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29.04.2019

EuGH sieht EEG 2012 einschließlich der Besonderen Ausgleichsregel als beihilfefrei - Was bedeutet das?

EuGH sieht EEG 2012 einschließlich der Besonderen Ausgleichsregel als beihilfefrei - Was bedeutet das?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 geurteilt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) keine staatlichen Beihilfen enthalte. Die Kommissionsentscheidung von 2014 erklärte er für nichtig. Sie war auch die Grundlage für die Teilrückforderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung gewesen.

Der Gerichtshof kommt in dem Rechtsmittelverfahren zu dem Ergebnis, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als »staatliche Mittel« angesehen hat. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Abwälzung an den Letztverbraucher. Auch habe der Staat keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder. Ebenso wenig stelle die Besondere Ausgleichsregelung, mit der die Umlage für energieintensive Unternehmen z. B. in der Industrie begrenzt werden kann, eine Beihilfe dar (Rs. C-405/16 P).

Die Kommission und das BMWi prüfen derzeit die Auswirkungen des Urteils. Ob das Urteil auch auf das aktuelle EEG 2017 und das KWKG übertragbar ist und sich die Bundesregierung künftig nicht mehr mit der EU-Kommission über die Regelungen abstimmen muss, ist gleichwohl offen. In der Neufassung hat der deutsche Gesetzgeber explizit die Abwälzung der EEG-Umlage auf die Energieversorgungsunternehmen geregelt. Allerdings stellt sich weiterhin die Frage, ob eine ausreichende staatliche Kontrolle besteht [...].
Quelle: DIHK vom 8.4.2019 (gekürzt)

Die Stiftung Umweltenergierecht hat das Urteil des EuGH zum EEG 2012 analysiert und ein Hintergrundpapier mit Fragen und Antworten erstellt. Der DIHK hat die wichtigsten Aussagen zusammengefasst:

  • Auswirkungen des Urteils auf EEG-Anlagen:
    Es gibt keine direkten Auswirkungen auf Anlagenbetreiber. Die EEG-Regelungen sind rechtmäßig zustande gekommen und gelten auch weiterhin.
  • Auswirkungen auf Eigenversorger:
    Da die Eigenversorgung erst 2014 in die EEG-Umlage einbezogen wurde, hat das Urteil keine Auswirkungen. Die bestehenden Regelungen gelten fort.
  • Rückzahlungsansprüche für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR):
    Einige Unternehmen mussten aufgrund einer Entscheidung der Kommission für die Jahre 2013 und 2014 Rückzahlungen leisten. Da der EuGH diese Entscheidung für nichtig erklärt hat, sollte eine Rückzahlung geprüft werden.
  • Geltung des Urteils auch für das EEG 2014 und 2017 und das KWKG:
    Formal gilt es nur für das EEG 2012. Gegen die Genehmigung des EEG 2014 und 2017 hat die Bundesregierung auch nicht geklagt. Da sich der Umlagemechanismus im Grundsatz nicht geändert habe, sieht die Stiftung eine Übertragbarkeit. Zwar sind die Netzbetreiber mittlerweile verpflichtet, die EEG-Umlage zu erheben, unklar sei aber, ob die Gelder damit »ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den öffentlichen Stellen zur Verfügung standen« (Rn. 72). Wird dies verneint, handelt es sich nicht um eine Beihilfe. Für die Stiftung erscheint die Beihilfeeigenschaft des KWKG nicht gegeben.
  • Abschaffung der Ausschreibungen:
    Dies kann für einen Übergangszeitraum möglich sein. Bis zum 30.06.2021 muss die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) in nationales Recht umgesetzt sein. EE-Anlagen dürfen dann nur noch gefördert werden (Ausnahme Kleinanlagen), wenn dies offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient erfolgt. Dies ist mit Ausschreibungen sicher der Fall.
  • Wiedereinführung der Einspeisevergütung:
    Dies ist nach Umsetzung der EE-RL, außer für Kleinanlagen, nicht möglich.

Quelle: DIHK vom 24.4.2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 geurteilt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) keine staatlichen Beihilfen enthalte. Die Kommissionsentscheidung von 2014 erklärte er für nichtig. Sie war auch die Grundlage für die Teilrückforderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung gewesen.

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27.03.2019

BAFA veröffentlicht Arbeitshilfen zum Energieaudit

BAFA veröffentlicht Arbeitshilfen zum Energieaudit

Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.

Der 60-seitige Leitfaden soll als Hilfestellung zur korrekten Durchführung und Dokumentation von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 dienen. Er beruht auf Erfahrungen aus der Auswertung von Auditberichten der ersten Verpflichtungsrunde.
 

Schwerpunkte sind Hinweise und Beispiele

  • zur Abgrenzung des Betrachtungsraums und der Analyse des Energieverbrauchs,
  • zur Ermittlung und Darstellung von Energieeinsparmaßnahmen, inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung und Maßnahmenplan sowie
  • Hinweise zur Anwendung des Multi-Site-Verfahrens bei Erst- und Wiederholungsaudits.

