffen und beantwortet:
- Muss jede Art von PSA gereinigt werden?
- Welche Vorgaben und Regeln gelten beim Thema Reinigung?
- Wer ist für die Reinigung von PSA verantwortlich?
- Müssen PSA nach jeder Nutzung gereinigt werden?
- Wie werden Beschäftigte für das Thema sensibilisiert?
Quelle: Isabel Ehrlich, Arbeit & Gesundheit (stark gekürzt)
PSA schützt nur, wenn sie sauber und richtig genutzt wird. Der Artikel von Arbeit & Gesundheit klärt die wichtigsten Fragen rund um Reinigung, Verantwortung und Sensibilisierung.
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Infobrief Oktober 2025: Neues im Batterierecht
Die Änderungen im Batterierecht sind durch, deshalb ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz auch der Schwerpunkt in diesem Infobrief. Die meisten Paragrafen betreffen Hersteller. Zur Frage, wer alles als »Hersteller« gilt, verweisen wir auf den Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 »Batterie-Verordnung«. Die Begriffsbestimmung ist zwar weit gefasst, dennoch werden die meisten von Ihnen davon wahrscheinlich nicht betroffen sein. Der § 6 des BattDG richtet sich allerdings an alle, da er die Endnutzer, also diejenigen, bei denen Altbatterien anfallen, in die Pflicht nimmt.
Im Übrigen gab es noch Änderungen an der REACH-Verordnung und den Landesbauordnungen von Hessen und Rheinland-Pfalz. Wenn an Ihrem Standort Fassadenbefahranlagen (oder Aufzüge in Windkraftanlagen) betrieben werden, werden Sie auch die Änderungen an zwei TRBS interessieren.
Die Bundesregierung arbeitet an einer Neuordnung des Ladesäulenrechts und an einem dreistufigen Bürokratieabbau im Arbeitsschutz. Darüber hinaus gibt es noch etliche anstehende Änderungen im Wirtschaftsrecht (Nachhaltigkeit, Lieferketten, Entwaldung, CBAM etc.).
Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu:
- Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
- Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Oktober 2026 und Juni 2027 aus
- Netzentgeltbasierte Umlagen für 2026
- Vereinfachungen der Dokumentation und des Nachweises der Verpflichtungen nach EDL-G und §§ 8 und 9 EnEfG
- Änderung BAFA-Merkblätter
- ECHA veröffentlicht aktualisierten Beschränkungsvorschlag zu PFAS
- BKV: Meilenstein der sozialen Sicherung
- Urteile zum Versicherungsschutz
- Schweißrauchminderung: Schweißprozesse gestalten - sicher und gesund
- Chatbots für den Arbeitsschutz: Nutzungsszenarien, Risiken und Empfehlungen
- Online-Seminare
»ESG neu denken – Wettbewerb statt Pflichtprogramm«, am 11.11.2025
»Produkte rechtssicher herstellen und vertreiben«, am 18.11.2025
»CBAM-Zulassungsverfahren«, am 18.11.2025 - Notfallplan bei traumatischen Ereignissen
In diesem Monat stehen vor allem das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz und die damit verbundenen Folgeänderungen im Mittelpunkt. Darüber hinaus gibt es noch Änderungen im Baurecht, bei REACH und an zwei TRBS.
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Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.
Aus Arbeitgebersicht gibt es...
1. die Pflicht zur Veranlassung bei Pflichtvorsorge.
Das heißt, Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zur Teilnahme auffordern, wenn in der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten identifiziert wurden, die eine Pflichtvorsorge erforderlich machen. Beschäftigte sind zur Teilnahme verpflichtet. Das bedeutet, dass sie zu einem Gespräch mit dem Betriebsarzt gehen müssen. Die Untersuchung selbst bleibt allerdings freiwillig. Verweigern sie die Teilnahme, darf die Tätigkeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden (§ 4 Abs. 2, ArbMedVV).
