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01.07.2016

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler
Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben. Damit wird ein weiterer Baustein des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt.

Der Fokus des Programms für Pilotvorhaben liegt in der IT-basierten Analyse von Energieverbräuchen mittels Einsparzählern über eine größere Anwendergruppe, seien es Privathaushalte oder Unternehmen. Dem Verbraucher soll transparent gemacht werden, wofür er am meisten Energie aufwendet und aufgezeigt werden, welche Energieeffizienzmaßnahmen am besten wirken.

Förderfähig sind – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Programmen im Energieeffizienzbereich – Unternehmen (Energiedienstleister), die bei Dritten (Kunden) Energieeinsparmöglichkeiten analysieren, individuelle Einsparempfehlungen geben und deren Umsetzung unterstützen. Für die Förderfähigkeit der Energiedienstleister ist es unerheblich, ob die Einsparungen etwa über Gerätetausch oder Verhaltensänderungen erreicht werden. Zentral ist der Nachweis in einem Vorher-Nachher-Vergleich. Projekte mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren können mit bis zu 50 Prozent der Projektkosten (bis maximal 1 Mio. Euro) unterstützt werden.

Hinweise für Unternehmen zur Antragsstellung sind auf der Internetseite des BAFA verfügbar. Quelle: DIHK

Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben.

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01.04.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.

Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK

Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

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22.02.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016
Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

Die Meldefrist wurde mit dem novellierten KWKG neu eingeführt. Die Regelung findet sich in § 26 KWKG 2016. Drittmengen sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen [Anm. Risolva: messtechnische Erfassung des an Dritte weitergeleiteten Stroms durch geeichte Zähler].

Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über 4 Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.

Eine Meldung an den Netzbetreiber bis zum 31.03. muss auch für eine reduzierte §19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage erfolgen. Quelle: DIHK

Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

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05.02.2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016
Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

Das BMWi erkennt jedoch an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, den Termin zu halten. Ein Versäumnis der Frist habe aus diesem Grund nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge, da das EDL-G nur ein verschuldetes Fristversäumnis sanktioniert.

Um die Sanktion kommt man aber nicht automatisch herum. Stattdessen muss man dem BAFA glaubhaft darlegen, dass man trotz eigener Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte.

Die Ermessensspielräume des BAFA sind umso geringer, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: DIHK

Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

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17.12.2015

Effizienzlabel für Heizungsanlagen

Effizienzlabel für Heizungsanlagen
Mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag ein Effizienzlabel für alte Heizungsanlagen eingeführt. Ab 2016 freiwillig und ab 2017 verpflichtend, bringen Schornsteinfeger auf Heizkesseln, die älter als 15 Jahre sind, ein Label an, das den Effizienzgrad der Anlagen dokumentiert. Im Unterschied zum EU-Label fehlen allerdings die Klassen F und G. Erfasst werden Heizgeräte mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen bis 400 kW Leistung. Zielgruppe sind demnach nicht nur Eigenheimbesitzer und Vermieter, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen.

Neben den Ausstellungsberechtigten nach § 21 Absatz 1 EnEV dürfen auch Gebäudeenergieberater des Handwerks das Label ausstellen. Die Kosten für das Label und dessen Ausstellung trägt der Bund.

Ziel ist, die Heizungsbesitzer zum Austausch ihrer alten Anlagen zu motivieren sowie insgesamt häufiger Energieberatungen in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Label einen Anstieg der jährlichen Austauschrate um 20 Prozent. Die Bundesregierung geht von 8 Mio. bis 2023 zu etikettierenden Kesseln aus.

Hintergrund ist der »Nationale Aktionsplan Energieeffizienz«, mit dessen Maßnahmen die Bundesregierung den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduzieren will.
Quelle: DIHK

» Energieeffizienzlabel

Für Heizkessel älter als 15 Jahre wird ein Effizienzlabe eingeführt. Angebracht wird es von den Schornsteinfegern. Ziel ist, den Heizungstausch anzuregen.

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03.12.2015

EEG Novelle 2016

EEG Novelle 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Aus-schreibungen bekannt. Auf dieser Grundlage erstellt das BMWi nun den Referentenentwurf zum EEG 2016. Die Eck-punkte entsprechen im Wesentlichen der DIHK-Position. Zur Besonderen Ausgleichsregel und zur Eigenerzeugung/Eigenversorgung gibt es hingegen keinen neuen Stand.

Auszug aus den Änderungen:
Photovoltaik

  • Anlagen unter 1 MW müssen nicht in die Ausschreibung.
  • Es gibt eine gemeinsame Ausschreibung von jährlich 500 MW für alle PV-Anlagen über 1 MW.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen bleibt unverändert. D. h. es können maximal zehn Anlagen auf Ackerflächen errichtet werden.
  • Die Projektgröße bleibt auf 10 MW beschränkt.
  • Es wird drei Ausschreibungsrunden jedes Jahr geben.
  • Der atmende Deckel bleibt für Anlagen unter 1 MW erhalten. Ziel ist ein Zubau solcher Anlagen von 2.000 MW.

Einige Änderungen für Wind an Land, Wind auf See

Biomasse

  • Im ersten Schritt werden keine Ausschreibungen eingeführt.
  • Das neue EEG soll eine Verordnungsermächtigung enthalten, um ein Ausschreibungsdesign für neue, bestehende und erweiterte Anlagen zu schaffen.

