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11.07.2014

Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa

Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa
www.istockphoto.com; mikdam

Wenn Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 5 GWh pro Jahr die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen wollen, so müssen sie nach dem neuen - noch nicht in Kraft getretenen - EEG ein Energiemanagementsystem oder einen Eintrag ins EMAS-Register nachweisen. Die Frist für die Anträge auf besondere Ausgleichsregel ist der 30.9. diesen Jahres.

Für das Antragsjahr 2015 gibt es jedoch eine Ausnahmeregel für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh. Diese müssen dann keine Bescheinigung der Zertifizierung vorlegen, wenn sie gegenüber dem BaFa nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag nicht in der Lage waren, die entsprechende Voraussetzung zu erfüllen. Zwei Gründe werden dafür akzeptiert:

  • Unternehmensseitig: Das Unternehmen konnte den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystem nicht rechtzeitig aufnehmen und/oder
  • Zertifiziererseitig: In der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit war kein Zertifizierungsprozess mehr möglich.

Dazu benötigt das Unternehmen die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens mit aktueller Akkreditierungs- oder Zulassungsurkunde.
Quelle: DIHK

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