2. die Pflicht zum Angebot bei Angebotsvorsorge:
Das heißt, Arbeitgeber müssen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ein persönliches, individuelles und schriftliches Angebot unterbreiten (AMR 5.1). Die Beschäftigten dürfen selbst entscheiden, ob sie teilnehmen wollen oder nicht. Die Teilnahme darf nicht erzwungen werden. Die Nicht-Teilnahme darf nicht sanktioniert werden. Wird das Angebot nicht angenommen, muss nach Ablauf der Frist erneut ein Angebot unterbreitet werden.
3. die Pflicht zur Organisation von Wunschvorsorge:
Das heißt, Beschäftigte haben das Recht, eine Vorsorge zu verlangen. Arbeitgeber müssen diesem Wunsch nachkommen, wenn ein Tätigkeitsbezug vorliegt. Dazu müssen Mitarbeiter über diese Möglichkeit, zum Beispiel im Rahmen der Unterweisung, informiert werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist während der Arbeitszeit zu gewähren.
In allen drei Fällen erhalten Arbeitgeber vom Betriebsarzt grundsätzlich keine personenbezogenen Gesundheitsdaten. Sie erhalten vielmehr eine Bescheinigung, dass eine Vorsorge durchgeführt wurde (AMR 6.3). Gegebenenfalls erhalten Sie darüber hinaus einen Hinweis, dass und ggf. wo betriebliche Schutzmaßnahmen nachgebessert werden müssen, wenn Auffälligkeiten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zutage getreten sind (AMR 6.4). Diese Hinweise sind vom Betriebsarzt so zu geben, dass keine Rückschlüsse auf personenbezogene Gesundheitsdaten möglich sind.
Sollten Mitarbeiter selbst den Bedarf für konkrete Unterstützung des Arbeitgebers sehen (zum Beispiel, weil sie einen Zuschuss zu einer Bildschirmbrille wollen), so müssen sie selbst entsprechende Ergebnisse offenlegen.
Und was ist mit Eignungsuntersuchungen?
Eine Pflicht zur Eignungsuntersuchung gibt es hingegen nicht konkret. Im Gegenteil: Eignungsuntersuchungen nach dem Gießkannenprinzip sind arbeitsrechtlich problematisch (siehe die Verweise im letzten Beitrag). Die Pflicht des Arbeitgebers ist es vielmehr ganz allgemein, nur geeignete Personen für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Das umfasst im Einzelfall außer der Qualifikation und der körperlichen Eignung auch die emotionale oder mentale Eignung. Gleichwohl sind in vielen Unternehmen, Eignungsuntersuchungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Entscheiden Sie sich als Arbeitgeber, Beschäftigte zur Eignungsuntersuchung zu schicken, so müssen Sie vom Betriebsarzt - anders als bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge - natürlich die Rückmeldung bekommen, ob die Person geeignet ist oder nicht, bzw. unter welchen Bedingungen. Detaillierte Gesundheitsdaten bekommen Arbeitgeber indes auch hier nicht.
Tipp zur Organisation von arbeitsmedizinischer Vorsorge:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass für Beschäftigte mehrere Vorsorgeanlässe greifen (Pflicht und/oder Angebot), z. B. wegen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, plus körperlicher Belastung plus Bildschirmarbeit. Das Kombinieren von Vorsorgeanlässen ist möglich und natürlich auch sinnvoll. Selbst Eignungsuntersuchungen dürfen zeitlich zusammen mit arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Wichtig ist jedoch eine saubere Trennung in der Dokumentation.
Fazit & Ausblick
Der Arbeitgeber ist immer in der Pflicht. Je nach Vorsorgeprinzip haben nur die Mitarbeiter Optionen. Organisatorische Vereinfachungen sind möglich, wenn Vorsorgeanlässe terminlich gebündelt werden. Im nächsten Beitrag zeigen wir, wie man die Vorsorge sauber organisiert und dabei auch interne Schnittstellen berücksichtigt.
Letzter Beitrag: Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Nächster Beitrag: Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen
Pflicht, Angebot oder Wunsch? Diese Unterscheidung bei der AMV gilt ohnehin nur aus Sicht der Beschäftigten. Für Arbeitgeber ist alles Pflicht. Schauen wir uns die Details an.
» Weitere Informationen zu Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.