Zeitgleich wurde das offizielle Merkblatt für Energieaudits nach § 8 EDL-G überarbeitet.

Unabhängig vom nun laufenden Vorhaben zur Novelle des EDL-G [Anm. Risolva: siehe Information aus dem Risolva Infobrief Februar 2019] ist insbesondere das Merkblatt bei der aktuellen Arbeit zu berücksichtigen (der Leitfaden dient als Arbeitshilfe). Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind aber noch einmal Anpassungen zu erwarten. Quelle DIHK

Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.

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01.03.2019

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

Da die IHK Lippe ihre Homepage umgestellt hat, hat sich der Link verändert. Passen Sie ggf. Ihr Lesezeichen entsprechend an. Der Link wird zukünftig auch bei Aktualisierungen wieder derselben bleiben.

Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu diversen Merkblättern rund um das Energiethema sowie Anträge nach EnergieStG oder StromStG etc.

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

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16.10.2018

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2019 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gestern die EEG-Umlage für 2019 veröffentlicht. Sie beträgt 6,405 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2018 beträgt sie 6,792 ct/kWh.

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18.06.2018

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an
Der ENVI-Ausschuss kritisiert in seinem Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) zwar eine geringe politische Akzeptanz und Umsetzungsverzögerungen der Richtlinie, zieht jedoch allgemein ein positives Fazit zur bisherigen Richtlinienanwendung. Ebenso umfasst der Bericht den Entwurf einer Entschließung des EU-Parlaments für weitere Schritte zur Richtlinienentwicklung.

Zusammengefasst spricht sich der ENVI-Ausschuss für folgende Maßnahmen aus:
  • Ausdehnung der Ökodesign-Richtlinie auf den gesamten »Lebenszyklus eines Produktes«
  • Einbeziehung weiterer Produktkriterien hinsichtlich Ressourceneffizienz, Haltbarkeit sowie Reparatur- und Recyclingfähigkeit
  • Stärkere Planungsverbindung zwischen Ökodesign und Kreislaufwirtschaft
  • Einführung eines kohärenteren Marktüberwachungssystems
  • Aufforderung an die EU-Kommission und EU-Mitglied-staaten, sich in Kooperation mit »Interessenträgern« für ein allgemein besseres Verständnis der Verordnung zu engagieren
Weitere Informationen des EU-Parlaments gibt es in englischer Sprache.

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI-Ausschuss) hat einen Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie verabschiedet. Darin spricht sich der Ausschuss u.a. für eine Erweiterung der Richtlinie auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes aus.

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25.01.2018

FAQs zum Marktstammdatenregister

FAQs zum Marktstammdatenregister
Im Risolva Infobrief bzw. in den Compliance Infos unserer Update-Kunden vom Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von »Stromlieferant« bzw. »Gaslieferant«. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

Die Fragen sind gruppiert nach folgenden Kategorien:
  • Allgemeine Informationen
  • Welche Akteure müssen sich registrieren?
  • Welche Anlagen müssen registriert werden?
  • Was gilt bis zum Start des Webportals?
  • Weitere Informationsangebote
  • Registrierung von Solaranlagen
  • Registrierung von Stromspeichern
  • Registrierung von Stromlieferanten
  • Datenveröffentlichung
Alles in allem hat sich die Situation für all diejenigen, die den Strom (bzw. das Gas) ausschließlich auf dem Betriebsgelände an Dritte (z.B. Kantine o.ä.) weiter verteilen, entspannt. Trotzdem bleibt das Thema komplex, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich im Einzelfall anhand der FAQs zu informieren, welche Pflichten Sie haben.

Im Risolva Infobrief Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von Strom- bzw. Gaslieferant. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

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01.12.2017

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter
Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

Die Bundesnetzagentur betont, dass keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn sich Verzögerungen der Meldung aus der Verspätung des Registers ergeben.

Unterdessen hat die Bundesnetzagentur auf eine Presseanfrage hin bekannt gegeben, dass geringfügige Strom- und Gaslieferungen nicht registriert werden müssen und bezieht sich dabei auf Werkskantinen, Studenten-WGs und Wohnheime. Rechtssicherheit bietet das für die betroffenen Unternehmen allerdings nicht, da nach wie vor keine Bagatellgrenze eingezogen werden soll. Der DIHK engagiert sich weiter für deren Einführung in Höhe von 1 GWh für Strom- und Gaslieferungen.

