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22.01.2015

Merkblatt Energie- und Stromsteuer

Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe. Ab sofort stehen Excel-Tabellenblätter für das Antragsjahr 2015 zur Verfügung. Neu ist ein Tabellenblatt, das die Veränderung der Rückerstattungsansprüche (bei identischer Dateneingabe) anzeigt.

» zum Merkblatt/Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe

Kurzmeldung:
Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe.

» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer

27.11.2014

Kabinettsentwurf zum EDL-G

Kabinettsentwurf zum EDL-G
In unserem Beitrag vom 26.8.2014 hatten wir Sie über ein Diskussionspapier zur Änderung des EDL-G informiert. Daraus ist nun ein Kabinettsentwurf geworden. Dabei wurden nur wenige der Änderungsvorschläge berücksichtigt, die eine wirtschaftsfreundlichere Umsetzung bedeutet hätten.

Wesentlicher Inhalt der Änderung des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR). Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1. Im August ging man noch davon aus, dass knapp 100.000 Unternehmen betroffen sein würden. Nach neuen Abschätzungen betrifft es offenbar »nur« 50.000 Unternehmen.

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 4. Dezember 2014 geplant. Das Ziel ist ein Inkrafttreten im Frühjahr 2015.

» Kabinettsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.

Zur Änderung des EDL-G liegt nun ein Kabinettsentwurf vor. Wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung zu Energieaudits für alle Nicht-KMU.

» Weitere Informationen zu Kabinettsentwurf zum EDL-G

28.10.2014

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

So sieht's für 2015 aus:

  • Die EEG-Umlage sinkt leicht von 6,24 auf 6,17 Cent/kWh.
  • Die § 19-Umlage steigt für bis 100.000 kWh von 0,092 auf 0,237 Cent/kWh.
  • Die KWK-Umlage steigt ebenfalls für bis zum 100.000 kWh von 0,178 auf 0,254 Cent/kWh.

Und hier noch ein Ausblick zur Ausgleichsregel:
Zwar ist noch nicht bekannt, wie viele Unternehmen 2015 in die besondere Ausgleichsregel fallen, die beantragte Strommenge ist aber leicht gesunken: Von 119,3 auf 117,8 TWh. Analog sank die Zahl der beantragten Abnahmestellen von 3.485 auf 3.391. Trotzdem stellten mit 2.452 Unternehmen 64 Betriebe mehr einen Antrag. Laut Bafa hängt dies mit Um-strukturierungen in den Unternehmen zusammen.

Wie hoch die tatsächlich begrenzte Strommenge 2015 ist, steht noch nicht fest. Das Bafa plant, bis zum Jahresende alle Anträge bearbeitet zu haben. Quelle: DIHK

» mehr Infos zur EEG-Umlage
» mehr Infos zur § 19-Umlage
» mehr Infos zur KWK-Umlage

Nun ist auch noch die KWK-Umlage veröffentlicht worden. Deshalb an dieser Stelle die Zusammenstellung der Umlagen für 2015.

» Weitere Informationen zu Zusammenstellung der Umlagen für 2015

15.10.2014

EEG-Umlage für 2015

EEG-Umlage für 2015
Heute haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage 2015 veröffentlicht. Details und ausführliche Informationen finden Sie auf deren Internetseite.




Heute haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage 2015 veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage für 2015

25.09.2014

SpaEfV soll geändert werden

SpaEfV soll geändert werden

Der DIHK hat uns folgende Information dazu übermittelt:

»Die Erfahrungen der vergangenen zwölf Monate seit Inkrafttreten der SpaEfV zeigen, dass die darin vorgesehene Systematik der Nachweisführung mit einem unangemessen hohen bürokratischem Aufwand verbunden ist. Unklare Formulierungen zu den Anforderungen an die Nachweisführung haben zu einem erheblichen Beratungsbedarf auf Seiten der antragstellenden Unternehmen geführt. Daher bedarf es in der SpaEfV dringend einiger Klarstellungen. Durch die vorgesehenen Anpassungen werden auch nach Ansicht des DIHK ein bundesweit einheitlicher Vollzug erleichtert und Rechtssicherheit und -klarheit befördert.
Einzelne Inhalte des Entwurfs:

