Kontakt

Energie

 
01.03.2019

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

Da die IHK Lippe ihre Homepage umgestellt hat, hat sich der Link verändert. Passen Sie ggf. Ihr Lesezeichen entsprechend an. Der Link wird zukünftig auch bei Aktualisierungen wieder derselben bleiben.

Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu diversen Merkblättern rund um das Energiethema sowie Anträge nach EnergieStG oder StromStG etc.

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

» Weitere Informationen zu IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

16.10.2018

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2019 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gestern die EEG-Umlage für 2019 veröffentlicht. Sie beträgt 6,405 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2018 beträgt sie 6,792 ct/kWh.

» Weitere Informationen zu Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

18.06.2018

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an
Der ENVI-Ausschuss kritisiert in seinem Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) zwar eine geringe politische Akzeptanz und Umsetzungsverzögerungen der Richtlinie, zieht jedoch allgemein ein positives Fazit zur bisherigen Richtlinienanwendung. Ebenso umfasst der Bericht den Entwurf einer Entschließung des EU-Parlaments für weitere Schritte zur Richtlinienentwicklung.

Zusammengefasst spricht sich der ENVI-Ausschuss für folgende Maßnahmen aus:
  • Ausdehnung der Ökodesign-Richtlinie auf den gesamten »Lebenszyklus eines Produktes«
  • Einbeziehung weiterer Produktkriterien hinsichtlich Ressourceneffizienz, Haltbarkeit sowie Reparatur- und Recyclingfähigkeit
  • Stärkere Planungsverbindung zwischen Ökodesign und Kreislaufwirtschaft
  • Einführung eines kohärenteren Marktüberwachungssystems
  • Aufforderung an die EU-Kommission und EU-Mitglied-staaten, sich in Kooperation mit »Interessenträgern« für ein allgemein besseres Verständnis der Verordnung zu engagieren
Weitere Informationen des EU-Parlaments gibt es in englischer Sprache.

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI-Ausschuss) hat einen Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie verabschiedet. Darin spricht sich der Ausschuss u.a. für eine Erweiterung der Richtlinie auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes aus.

» Weitere Informationen zu Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an

25.01.2018

FAQs zum Marktstammdatenregister

FAQs zum Marktstammdatenregister
Im Risolva Infobrief bzw. in den Compliance Infos unserer Update-Kunden vom Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von »Stromlieferant« bzw. »Gaslieferant«. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

Die Fragen sind gruppiert nach folgenden Kategorien:
  • Allgemeine Informationen
  • Welche Akteure müssen sich registrieren?
  • Welche Anlagen müssen registriert werden?
  • Was gilt bis zum Start des Webportals?
  • Weitere Informationsangebote
  • Registrierung von Solaranlagen
  • Registrierung von Stromspeichern
  • Registrierung von Stromlieferanten
  • Datenveröffentlichung
Alles in allem hat sich die Situation für all diejenigen, die den Strom (bzw. das Gas) ausschließlich auf dem Betriebsgelände an Dritte (z.B. Kantine o.ä.) weiter verteilen, entspannt. Trotzdem bleibt das Thema komplex, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich im Einzelfall anhand der FAQs zu informieren, welche Pflichten Sie haben.

Im Risolva Infobrief Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von Strom- bzw. Gaslieferant. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

» Weitere Informationen zu FAQs zum Marktstammdatenregister

01.12.2017

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter
Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

Die Bundesnetzagentur betont, dass keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn sich Verzögerungen der Meldung aus der Verspätung des Registers ergeben.

Unterdessen hat die Bundesnetzagentur auf eine Presseanfrage hin bekannt gegeben, dass geringfügige Strom- und Gaslieferungen nicht registriert werden müssen und bezieht sich dabei auf Werkskantinen, Studenten-WGs und Wohnheime. Rechtssicherheit bietet das für die betroffenen Unternehmen allerdings nicht, da nach wie vor keine Bagatellgrenze eingezogen werden soll. Der DIHK engagiert sich weiter für deren Einführung in Höhe von 1 GWh für Strom- und Gaslieferungen.

