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27.11.2020

KWK-Anlagen Standardförderung

KWK-Anlagen Standardförderung

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen, die wir im Folgenden darstellen. Die Fördersätze finden Sie am Ende des Beitrags.

Fabrikneue Anlagen

Gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen. Hocheffizient ist eine Anlage, wenn sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU entspricht. Das bedeutet: KWK-Anlagen müssen mindestens zehn Prozent Primärenergieeinsparung bei der Bereitstellung von Wärme und Strom erzielen.

Weitere Besonderheiten bei der Förderung sind:

  • Es werden nur Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder flüssigen Brennstoffen gefördert.
  • Anlagen, die einen Zuschlag in der KWK-Auktion erhalten haben, dürfen nur ins allgemeine Netz einspeisen. Ausnahme: Eigenverbrauch zum Kraftwerksbetrieb.
  • Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen, bekommen auch bei Selbstverbrauch eine Förderung. Ausnahme: Anlagen zwischen 1 und 50 MW müssen an den Ausschreibungen teilnehmen und in das allgemeine Netz einspeisen.
  • Anlagen bis 2 kW können sich die Förderung auf Antrag direkt beim Netzbetreiber auszahlen lassen.
  • Solange die Anlage nicht im Marktstammdatenregister registriert ist, wird die Förderung um 20 Prozent gekürzt.
  • Eine Fernwärmeversorgung darf nicht verdrängt werden. Eine Verdrängung liegt nicht vor, wenn der Abnehmer mindestens 75 Prozent Wärme aus der KWK-Anlage bezieht oder es sich um industrielle Wärme handelt.
Modernisierte Anlagen

Nach § 2 Nr. 18 KWKG gilt eine Anlage modernisiert, wenn:

  • wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
  • die Anlage danach effizienter ist (aber nicht zwingend hocheffizient)

Die Förderung ist davon abhängig wie viele Jahre zwischen der Inbetriebnahme (bzw. der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage) und der aktuellen Modernisierung liegen und von der Höhe der Modernisierungskosten im Vergleich zur Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik:

  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens fünf Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 25 Prozent einer Neuanlage betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 50 Prozent einer Neuanlage betragen. 

*Vollbenutzungstunden (Vbh) = erzeugte Strommenge (kWh)/ angegebene elektrische Leistung (kW)

Nachgerüstete Anlagen

Nach § 2 Nr. 19 KWKG gilt eine Anlage als nachgerüstet, wenn eine bis dahin ungekoppelte Strom- Wärmeerzeugungsanalage:

  • mit fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden ist und
  • die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Die Förderung ist abhängig von den Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zu einer Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik: 

  • Für 10.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent betragen.
  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent betragen.
Fördersätze

Die Förderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Anlage und ob es sich um Eigenerzeugung, Einspeisung in das öffentliche Netz oder um eine Kundenanlage (Versorgung eines räumlich zusammengehörenden Gebiets) handelt. Die Angaben sind in Cent/kWh.
Bezug:  § 7 KWKG

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
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Zusatz-Boni für KWK-Anlagen

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen.

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30.10.2020

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen.

Zusammenfassend gibt es drei große Ziele der Novelle:

  • Klimaziele sollen erreicht werden
    •  besonders CO2- arme Gas-KWK Anlagen werden unterstützt
    •  Neubauprojekte, die kohlebefeuerte KWK-Anlagen ersetzen werden mit einem Bonus gefördert
    • Bei Modernisierungen und Gasneubauvorhaben wurde der Fördersatz erhöht
  • Planungssicherheit
    • das mittelfristige Ausbauziel wird bis 2025 definiert
    • der Förderrahmen wird bis 2022 verlängert
    • 2021 soll eine umfassende Evaluierung erfolgen
  • höhere Flexibilität
    • Förderungen für Wärmespeicher wurden verbessert
    • Fokussierung auf eingespeisten Strom in das öffentliche Netz von KWK-Strom
    • eine verpflichtende Direktvermarktung wurde eingeführt

Wir nehmen die Änderungen des KWKG zum Anlass , Ihnen mit einigen Beiträgen tiefere Einblicke ins KWKG zu geben. Dabei orientieren wir uns an dem DIHK Merkblatt zum KWKG, legen unsere Schwerpunkt dabei jedoch vor allem auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen. 