Demographie: Alter(n)sgerechte Arbeitsplätze schaffen
Deutsche Unternehmen spüren den demografischen Wandel deutlich. Die Zahl älterer Beschäftigter nimmt deutlich zu: Während 2011 nur 17,5% der Erwerbspersonen ab 55 Jahren waren, stieg der Anteil bis 2023 auf über 26%. Besonders frappierend ist der Anstieg bei den über 65-Jährigen, deren Anteil sich im selben Zeitraum auf 3,7% mehr als verdoppelte. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie den veränderten Bedürfnissen einer immer älter werdenden Belegschaft gerecht werden.
Ältere Beschäftigte leisten dabei keineswegs weniger, sondern verfügen über spezifische Kompetenzen wie umfangreiche Fachkenntnisse, Berufserfahrung sowie soziale und kommunikative Fähigkeiten. Es geht darum, Arbeitsplätze so zu formen, dass Über- und Unterforderung vermieden, Gesundheit geschützt und Motivation sowie Produktivität erhalten bleiben. Das gilt für Beschäftigte aller Altersgruppen.
Drei zentrale Werkzeuge unterstützt Unternehmen auf dem Weg zur Demografiefestigkeit:
- Die Altersstrukturanalyse hilft, die Verteilung der Altersgruppen im Unternehmen zu erfassen und ermöglicht gezielte Personalplanung.
- Die Qualifikationsbedarfsanalyse zeigt auf, wo Qualifikationslücken bestehen, und bildet die Basis für Weiterbildungsmaßnahmen.
- Die Gefährdungsbeurteilung bewertet Arbeitsplätze und identifiziert Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit.
Arbeitsplätze sollten nicht nur »altersgerecht«, sondern »alter(n)sgerecht« gestaltet werden, um den Ansprüchen aller Altersgruppen zu genügen. Das zahlt auf Motivation, Zufriedenheit, geringe Fehlzeiten und Fluktuation sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens ein.
Technische und ergonomische Anpassungen wie höhenverstellbare Arbeitstische, Hebehilfen und ergonomische Werkzeuge fördern die Gesundheit und Effizienz aller Beschäftigten. Auch Aspekte wie Beleuchtung, Bildschirmarbeitsplatzbrillen und die verständliche Gestaltung von Informationen spielen eine wichtige Rolle. Darüber hinaus sind flexible Arbeitszeiten und ein Betriebliches Gesundheitsmanagement mit präventiven Angeboten für alle Altersgruppen von Bedeutung.
Ein Demografie-Coach kann gezielt beraten und Unternehmen bei der Gestaltung demografiefester Arbeitsplätze unterstützen. Insbesondere die Erfahrung älterer Beschäftigter stellt eine wertvolle Ressource dar, da sie Gefährdungen einschätzen und mitgestalten können, wie sichere und gesunde Arbeitsplätze aussehen sollten. Quelle: Mirko Heinemann, Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Es geht darum, Arbeitsplätze so zu formen, dass Über- und Unterforderung vermieden, Gesundheit geschützt und Motivation sowie Produktivität erhalten bleiben. Das gilt für Beschäftigte aller Altersgruppen.
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Certo: 10 Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland
Stellen Sie sich vor: Ein plötzlicher Starkregen setzt Norditalien unter Wasser, Straßen überfluten, Flughäfen werden gesperrt. In Südostasien kommt ein Mietwagen auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel von der Straße ab. Oder ein französischer Gewerkschaftsbund ruft zu einem Streik auf, der im ganzen Land für Unruhen sorgt. Und mittendrin? Ihre Mitarbeitenden, die Sie auf Geschäftsreise geschickt haben.