Da sich der Start des Registers weiter verzögert, rät der DIHK derzeit allen Unternehmen, erst einmal abzuwarten, ob sich die Bundesnetzagentur nicht doch noch zu einer Bagatellgrenze durchringt. Quelle: DIHK

Die Meldepflichten nach der MaStRV sind derzeit folgendermaßen zu erfüllen:
  1. EEG-Anlagen und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über die bestehenden Techniken des Anlagenregisters und des PV-Meldeportals erfasst. Dafür gilt neu eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung (bisher: drei Wochen).
  2. Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber nicht eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal dies ermöglicht.
  3. Die Registrierung von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 erfolgt nach der über diesen Link zugänglichen Beschreibung.
  4. Die Eintragung der Zuordnung zur Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags nach § 23b Abs. 2 EEG können Sie hier vornehmen.
  5. Die Übernahme der Verantwortung für die Daten der Bestandsanlagen ist noch nicht möglich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten endet am 30. Juni 2019.
  6. Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden sind erst mit Start des Webportals möglich. Sämtliche Meldungen nach der MaStRV müssen nach der Inbetriebnahme des Webportals nachgeholt werden.
Quelle: DIHK und Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

» Weitere Informationen zu Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter

20.10.2017

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen
Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen allerdings verändert: Die verfügbaren Technologien wurden in Preis und Leistung optimiert, der Energiemarkt befindet sich in einem Wandel und die Energie-, Bau-, und Umweltgesetzgebung setzt energiewendebedingt einen neuen rechtlichen Rahmen.

Wie das Abwärmepotential, mit dem in Deutschland theoretisch mehrere Millionen Tonnen Stahl hergestellt oder ein Großteil der Privathaushalte geheizt werden könnte, gewinnbringend und umweltschonend genutzt werden kann, zeigt der neue Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz. Quelle: Pressemitteilung der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz 

» Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« herunterladen.

Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

» Weitere Informationen zu Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

16.10.2017

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Da der 15.10.2017 auf einen Sonntag fällt, wurde die EEG-Umlage 2018 am 16.10.2017 veröffentlicht.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2018 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben eben die EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht. Sie beträgt 6,792 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2017 beträgt sie 6,88 ct/kWh.

» Weitere Informationen zu Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

05.10.2017

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung
Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

Konkret geht es darum, dass die Unternehmen eine rechtzeitige monatliche bilanzkreisscharfe Meldung und Zahlung der EEG-Umlage vornehmen müssen. Bisher haben das in der Regel die Stromlieferanten übernommen. Problem ist nun, dass bei Abweichungen zwischen der Meldung und den tatsächlichen Ist-Werten um mehr als 10 Prozent im Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt ist, dem Stromlieferanten den Bilanzkreis zu kündigen. Ohne einen Bilanzkreis können die Unternehmen aber nicht mit Strom versorgt werden. Bei zu geringen Prognosen besteht bereits seit 2017 ein Zinsrisiko für nicht gezahlte EEG-Umlage.

DIHK-Empfehlungen dazu:
  • Um diesem Risiko zu entgehen, können die EEG-Prognosen von den Unternehmen ab Januar 2018 monatlich direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden. Dazu müssen Zugangsdaten zu den Portalen der BNetzA und der ÜNB bis Jahresende beschafft werden.
  • Falls der Stromlieferant noch nicht auf die Unternehmen zugekommen ist, sollten sich die betroffenen Betriebe an den entsprechenden Ansprechpartner wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Quelle: DIHK [gekürzt]

Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

» Weitere Informationen zu Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

13.07.2017

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister
Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden.

Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Das gilt z.B. für verbundene Unternehmen an einem Standort. Quelle: DIHK

Der DIHK hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die Registrierpflichten eingehend beleuchtet werden. Beachten Sie darin besonders die Ausführungen zu den Pflichten des Stromlieferanten. Darunter sind alle Unternehmen zu verstehen, die Strom an Letztverbraucher liefern - egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass man registrierungspflichtig sein kann, wenn man Gebäude untervermietet und in vielen anderen Fällen (Fremdfirmentätigkeit?) auch.