  • § 2: weitergehende Begriffsbestimmungen (z. B. Energie und Energieträger sowie Gesamtenergieverbrauch).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): In der Nachweisführung des Betriebs eines alternativen Systems können Unternehmensteile oder Standorte unberücksichtigt bleiben, wenn sie für den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind (je nach Fall bspw. Lagerhallen oder Verwaltungsgebäude).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): Im Betrieb alternativer Systeme ist künftig eine 95%ige anstelle einer 100%igen Zuordnung des Energieverbrauchs zu Anlagen und Geräten ausreichend.
  • § 4 Abs. 4 (Regelverfahren): Klarstellung, dass in unterschiedlichen Unternehmensteilen oder an unterschiedlichen Standorten verschiedene Systeme zur Nachweisführung eingesetzt werden können.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Einführungsphase): Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.

Darüber hinaus sollten die Erfahrungen des letzten Jahres aber auch dazu genutzt werden, den Vollzugsaufwand für Unternehmen, Nachweisstellen und Überwachungsbehörden zu reduzieren - ohne der Zielsetzung der Verordnung zu widersprechen.«

» Referentenentwurf zur Änderung der SpaEfV als PDF herunterladen.

Nachdem sich in den vergangenen 12 Monaten gezeigt hat, dass es etlichen Klarstellungsbedarf bei der SpaEfV gibt, ist nun ein Entwurf (Stand 10.9.2014) zu deren Änderung veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu SpaEfV soll geändert werden

26.08.2014

Energieaudits für alle Nicht-KMU

Energieaudits für alle Nicht-KMU
»Mit der geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) würde für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR), die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits eingeführt. Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen und wäre erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen. Anschließend muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.«
Quelle: DIHK

Der DIHK sieht noch erheblichen Nacharbeitungsbedarf, da deren Ansicht nach der Auslegungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeschöpft ist.

» Diskussionsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.

Die Bundesregierung plant die Änderung des EDL-G, um die Energieeffizienz-Richtlinie RL 2012/27/EU umzusetzen. Dies beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Nicht-KMU alle vier Jahre.

» Weitere Informationen zu Energieaudits für alle Nicht-KMU

18.07.2014

Ökodesign

Ökodesign
Die letzten Beiträge zur diesem Thema sind vom 3.9.2013, 13.2.2013, 1.10.2012, 5.4.2012 und 8.11.2012.

Ab diesem Jahr greifen folgende Ökodesign-Verordnungen:

Computer
Laptops, PC und Server müssen ab dem 1.7.2014 bestimmte Mindeststandards hinsichtlich der Energieeffizienz erfüllen. Anfang 2016 werden diese dann nochmals verschärft. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

Staubsauger
Ab dem 1.9.2014 gelten Kriterien gemäß Verordnung (EU) Nr. 666/2013 für die Energieeffizienz und die Staubaufnahme von Staubsaugern. Auch hier ist eine weitere Verschärfung geplant. Dies soll zum 1.9.2017 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt werden auch Anforderungen hinsichtlich Staubemissionen und Motorlebensdauer wirksam.

Ausblick
Ab 2015 gelten Effizienzkriterien für Heizungen (korrekt: Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte) sowie für Warmwasserbereiter und -speicher. Kurz vor der Verabschiedung steht eine Ökodesign-Verordnung für Transformatoren, und für Fenster sowie Wasserhähne und Duschköpfe laufen Vorstudien.

» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« Stand Januar 2014 als PDF herunterladen.
Herausgeber: IHK-DIHK-AG Ökodesign

Ab diesem Jahr greifen die neuen Ökodesign-Vorschriften für Computer (Laptops, PC, Server) und Staubsauger.

» Weitere Informationen zu Ökodesign

11.07.2014

Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa

Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa

Wenn Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 5 GWh pro Jahr die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen wollen, so müssen sie nach dem neuen - noch nicht in Kraft getretenen - EEG ein Energiemanagementsystem oder einen Eintrag ins EMAS-Register nachweisen. Die Frist für die Anträge auf besondere Ausgleichsregel ist der 30.9. diesen Jahres.