Auslandsreisen bergen weit mehr Risiken als den klassischen Arbeitsunfall – neben Treppenstürzen oder Stolpern gehört dann zum Beispiel auch eine Infektion durch exotische Krankheitserreger dazu. »Bei jeder Geschäftsreise ins Ausland sollten sich Unternehmen auf mögliche Naturkatastrophen, politische Unruhen oder medizinische Notfälle vorbereiten«, sagt Dr. Birger Neubauer, Leiter der VBG-Stabsstelle Arbeitsmedizin und Individualprävention. »Damit die Beschäftigten, die außerhalb des Heimatlandes in Schwierigkeiten geraten, zielgerichtet durch Ihre Firma unterstützt werden können.«
Bei dieser Vorbereitung unterstützt die VBG unter anderem mit der neuen Broschüre »Reiserisikomanagement für Unternehmen«. Darin erfahren Unternehmerinnen und Unternehmer, wie sie Risiken einschätzen, Zuständigkeiten regeln und im Ernstfall handlungsfähig bleiben, aber vor allem: wie sie ihre Beschäftigten bestmöglich unterstützen. So stellt die VBG das notwendige Know-how bereit, damit die Unternehmen dafür sorgen können, dass ihre Beschäftigten auch im Ausland sicher unterwegs sind.
Um Geschäftsreisen sicher und effektiv zu gestalten, hat die VBG in der Broschüre zehn Tipps zusammengestellt, die Unternehmen dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren:
- Zielland analysieren
- Gefährdungsbeurteilung durchführen
- Externe Expertise einholen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
- Sicherheitsschulungen anbieten
- Versicherungsschutz prüfen
- Notfallpläne und Zuständigkeiten festlegen
- Kommunikationswege sicherstellen
- Transport und lokale Logistik sicher planen
- Nachbereitung und Erfahrungsaustausch fördern
Quelle: Certo
Geschäftsreisen ins Ausland bergen mehr Risiken als ein klassischer Arbeitsunfall: von exotischen Infektionen über Streik bis zu Naturkatastrophen. Die VBG zeigt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten gezielt schützen.
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Infobrief September 2025: TRBA 500 und neue AMR A5.1
Diesen Monat gibt es nicht viele Änderungen, aber dafür eine Neufassung (der TRBA 500) und eine ganz neue Rechtsvorschrift (die ASR A5.1). Zu beiden finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs aufgeführt.
In nächster Zeit stehen umfangreiche Änderungen im Energierecht sowie im Umweltrecht an (Stichwort: Umsetzung der IE-Richtlinie). Aktuell liegt auch ein Gesetzentwurf eines Durchführungsgesetzes zur EU-Maschinenverordnung vor und natürlich gibt es wieder etwas zum Thema Nachhaltigkeit & Co.
Im bunten Mix der Hintergrundinfos finden Sie 25 Beiträge, unter anderem die folgenden:
- Verpackungen: Mindeststandard 2025 durch ZSVR veröffentlicht
- Online-Seminar: »Abwärme-Pflichten und Umsetzungsplan nach EnEfG«
- Nächster Meilenstein im PFAS-Beschränkungsverfahren erreicht
- Neue Regeln für die Einstufung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen
- Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden
- Betriebsbesichtigung durch die BG: Beratung vor Ort
- Umfrage: Umgang mit Suchtmitteln am Arbeitsplatz
- Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren
- Neue Serie bei der Risolva: arbeitsmedizinische Vorsorge - Pflicht, Chance und Optionen
- EG-MRL: Neue Liste harmonisierter Normen
- Maschinen mit Künstlicher Intelligenz: Anforderungen an Hersteller nach der neuen EU-MVO und Bezüge zur KI-VO
- Kostenfreies Excel-Tool für die Risikobeurteilung nach der neuen EU-Maschinenverordnung
- Psychische Belastung erkennen - Arbeit gut gestalten
- Empfehlung der EU-Kommission für einen Voluntary SME-Standard
- Vorgaben durch die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten
Diesen Monat gibt es nicht viele Änderungen, aber dafür eine Neufassung (der TRBA 500) und eine ganz neue Rechtsvorschrift (die ASR A5.1).
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Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Es werden drei Formen von arbeitsmedizinischer Vorsorge unterschieden:
- Pflichtvorsorge:
Sie ist vorgeschrieben, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten identifiziert wurden (z. B. Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen, Arbeiten in Lärmbereichen, Reisen in Länder mit erhöhtem Infektionsrisiko). Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge: keine Tätigkeitsaufnahme, keine Fortsetzung der Tätigkeit. - Angebotsvorsorge:
Sie muss Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten angeboten werden (z. B. Bildschirmarbeit, Umgang mit Lasten). Die Teilnahme ist freiwillig. - Wunschvorsorge:
Beschäftigte dürfen arbeitsmedizinische Vorsorge auch unabhängig von einer konkreten Pflicht oder Gefährdung verlangen, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit besteht.