Bitte werfen Sie deshalb einen Blick auf das Merkblatt und bewerten Sie am besten die Registrierungsplicht neu. Kommen Sie gegebenenfalls Ihren Pflichten nach.

Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden. Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Quelle: DIHK.

» Weitere Informationen zu DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister

14.03.2017

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit
Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren.

Das BAFA ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zuständig. Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt.

Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das BAFA empfiehlt interessierten Unternehmen eine frühzeitige Einbindung aller an der Antragstellung Beteiligten.

Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. Nähere Informationen unter Besondere Ausgleichsregelung.

Die Vorteile im Überblick:
  • Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai – zur Wahrung der Ausschlussfrist: Bei Anträgen, die bis zum 15. Mai eingereicht werden, nimmt das BAFA eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Das Unternehmen hat somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen. Die Unternehmen, die sehr früh ihren Antrag stellen, können sogar doppelt profitieren: Zusätzlich zu der Eingangsbestätigung erhalten sie eine positive Vorabinformation, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
  • Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai – zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen, die bis zum 31. Mai ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Die Vorabinformation ist nicht mit einer förmlichen Zusicherung gleichzusetzen, soll den Unternehmen aber planerische Sicherheit vermitteln. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende. Quelle: BAFA

Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren. Quelle: BAFA

» Weitere Informationen zu Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

26.01.2017

Förderprogramme divers

Förderprogramme divers
Information vom BAFA zur Förderung von Energiemanagementsystemen:
Die Förderrichtlinie (Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2016 B1)) wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Richtlinie ist die Streichung des Fördertatbestands der Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV. Alle übrigen Maßnahmen wie die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems, die externe Beratung zur Einführung eines solchen, der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software sowie die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten werden weiterhin mit den bereits bekannten Fördersummen gefördert.

Information vom BAFA zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen:
Am 1. Januar 2017 ist die Novelle der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) in Kraft getreten. Anträge, die ab dem 1. Januar 2017 beim BAFA eingehen, werden auf der Grundlage der neuen Richtlinie geprüft und beschieden. Für Anträge, die bis einschl. 31.12.2016 eingehen, gilt die bisherige Kälterichtlinie. Die Novelle bringt einige Änderungen im Antrags- und Verwaltungsverfahren:
  • Ab dem 1. Januar 2017 hängt der Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage ab, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
  • Mit Einführung der Festbetragsförderung wird der Zuwendungsbescheid zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
  • Ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang begonnen werden, d. h. sobald ein Förderantrag beim BAFA eingegangen war. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
Die Einbindung eines Sachkundigen der Kältetechnik in das Antragsverfahren entfällt

Energieeffizienzprogramm Abwärme:

Das KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärem wird gefördert durch das BMWi. Es unterstützt Maßnahmen zur Abwärmevermeidung bzw. -nutzung durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanziert werden. Mit dem Programm sollen deutliche Beiträge zur Energieeinsparung und Reduzierung von CO2-Emissionen erreicht werden.

Wir haben einige Informationen über unterschiedliche Förderprogramme für Sie zusammengestellt, und zwar zu Energiemanagementsystemen, Kälte- und Klimaanlagen und Abwärme.

» Weitere Informationen zu Förderprogramme divers

17.10.2016

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017. Damit liegt sie 8,3 % über der von 2016 (EEG-Umlage 2016: 6,354 Cent pro Kilowattstunde).

» zur Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2017
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber zur EEG-Umlage

Der DHIK schreibt dazu:
»Als Kostentreiber für die EEG-Umlage wurden zuletzt wieder vermehrt die gewährten Reduzierungen für energieintensive Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes genannt. Eine Auswertung des BAFA gibt einen Überblick über die tatsächlichen Effekte der Besonderen Ausgleichsregelungen und widerlegt solche Behauptungen.«

» Zusammenfassung des DIHK zur Auswertung des BAFA

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstundefür 2017.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

Seite 3 von 7