Konkret werden wir uns folgenden Themen widmen: 

  • Standardförderung abhängig von Anlagenart
  • Zusatz-Boni

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KWK-Anlagen Standardförderung

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen. Wir nehmen diese Aktualisierung zum Anlass, Ihnen tiefere Einblicke in das KWKG zu geben, und zwar mit dem Fokus auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen.

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16.07.2020

Energielösungen für Industrie- und Gewerbebetriebe im Vergleich

Energielösungen für Industrie- und Gewerbebetriebe im Vergleich

Für Unternehmen steigt die Relevanz, den Energiebedarf durch erneuerbare Energien klimafreundlich zu decken. Doch welche Anwendungsformen der Energieversorgung gibt es und worin unterscheiden sie sich? Im Folgenden werden drei Optionen näher betrachtet:

Deckung des Stromverbrauchs durch langfristige Stromverträge aus erneuerbaren Energiequellen:

  • die Power Purchase Agreements (PPA)
  • Eigene Erzeugungsanlagen am Standort
  • Betrieb von Anlagen durch Dritte durch Contracting

Power Purchase Agreements
Bei PPAs schließt der Stromabnehmer einen bilateralen, dauerhaften Stromliefervertrag mit einem Produzenten von erneuerbarer Energie. Dies können beispielweise Betreiber von Windparks oder Photovoltaikanlagen sein. Der Preis pro Kilowattstunde wird im Voraus für die Laufzeit bindend festgelegt und bleibt fixiert. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Unternehmen nicht zwingend in der Nähe der Anlage liegen muss, da die Versorgung über das allgemeine Netz erfolgt. Somit kann der Stromabnehmer unmittelbar von erneuerbaren Erzeugungsanlagen Energie beziehen, ohne selbst eine Anlage bauen zu müssen. Zusätzlich bieten PPAs eine langfristige Preisstabilität, da die Laufzeit des Vertrages meistens zwischen 5 und 15 Jahren beträgt.

Eigene Erzeugungsanlagen am Standort
Mehr Unabhängigkeit und Flexibilität bietet die Errichtung von eigenen Erzeugungsanlagen direkt am Standort. Dadurch kann die Verbrauchssituation passend zum Bedarf optimiert werden. Möglich sind beispielsweise Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Letzter Option bietet den Vorteil, dass auch die Kälte- und Wärmeversorgung am Standort berücksichtigt wird. Ein weiterer Pluspunkt einer eigenen Erzeugungsanlage ist die gegebene Preisstabilität. Zusätzlich gibt es ein erhöhtes Einsparpotenzial: da der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird, fallen keine Netzentgelte an und die EEG-Umlage kann reduziert werden. Vor Errichtung einer eigenen Anlage ist es allerdings wichtig, das Zusammenspiel von technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten individuell zu bewerten, um eine individuell passende Lösung zu finden.

Contracting
Unternehmen, die sich nur gering mit Planung und Umsetzung auseinander setzten wollen, sind mit  Contracting gut bedient. Hierbei werden die Erzeugungsanlagen direkt vor Ort des Unternehmens errichtet, jedoch übernimmt den Bau und den Betrieb ein Contracting-Partner. Dabei kann es sich beispielsweise, um den lokalen Energieversorger handeln, der das Unternehmen schließlich mit Energie aus der Anlage versorgt. Vorteile beim Contracting sind, dass Unternehmen die Investitionskosten nicht tragen müssen und kein Wartungsaufwand besteht. Allerdings müssen weiterhin Steuern und Umlagen gezahlt werden, da der Strom von Dritten bezogen wird.