Die rechtliche Grundlage für all das findet sich im § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und wird präzisiert in den §§ 4, 5, 5a und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Das heißt, die Zuordnung zu den unterschiedlichen Vorsorgearten gehört zur rechtssicheren Unternehmensorganisation: Was, wann, wem anzubieten bzw. zu veranlassen ist, ergibt sich demnach nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung.
Und was ist mit der Eignungsuntersuchung, wo ist der Unterschied?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus dem Schutz des Mitarbeiters vor den Gefährdungen seiner Tätigkeit. Die Eignungsuntersuchung hingegen kann sinnvoll sein, wenn Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit eine potenzielle Gefährdung für sich selbst, für Dritte oder für Sachen darstellen, falls er (oder sie) nicht über eine entsprechende körperliche Eignung verfügt (Drittschutz). Das kann zum Beispiel der Fall sein beim Führen von Fahrzeugen oder bei Arbeiten in Höhen.
Beispiel: Das Arbeiten am Bildschirm (Gefährdung) kann das Sehvermögen eines Mitarbeiters negativ beeinflussen. Deshalb gibt es dafür arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Fahren auf einem Stapler hingegen kann das Sehvermögen nicht verringern, also ist dafür keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen. Aber ein Mitarbeiter, der beim Fahren eines Staplers nicht ausreichend gut sieht, stellt eine potenzielle Gefährdung für Dritte dar. Dafür gibt es die Möglichkeit der Eignungsuntersuchung. Für Eignungsuntersuchungen gelten strenge Vorgaben und Einschränkungen. Siehe dazu auch die AMR 3.3 Nr. 8 und die DGUV Information 250-010.
Linktipp aus unserem Newsbereich:
» Arbeitsmedizinische Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
» Wann Eignungsbeurteilungen möglich sind.
Eigentlich alles klar, oder?
Bei Audits begegnen uns allerdings immer wieder dieselben Schwachstellen:
- Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt aufgrund und nach den alten BG-Grundsätzen, statt nach ArbMedVV und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
- Wofür arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, wird nicht systematisch ermittelt. Dementsprechend fallen bestimmte Vorsorgeanlässe hinten runter.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge wird mit Eignungsuntersuchungen gleichgesetzt oder verwechselt.
- Das Angebot zur Vorsorge wird zwar gemacht aber nur als Aushang über ein Schwarzes Brett oder im Intranet.
- Die Rückmeldungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Personalabteilung unter Verschluss archiviert - die Führungskräfte erfahren davon nichts.
- Wunschvorsorge? Wird häufig gar nicht thematisiert. Dabei ist sie gesetzlich verankert und gehört in jedes Vorsorgekonzept.
Fazit & Ausblick
Wer arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert, darf sich nicht auf Vermutungen stützen. Die Vorsorge muss zur Gefährdung passen – individuell, konkret, transparent und gut dokumentiert. Im nächsten Beitrag gehen wir auf die unterschiedlichen Vorsorgegrundsätze ein und beleuchten insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers.
Letzter Beitrag: Intro: Arbeitsmedizinische Vorsorge - Pflicht, Chance oder beides
Nächster Beitrag: Teil 2 Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist gesetzlich geregelt und wird in der Praxis trotzdem oft falsch umgesetzt. Dieser Beitrag zeigt, worauf es ankommt und wo häufige Fehler liegen.
» Weitere Informationen zu Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Neue Serie: Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht, Chance und Optionen
Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist Pflicht, aber nicht nur das. Unsere Beitragsreihe zeigt, wie Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorge rechtssicher, praxisnah und mit Mehrwert gestalten können. Für alle, die Verantwortung tragen.
Ob beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei Bildschirmarbeit oder bei Arbeiten im Lärmbereich – die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Aber wie genau muss das organisiert sein? Wer trägt welche Verantwortung im Betrieb? Und wie gelingt es, die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht nur als Pflichterfüllung, sondern als echten Gesundheitsbaustein im Unternehmen zu nutzen?
