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14.05.2020

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona
www.istockphoto.com; RuudMorijn

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich, vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt: Der Energielieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Mindestabnahmemenge an Energie zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen und zu vergüten. Kann der Kunde nun auf Grund der Corona-Krise nicht die Mindestmenge abnehmen, ist dieser Grundsatz durchbrochen. Der Virus stellt einen Fall von höherer Gewalt da.

In Energielieferverträgen ist die höhere Gewalt für gewöhnlich in sogenannten Force-Majeure-Klauseln geregelt. Diese Klausel beinhaltet eine wechselseitige Befreiung der Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt. Folglich muss der Energielieferant keine Energie liefern und der Kunde muss keine Energie abnehmen und vergüten. Dem Kunden drohen grundsätzlich also keine Strafzahlungen für eine Minderabnahme.

In jedem Fall sollte der Energielieferant bei einer Minderabnahme unverzüglich informiert werden. Ziel sollte sein, mit dem Lieferanten eine Lösung für beide Seiten zu finden. Gelingt das nicht und der Energielieferant verlangt eine Strafzahlung, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Force-Majeure-Klausel im Vertrag vorliegt, um diese gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Quelle: RGC Manager