Weiterführende Informationen finden sie unter: ET »Energiewirtschaftliche Tagesfragen«, Ausgabe 6/2020, S.36
Laura Czichon

 

 

 

 

 

Für Unternehmen steigt die Relevanz, den Energiebedarf durch erneuerbare Energien klimafreundlich zu decken. Doch welche Anwendungsformen der Energieversorgung gibt es und worin unterscheiden sie sich? Im Folgenden werden drei Optionen näher betrachtet:

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04.06.2020

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung.

Für bestehende Anlagen ist die Übergangsfrist für die Registrierung solcher Anlagen der 31.1.2021, weshalb die Bundesnetzagentur auf Ihrer FAQ-Seite seither darauf verwiesen hat, dass der Umgang mit Notstromaggregaten, USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung noch in Klärung sei.

Inzwischen gibt es auf dieser FAQ-Seite einen Link zu einem Dokument mit Hinweisen, wie die Registrierungspflichten der o.g. Anlagen sind. Leider führt die Ausführung des auf der Seite des Marktstammdatenregisters angegebenen Links mittlerweile (und auch nach Kontaktaufnahme mit dem Portal) zu einer Fehlermeldung, weshalb wir das Dokument vom 14.4.2020 auf unserer Seite für Sie hochgeladen haben.

Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

Notstromaggregate:
Die Bundesnetzagentur hält die Registrierungspflicht über die in der Marktstammdatenregisterverordnung aufgeführten Ausnahmen hinaus für entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)

  • eine Brutto-Leistung von unter 1 MW haben und
  • das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene.

Dies entspricht dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130.

Sollte das Notstromaggregat jedoch entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen sein, muss eine Registrierung erfolgen.

USV:
Wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, gibt es keine Registrierungspflicht. Das entspricht dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510). Für alle Anwendungsbereich jenseits dieser Norm ist eine Registrierung erforderlich.

Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung:
Auch hier macht sich die Registrierungspflicht am Anwendungsbereich fest. Entspricht der Anwendungsbereich ausschließlich dem in den Normen

  • IEC 60364-3-35 »Stromquellen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-5-56 »Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-7-718 »Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen« und
  • EN 50172 »Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen«,

so ist keine Registrierung erforderlich. Geht der Anwendungsbereich darüber hinaus, muss registriert werden. Quelle: BNetzA

Die Internetseite RGC Manager fasst die Auffassung der Bundesnetzagentur wie folgt zusammen:
»Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der MaStRV hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.«

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Inzwischen gibt es Hinweise, wie mit diesen Anlagen zu verfahren ist.

» Weitere Informationen zu Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

14.05.2020

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich, vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt: Der Energielieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Mindestabnahmemenge an Energie zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen und zu vergüten. Kann der Kunde nun auf Grund der Corona-Krise nicht die Mindestmenge abnehmen, ist dieser Grundsatz durchbrochen. Der Virus stellt einen Fall von höherer Gewalt da.

In Energielieferverträgen ist die höhere Gewalt für gewöhnlich in sogenannten Force-Majeure-Klauseln geregelt. Diese Klausel beinhaltet eine wechselseitige Befreiung der Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt. Folglich muss der Energielieferant keine Energie liefern und der Kunde muss keine Energie abnehmen und vergüten. Dem Kunden drohen grundsätzlich also keine Strafzahlungen für eine Minderabnahme.

In jedem Fall sollte der Energielieferant bei einer Minderabnahme unverzüglich informiert werden. Ziel sollte sein, mit dem Lieferanten eine Lösung für beide Seiten zu finden. Gelingt das nicht und der Energielieferant verlangt eine Strafzahlung, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Force-Majeure-Klausel im Vertrag vorliegt, um diese gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Quelle: RGC Manager

 

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

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05.05.2020

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

Was ist eine Kundenanlage?
Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

Zur Kenngröße der Kundenanlage
Der BGH hat festgelegt (EnVR 65/18), dass eine Kundenanlage dann nicht mehr unerheblich für den Wettbewerb und die Lage des Netzbetreibers ist, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 Quadratmeter versorgt und die durchgeleitete Strommenge 1 GWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.