Viele Betriebe wissen um ihre Verpflichtungen und trotzdem bleibt die Umsetzung oft eine Herausforderung. Unterschiedliche Vorsorgearten, datenschutzrechtliche Aspekte, Verwechslungen mit dem Begriff der »Eignungsuntersuchung«: Die Liste der Stolperfallen ist lang.
Unsere Beitragsreihe gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern vor allem die Umsetzung im Betrieb: Welche Rolle spielen Führungskräfte? Was muss bei der Veranlassung/dem Angebot beachtet werden? Und wie lässt sich aus einem einzelnen Termin tatsächlich ein Mehrwert für Unternehmen und Beschäftigte machen?
Die Beiträge, die wir sukzessive veröffentlichen werden, richten sich an alle, die mit Verantwortung, Organisation, oder Kommunikation der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu tun haben, insbesondere an Personalabteilung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, EHS-Abteilungen, Führungskräfte und natürlich die Geschäftsleitung.
Die Serie im Überblick:
Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt
Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen
Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
Teil 5 (FAQ): Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Pflicht, aber nicht nur das. Unsere Beitragsreihe zeigt, wie Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorge rechtssicher, praxisnah und mit Mehrwert gestalten können. Für alle, die Verantwortung tragen.
» Weitere Informationen zu Neue Serie: Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht, Chance und Optionen
Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030
Die Nutzung der Künstlichen Intelligenz (KI) verzeichnet derzeit ein rasantes Wachstum. Damit einher gehen ein steigender Energiebedarf, zunehmende Treibhausgas-Emissionen sowie erhöhte Wasser- und Ressourcenverbräuche. Das Öko-Institut hat im Auftrag von Greenpeace Deutschland die Umweltauswirkungen von Künstlicher Intelligenz untersucht und eine Trendanalyse bis zum Jahr 2030 erstellt. Der Bericht zeigt auf, wie KI nachhaltiger werden kann und formuliert politische Handlungsmöglichkeiten, wie die schädlichen Umweltwirkungen reduziert werden können. Quelle und mehr Informationen: Forum Wirtschaftsethik
> Haben Sie solche Aspekte bei den indirekten Umweltauswirkungen im Rahmen Ihres Managementsystems berücksichtigt?
Künstliche Intelligenz boomt – doch ihr Energie- und Ressourcenhunger wächst mit. Eine Studie zeigt, wie KI nachhaltiger werden kann und welche politischen Maßnahmen nötig sind, um Umweltbelastungen zu senken.
» Weitere Informationen zu Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030
Infobrief August 2025: Ein bisschen was von allem
In der Ausgabe von diesem Monat können wir gar nichts besonders hervorheben. Es gibt von allem ein bisschen. Viele Änderungen sind nur zur Information bzw. ohne unmittelbaren Handlungsbedarf. Schauen Sie einfach selber, was für Sie von Interesse ist.
Im Ausblick liegt der Schwerpunkt bei den F-Gasen und den ozonschichtschädigenden Substanzen. Konkret geht es um anstehende Änderungen der EU-F-Gase-Verordnung sowie der nationalen Vorschriften wie ChemG, ChemKlimaschutzV und ChemOzonschichtV.
In den Hintergrundinformationen finden Sie Beiträge zu:
- Überarbeitetes Merkblatt Verpackungsverordnung
- Normentwurf zum Digitalen Produktpass
- Online-Seminar »Umsetzungspläne nach dem EnEfG«
- Dilemma als Führungskraft: Es immer allen Recht machen
- Alter(n)sgerechte Arbeitsplätze
- Online-Seminar: »Wie konnte das passieren?«
- Präsenzveranstaltung Straßburg: »Maschinensicherheit im Fokus – Risiken erkennen, Arbeitsschutz gestalten«
- Wenn die IT zum Risiko wird
- Cybersicherheit als Bestandteil des Arbeitsschutzes
- Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland
- Änderung bei Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Standards
In der Ausgabe von diesem Monat können wir gar nichts besonders hervorheben. Es gibt von allem ein bisschen.
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