Für das Antragsjahr 2015 gibt es jedoch eine Ausnahmeregel für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh. Diese müssen dann keine Bescheinigung der Zertifizierung vorlegen, wenn sie gegenüber dem BaFa nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag nicht in der Lage waren, die entsprechende Voraussetzung zu erfüllen. Zwei Gründe werden dafür akzeptiert:

  • Unternehmensseitig: Das Unternehmen konnte den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystem nicht rechtzeitig aufnehmen und/oder
  • Zertifiziererseitig: In der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit war kein Zertifizierungsprozess mehr möglich.

Dazu benötigt das Unternehmen die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens mit aktueller Akkreditierungs- oder Zulassungsurkunde.
Quelle: DIHK

» Hinweisblatt des BaFa inkl. Musteranschreiben vom BaFa herunterladen.

Für das Antragsjahr 2015 gibt es eine Übergangslösung zur besonderen Ausgleichsregel. Dazu hat das BaFa ein Hinweisblatt veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa

30.06.2014

Änderung der EnVKV

Änderung der EnVKV
Die EnVKV muss aufgrund des Inkrafttretens neuer produktspezifischer EU-Verordnungen auf Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung angepasst werden. Durch die EnVKV ergeben sich laut Bundeswirtschaftsministerium kein direkter zusätzlicher Erfüllungsaufwand bzw. zusätzliche Kosten für Unternehmen.
Quelle: DIHK


» 2. Verordnung zur Änderung der EnVKV als PDF herunterladen
» Lesefassung der geänderte EnVKV als PDF herunterladen

Kurzmeldung: Die EnVKV wird geändert.

» Weitere Informationen zu Änderung der EnVKV

23.06.2014

Merkblatt Energie- und Stromsteuer

Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe Es berücksichtigt u.a. den BMWi-Erlass vom 31.3.2014.

Wie in unserem Beitrag vom 19.2.2013 beschrieben, finden Sie auf der Seite der IHK Lippe auch einen Strompreis-Umlagen-Rechner.

» zum Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe

Kurzmeldung: Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe

» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer

14.04.2014

EEG: Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen

Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen. Folgendes gibt der DIHK zu beachten:

  1. »Mitunter sind Anfallstellen mit einem dreistelligen Schlüssel (= Gruppe) in der BAFA-Liste aufgeführt. Beispiel: 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren. Die Gruppe findet sich in der Liste der Kommission nicht, wohl aber beide Klassen (22.21 und 22.22). Hier spricht viel dafür, dass solche Anfallstellen ganz oder teilweise umgeschlüsselt werden können. Die relevanten Fälle sind in der Tabelle in Spalte 3 gekennzeichnet.
  2. Es mag sein, dass man bei der Zuordnung zu WZ-Klassen bislang nicht so genau gearbeitet hat nach dem Motto: "Hauptsache, produzierendes Gewerbe": Hier wird man künftig mit dem BAFA eine sinnvolle Lösung suchen müssen.
  3. Zu beachten ist, dass der Entwurf der Kommissionsleitlinie in Randnummer 176 einen zweiten Zugang für stromintensive Unternehmen bietet, deren Tätigkeit nicht in der Positivliste genannt ist. Bei diesen Unternehmen muss die Stromintensität bei 25 % und mehr liegen und die Handelsintensität bei über 4 %. Ersten Reaktionen aus der Praxis zufolge sind die Werte nicht leicht zu erreichen.
  4. Unklar ist noch, ob die Unternehmen der Positivliste ohne weitere Einschränkungen ihre EEG-Umlage begrenzen lassen können. Das Öko-Institut glaubt dies mit der Folge, dass sich nach deren Berechnung die begrenzte Strommenge auf 114 TWh erhöht und auch deutlich mehr Unternehmen über eine Begrenzung freuen könnten. Nicht beachtet wurde dort die Randnummer 177 des Kommissionsentwurfs, nachdem die Mitgliedstaaten innerhalb der ausgewählten Sektoren weitergehende Kriterien festlegen können (und sollen)...«

» Liste der Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen als PDF herunterladen.

Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen.

» Weitere Informationen zu EEG: Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen

14.04.2014

EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf

Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen. Der DIHK schreibt in seiner Informationsmail zu diesem Referentenentwurf:

»Wesentliche Anpassungen gegenüber den letzten Entwürfen betreffen die Regelungen zur Eigenerzeugung (§ 58) und zur besonderen Ausgleichsregelung (§ 61), die nun u.a. im Lichte der weiter laufenden Verhandlungen zum EEG-Beihilfeverfahren bzw. dem Entwurf der Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) ergänzt worden sind.

Eigenerzeugung (§ 58)
Die Regelungen sehen grundsätzlich keine Umlage bei Eigenerzeugung aus

  1. Bestandsanlagen von vor 1. August 2014 (bzw. bei genehmigungspflichtigen Anlagen 1. Jan 2015, wenn diese bis 23. Jan 2014 bereits erteilt wurde),
  2. Erweiterung/Erneuerung/Ersatz von Bestandsanlagen mit max. 30 Prozent mehr Leistung,
  3. Kraftwerkseigenverbrauch,
  4. gänzlich autarken Nutzern und
  5. kleinen Anlagen (Bagatellgrenze 10kw Leistung, höchstens 10 MWh pro Jahr)

vor. Ein reduzierter EEG-Umlagesatz ist vorgesehen für Eigenerzeugung aus Neuanlagen:

  1. EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen
  2. sonstige Stromerzeugungsanlagen
  3. wenn der Eigenerzeuger zu einem produzierenden Gewerbe gehört.

Hierfür sind jeweils Abstufungen beim anzulegenden EEG-Umlage vorgesehen. Die konkreten Sätze sind im Entwurf noch nicht enthalten.

Besondere Ausgleichsregelung (§ 61)
Die nun in Text gefassten Regelungen orientieren sich an dem bekannten Verhandlungsstand nach dem Entwurf der Beihilfeleitlinien im Bereich Umwelt und Energie (EEAG). Das bedeutet: ein Sektorenansatz, 20 Prozent Eigenanteil an der EEG-Umlage sowie zusätzlich eine Begrenzung (Cap) des Anteils der EEG-Umlage an der Bruttowertschöpfung in zwei Stufen. Die Stufen des Caps sind angesichts der noch laufenden Verhandlungen mit der Kommission in diesem Punkt noch nicht genannt. Auch die in den EEAG vorgesehene Härtefallregelung für nicht gelistete Unternehmen, die einen Stromkostenanteil von mehr als 25% an der Bruttowertschöpfung haben und einem Sektor mit mehr als 4% außereuropäischer Handelsintensität angehören, ist im Entwurf berücksichtigt.

Über die Rahmenbedingungen der EEAG hinaus sind folgende Regelungen enthalten:

  • in einer Anlage 4 wird die Liste der Kommission aufgeführt, diese Liste soll um eine Liste der Branchen ergänzt werden, für die eine außereuropäische Handelsintensität von mehr als 4 Prozent angenommen wird und für die damit die unternehmensindividuelle Entlastung (Stromkostenintensität an der BWS höher 25 Prozent) in Frage kommt.
  • über die Vorgaben nach dem EEAG-Entwurf hinaus, soll eine Mindestabnahme von 1 GWh (nach Wortlaut als Bagatellgrenze, also ohne dass diese voll belastet wird) und ein unternehmensindividueller Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen Voraussetzung für die Entlastung sein
  • die Anforderungen an einen selbstständigen Unternehmensteil werden verschärft/konkretisiert
  • Eigenversorgungsanlagen finden Berücksichtigung.«

» Überarbeiteter Referentenentwurf des EEG (Stand 31.3.2014) als PDF herunterladen.
» Gegenüberstellung EEG alt - EEG neu (Stand 8.4.2014) als PDF herunterladen.

Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen.

» Weitere Informationen zu EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf

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