Zur Frage des räumlichen Zusammenhangs
Für eine Kundenanlage ist notwendig, dass sie sich über ein räumlich zusammenhängendes Gebiet erstreckt (EnVR 66/18). Für den BGH ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sie sich über mehrere Grundstücke erstreckt oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob eine Straße kreuzt und ob es sich dabei um eine Durchgangsstraße handelt oder nicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Grundstücke aneinander angrenzen und damit ein begrenztes Gebiet darstellen. Nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke können eingeschlossen werden. Quelle: DIHK

Was ist eine Kundenanlage? - Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

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26.03.2020

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

Hierbei wurden drei Maßnahmen entwickelt:

Stundungen
Bis zum 31. Dezember 2020 können nicht unerhebliche betroffen Steuerpflichtige Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden oder bereits fällig sein. Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, sind bei Antrag auf Stundung besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub
Bei drohender Vollstreckung kann unter Darlegung der aktuellen Situation ein Aufschub der Vollstreckung beantragt werden.

Vorauszahlungen
Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der festgesetzten Vorauszahlung für die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen.

Um die Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt. Anträge müssen nachweislich begründet werden. Des Weiteren muss ein Zusammenhang mit der Corona-Krise dargelegt werden.

Auch die BAFA hat auf die Corona-Krise reagiert und kommt Unternehmen, die die Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 für die besondere Ausgleichsregelung nicht einhalten können, entgegen. Falls eine fristgerechte Antragsstellung mit den relevanten Unterlagen (insbesondere der Wirtschaftsprüfervermerk und die Zertifizierungsbescheinigung) durch Auswirkungen der Corona Pandemie nicht möglich ist, wird die BAFA Nachsicht gewähren. Auch hier muss der Zusammenhang mit der Corona Krise dargelegt werden. Laura Czichon auf Basis von Informationen der Generalzolldirektion und des BAFA

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

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19.03.2020

Smart- Meter- Rollout

Smart- Meter- Rollout

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 31. Januar 2020 den Startschuss für den gesetzlich verpflichtenden Rollout von intelligenten Messsystemen gegeben. Dadurch wird es für Endverbraucher mit einem  jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh verpflichtend, ein intelligentes Messsystem einbauen zulassen. Betroffen sind dadurch auch kleinere Unternehmen. Diese müssen jedoch nicht selbst aktiv werden.

Verantwortlich für Einbau und Betrieb sind die Messstellenbetreiber, die meistens auch Netzbetreiber sind. Diese haben ab den 31.01.2020 acht Jahre lang Zeit, den Einbau bei betroffenen Endverbrauchern durchzuführen. Endverbraucher müssen mindestens drei Monate im Voraus über den Austausch der Messgeräte informiert werden (§37 Abs.2 MsbG). Bis 2033 soll der Einbau von intelligenten Messsystemen auch für Endverbraucher mit einem Stromverbrauch unter 6.000 kWh abgeschlossen sein. Wer früher ein intelligentes Messsystem haben möchte, kann beim Messstellenbetreiber einen Antrag stellen. Dieser darf darüber optional entscheiden.

Die Kosten für den Betrieb der intelligenten Messsysteme muss der Endverbraucher tragen. Diese bemessen sich nach dem jährlichen Stromverbrauch. Hierbei gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. So ergibt sich bei einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 kWh und 100.000 kWh eine Preisobergrenze von 100 Euro pro Jahr. Bereits sechs Monate vor dem Start des Rollouts, ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, Informationen zu Leistung und genauen Kosten bereit zu stellen (§37 Abs.1 MsbG).

Der Messstellenbetreiber kann vom Endverbraucher gewechselt werden. Allerdings müssen dritte Messstellenbetreiber sich nicht an die gesetzliche Preisobergrenze halten und können ihre Preise frei gestalten.