Da sich der Start des Registers weiter verzögert, rät der DIHK derzeit allen Unternehmen, erst einmal abzuwarten, ob sich die Bundesnetzagentur nicht doch noch zu einer Bagatellgrenze durchringt. Quelle: DIHK

Die Meldepflichten nach der MaStRV sind derzeit folgendermaßen zu erfüllen:
  1. EEG-Anlagen und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über die bestehenden Techniken des Anlagenregisters und des PV-Meldeportals erfasst. Dafür gilt neu eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung (bisher: drei Wochen).
  2. Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber nicht eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal dies ermöglicht.
  3. Die Registrierung von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 erfolgt nach der über diesen Link zugänglichen Beschreibung.
  4. Die Eintragung der Zuordnung zur Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags nach § 23b Abs. 2 EEG können Sie hier vornehmen.
  5. Die Übernahme der Verantwortung für die Daten der Bestandsanlagen ist noch nicht möglich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten endet am 30. Juni 2019.
  6. Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden sind erst mit Start des Webportals möglich. Sämtliche Meldungen nach der MaStRV müssen nach der Inbetriebnahme des Webportals nachgeholt werden.
Quelle: DIHK und Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

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20.10.2017

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen
Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen allerdings verändert: Die verfügbaren Technologien wurden in Preis und Leistung optimiert, der Energiemarkt befindet sich in einem Wandel und die Energie-, Bau-, und Umweltgesetzgebung setzt energiewendebedingt einen neuen rechtlichen Rahmen.

Wie das Abwärmepotential, mit dem in Deutschland theoretisch mehrere Millionen Tonnen Stahl hergestellt oder ein Großteil der Privathaushalte geheizt werden könnte, gewinnbringend und umweltschonend genutzt werden kann, zeigt der neue Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz. Quelle: Pressemitteilung der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz 

» Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« herunterladen.

Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

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16.10.2017

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Da der 15.10.2017 auf einen Sonntag fällt, wurde die EEG-Umlage 2018 am 16.10.2017 veröffentlicht.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2018 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben eben die EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht. Sie beträgt 6,792 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2017 beträgt sie 6,88 ct/kWh.

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05.10.2017

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung
Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

Konkret geht es darum, dass die Unternehmen eine rechtzeitige monatliche bilanzkreisscharfe Meldung und Zahlung der EEG-Umlage vornehmen müssen. Bisher haben das in der Regel die Stromlieferanten übernommen. Problem ist nun, dass bei Abweichungen zwischen der Meldung und den tatsächlichen Ist-Werten um mehr als 10 Prozent im Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt ist, dem Stromlieferanten den Bilanzkreis zu kündigen. Ohne einen Bilanzkreis können die Unternehmen aber nicht mit Strom versorgt werden. Bei zu geringen Prognosen besteht bereits seit 2017 ein Zinsrisiko für nicht gezahlte EEG-Umlage.

DIHK-Empfehlungen dazu:
  • Um diesem Risiko zu entgehen, können die EEG-Prognosen von den Unternehmen ab Januar 2018 monatlich direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden. Dazu müssen Zugangsdaten zu den Portalen der BNetzA und der ÜNB bis Jahresende beschafft werden.
  • Falls der Stromlieferant noch nicht auf die Unternehmen zugekommen ist, sollten sich die betroffenen Betriebe an den entsprechenden Ansprechpartner wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Quelle: DIHK [gekürzt]

Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

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13.07.2017

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister
Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden.

Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Das gilt z.B. für verbundene Unternehmen an einem Standort. Quelle: DIHK

Der DIHK hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die Registrierpflichten eingehend beleuchtet werden. Beachten Sie darin besonders die Ausführungen zu den Pflichten des Stromlieferanten. Darunter sind alle Unternehmen zu verstehen, die Strom an Letztverbraucher liefern - egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass man registrierungspflichtig sein kann, wenn man Gebäude untervermietet und in vielen anderen Fällen (Fremdfirmentätigkeit?) auch.

Bitte werfen Sie deshalb einen Blick auf das Merkblatt und bewerten Sie am besten die Registrierungsplicht neu. Kommen Sie gegebenenfalls Ihren Pflichten nach.

Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden. Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Quelle: DIHK.

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14.03.2017

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit
Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren.

Das BAFA ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zuständig. Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt.

Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das BAFA empfiehlt interessierten Unternehmen eine frühzeitige Einbindung aller an der Antragstellung Beteiligten.

Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. Nähere Informationen unter Besondere Ausgleichsregelung.

Die Vorteile im Überblick:
  • Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai – zur Wahrung der Ausschlussfrist: Bei Anträgen, die bis zum 15. Mai eingereicht werden, nimmt das BAFA eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Das Unternehmen hat somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen. Die Unternehmen, die sehr früh ihren Antrag stellen, können sogar doppelt profitieren: Zusätzlich zu der Eingangsbestätigung erhalten sie eine positive Vorabinformation, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
  • Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai – zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen, die bis zum 31. Mai ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Die Vorabinformation ist nicht mit einer förmlichen Zusicherung gleichzusetzen, soll den Unternehmen aber planerische Sicherheit vermitteln. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende. Quelle: BAFA

Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren. Quelle: BAFA

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