Ein intelligentes Messsystem ermöglicht dem Endverbraucher die Grundlage für ein modernes Energiemanagement. Der Stromverbrauch wird in Echtzeit erfasst und an den Stromlieferant verschlüsselt weitergeleitet. Günstige Stromabnahmezeiten können gezielt genutzt werden. Der Strom kann dadurch statt zu einem festen Preis durch den Stromlieferant vergünstig bereitgestellt werden. Flexible Tarife werden dadurch möglich. Zusätzlich kann der monatliche Verbrauch durch die zeitgenaue Verbrauchsmessung exakt in Rechnung gestellt werden. Pauschalabschläge und dadurch resultierende Nachzahlungen oder Gutschriften entfallen.

Durch ein zugehöriges Webportal des intelligenten Messsystems können Messwerte aus verschiedenen Standorten gebündelt angezeigt werden. Der Verbrauch lässt sich graphisch darstellen und vergleichen. Ungewöhnliche Verbrauchsmuster werden sofort gemeldet damit der Endverbraucher zeitnah reagieren kann. Zusätzlich kann das intelligente Messsystem einzelne Verbrauchsgeräte erkennen und den Verbrauch danach aufschlüsseln. Somit können Einsparpotenziale erkannt werden. Laura Czichon, Risolva

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 31. Januar 2020 den Startschuss für den gesetzlich verpflichtenden Rollout von intelligenten Messsystemen gegeben. Dadurch wird es für Endverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh verpflichtend, ein intelligentes Messsystem einbauen zulassen. Betroffen sind dadurch auch kleinere Unternehmen.

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15.11.2019

RE:PLAN - Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen

RE:PLAN - Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen

Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.

RE:PLAN wurde als Drittmittelprojekt »KSI – Planspiele zur Aufdeckung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen« vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert.

Das Projekt leistet mit seinem Ziel der Vermittlung eines effizienten Energie- und Materialein-satzes in Unternehmen und der damit einhergehenden Reduktion von Treibhausgasemissionen einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.

Im Rahmen des Projekts wurde die Planspielreihe RE:PLAN als Weiterbildungsangebot für Unternehmen konzipiert, die spezifische Kompetenzen und Wissen im Bereich Ressourceneffizienz direkt an der Schnittstelle zwischen Management und Produktion vermitteln. Mithilfe der Planspiele können Hemmnisse in Unternehmen beseitigt und Innovationsprozesse angestoßen werden. Durch Mitarbeiterqualifizierung wird so eine langfristige Verhaltensänderung im Betrieb erreicht.

Damit werden insbesondere die Entscheidungs- und Handlungskompetenz bei operativen Entscheidungsträgern in der Produktion gestärkt und Lösungsansätze für ressourceneffizientes Handeln in unterschiedlichen Bereichen entwickelt. Quelle: Umweltschutznachrichten 8/2019 IHK Reutlingen.

Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.

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15.10.2019

EEG-Umlage 2020 beträgt 6,756 ct/kWh

EEG-Umlage 2020 beträgt 6,756 ct/kWh

Im kommenden Jahr beträgt die Umlage zur Deckung der Kosten des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Stroms 6,756 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird jährlich Mitte Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben. Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung. Für 2019 lag die Umlage bei 6,405 ct/kWh.

Nachdem die Umlage zuletzt zweimal in Folge gesunken war, steigt sie nun wieder an. Dessen ungeachtet haben die in den letzten Jahren umgesetzten Reformen die Kostenentwicklung des EEG deutlich gedämpft. Insbesondere die Ausschreibungen werden die Ausgaben für Neuanlagen erheblich senken. Allerdings werden niedrigere Ausschreibungsergebnisse erst allmählich in der Umlage zur Geltung kommen. Derzeit werden beispielsweise noch Windanlagen auf See in Betrieb genommen, die noch nach dem alten sehr hohen Vergütungsregime finanziert werden. In den kommenden Jahren beginnen dagegen auch bei Wind auf See die Ausschreibungen zu wirken.

Für das Jahr 2020 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber mit einem Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen von knapp 5,6 GW und damit leicht unter dem Niveau des letzten Jahres von 5,8 GW. Der Gesamtzubau wird auch im kommenden Jahr von geringen Zubauerwartungen im Bereich der Windenergie gebremst.

Die erwartete Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien steigt um gut vier Prozent auf 226 TWh. Insgesamt prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2020 einen Gesamtzahlungsanspruch von Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Höhe von 33,6 Mrd. Euro. Dem stehen prognostizierte Vermarktungserlöse an der Strombörse in Höhe von rund 9,0 Mrd. Euro für den erneuerbaren Strom gegenüber. Die EEG-Umlage deckt damit Förderkosten in Höhe von 24,6 Mrd. Euro.

Wie in den vergangenen Jahren enthält die EEG-Umlage auch im kommenden Jahr eine Liquiditätsreserve, die als Absicherung gegen negative Kontostände (z. B. aufgrund eines stark sinkenden Börsenstrompreises) und gegen Liquiditätsrisiken, die aus der Abhängigkeit des Kontostandverlaufs von der jahreszeitlich schwankenden EE-Erzeugung resultieren. Die Reserve wurde von den Übertragungsnetzbetreibern im Vergleich zum Vorjahr um zwei Prozentpunkte erhöht, um möglichen Risiken, auf die der sinkende Kontostand zum Stichtag am 30. September hinweist, vorzubeugen. Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Netzagentur.

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben heute die EEG-Umlage für das Jahr 2020 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2020 beträgt die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Letztverbraucher 6,756 ct/kWh.

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24.09.2019

EEG-Umlage könnte leicht steigen

EEG-Umlage könnte leicht steigen

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

Grundlage dieser Prognose ist vor allem auch ein Anstieg der Börsenstrompreise um 0,4 Cent/kWh durch steigende ETS-Preise auf 5,01 Cent/kWh. Dadurch erlösen Windräder und PV-Anlagen mehr und benötigen weniger Förderung, was sich dämpfend auf die Umlage auswirkt.

Trotz der höheren Verkaufserlöse steigt die Umlage. Grund ist vor allem der Zubau von Windrädern in Nord- und Ostsee. Deren Leistung wird bis Ende 2020 von 6,4 auf 7,8 GW wachsen. Zudem bekommen diese Anlagen nach wie vor eine hohe Vergütung. Parks ohne Förderung werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2024 ans Netz gehen. Daneben fällt der Überschuss auf dem EEG-Konto um 1,5 Mrd. Euro geringer aus als 2018, so dass auch die Rückerstattung sinkt.

Für 2021 rechnet Agora mit einer Umlage von 7 Cent/kWh. Danach soll sie kontinuierlich sinken. Die genaue Höhe wird am 15. Oktober bekannt gegeben. Quelle: DIHK

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

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17.05.2019

DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung von Strommengen Dritter

DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung von Strommengen Dritter

Der DIHK hat ein Merkblatt mit vielen Fallbeispielen erstellt, das sich mit der Abgrenzung von Drittstrommengen befasst. Damit müssen sich alle Unternehmen beschäftigen, die Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen (Eigenversorgung, besondere Ausgleichsregel, netzseitige Umlagen). Mit dem Energiesammelgesetz, das Ende 2018 in Kraft trat, wurden die Regelungen ins EEG aufgenommen. Bei Nichtbeachtung drohen Rückzahlungen von Ermäßigungen auf Umlagen.

Das Merkblatt gibt Hinweise, wann es sich überhaupt um eine Drittstrommenge handelt, die abgegrenzt werden muss. Zudem gibt es eine Hilfestellung, wann gemessen werden muss und wann geschätzt werden darf. Quelle: DIHK über IHK Lippe

Der DIHK hat ein Merkblatt mit vielen Fallbeispielen erstellt, das sich mit der Abgrenzung von Drittstrommengen befasst. Damit müssen sich alle Unternehmen beschäftigen, die Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen

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