Sonstiges

  • Die Preisfindung erfolgt bei allen Technologien nach dem pay-as-bid-Verfahren. D. h.: Jede Anlage erhält den Wert, den sie geboten hat.
  • Bei allen Ausschreibungen gilt ein spezifischer Höchstpreis.
  • Die Zuschläge erfolgen projektbezogen. Lediglich bei PV ist eine Übertragung mit einem finanziellen Abschlag möglich.
  • Der im EEG 2014 festgelegte Ausbaukorridor (40 – 45 % EE-Strom 2025) wird über die Ausschreibungsmenge Wind an Land mit folgender Formel gesteuert: Zielmenge EE-Strom abzüglich des Stroms aus Bestandsanlagen und aus Neuanlagen der anderen Technologien, zuzüglich des Rückbaus bei Wind Onshore ergibt die auszuschreibende Menge.
  • Es wird auf das obere Ende des Korridors, also 45 Prozent, gezielt.
  • Vermutlich werden im ersten Jahr 2.900 MW Wind an Land ausgeschrieben. Es werden immer mindestens 2.000 MW ausgeschrieben, auch wenn die Formel einen geringeren Wert ergeben sollte.

Quelle: DIHK

» Zum Eckpunktepapier EEG 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen bekannt.

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15.10.2015

EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016

EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016
Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie immer am 15.10. die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstundefür 2016. Damit liegt sie 3 % über der von 2015 (EEG-Umlage 2015: 6,170 Cent pro Kilowattstunde).

» zu der Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2016
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie immer am 15.10. die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstundefür 2016.

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24.07.2015

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken
Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

Die Studie rechnet für 2023 mit einem Vergütungsanspruch aus EEG-Anlagen von etwa 32 Mrd. Euro. Eingangsparameter der Studie waren gleichbleibende Strompreise, gleichbleibender Stromverbrauch ab 2019 sowie der Status quo bei der Besonderen Ausgleichsregel. Für die erneuerbaren Energien wurden stetig leicht sinkende Stromgestehungskosten unterstellt.

2017 könnte die Umlage nochmals einen kräftigen Satz von 10 % nach oben machen und sich dann bis 2023 kontinuierlich nach oben bewegen. Treiber ist vor allem der Offshore-Ausbau.

Die Umlage würde in zehn Jahren noch etwa einen Cent pro Kilowattstunde höher ausfallen, falls ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 60 Prozent bereits 2025 statt 2035 erreicht werden sollte. Umgekehrt würde die EEG-Umlage um einen Cent sinken, falls der Börsenstrompreis um zwei Cent pro Kilowattstunde anstiege. Ebenfalls würde die Umlage um einen Cent sinken, falls der Stromverbrauch um zehn Prozent wachsen sollte.
Quelle: DIHK

Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

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27.05.2015

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

Dieses 25-seitige Werk beschreibt ausführlich mit entsprechenden Hintergrundinfos und ggf. Bezügen zu Rechtsvorschriften,

  • welche Unternehmen betroffen sind,
  • welche Aspekte bei den Energieaudits berücksichtigt werden müssen
  • welche Anforderungen Energieauditoren erfüllen müssen
  • wie die sichtprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits Stichprobenkontrollen des BAFA erfolgt.

In Kapitel 6 steht auch was zu Bußgeldvorschriften...

Auf der Seite des BAFA finden Sie auch eine Suchmaske für Energieauditoren. Diese umfasst (Stand 27.5.2015) über 1.000 Einträge.

» Merkblatt von der Seite des BAFA herunterladen
» zur Suchmaske für Energieauditoren auf der Seite des BAFA

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

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10.04.2015

Neues zur Ökodesign-Richtlinie

Neues zur Ökodesign-Richtlinie
Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

Klein-, Mittel- und Großleistungstransformatoren
Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 schreibt ab dem 1. Juli 2015 für Transformatoren Nennleistungs-, Energieleistungs- und Energieeffizienzwerte vor. Diese Werte werden noch einmal am 1. Juli 2021 verschärft. Darüber hinaus müssen Hersteller ab dem 1. Juli 2015 diverse Informationsanforderungen in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten, erfüllen.

Klima- und Lüftungsanlagen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1253/2014, die am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, müssen ab dem 1. Januar 2016 Klima- und Lüftungsanlagen umweltfreundlich gestaltet werden und Mindestenergieeffizienzwerte einhalten. In einer zweiten Stufe ab 1. Januar 2018 werden diese Werte verschärft. Zusätzlich müssen ab dem Januar 2016 zahlreiche Informationen über den Luftstrom und den Energieverbrauch in den technischen Unterlagen und auf den frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten oder Einführern aufgeführt werden.

Sonstiges
  • Seit dem 1. Januar 2015 müssen Hersteller für verschiedene Produkte strengere Auflagen erfüllen. So müssen Ventilatoren (VO (EU) Nr. 327/2011), Umwälzpumpen (VO (EU) Nr. 641/2009 und VO (EU) Nr. 622/2012) und Wasserpumpen (VO (EU) Nr. 547/2012) verschärfte Energieeffizienzwerte einhalten.
  • Elektromotoren (VO (EU) Nr. 640/2009 und VO (EU) Nr. 4/2014) müssen eine höhere Motoreffizienz aufweisen. Des Weiteren gilt für nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen (VO (EU) Nr. 801/2013) ein Höchstenergieverbrauch im Bereitschaftsmodus.
  • Nach Verordnung (EU) Nr. 643/2009 werden seit dem 1. Juli 2014 strengere Energieeffizienzwerte für Kompressorkühlgeräte vorgeschrieben. Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art unterliegen ab dem 1. Juli 2015 strengeren Auflagen. Damit wird Stufe 3, die letzte Stufe der Verordnung, wirksam.
Nächste Schritte
  • Kurz vor der Verabschiedung stehen Verordnungen für die folgenden Produktgruppen Kleinere Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe (ENER Lot 15) und Einzelraumheizgeräte (ENER Lot 20).
  • Für die umstrittene Produktgruppe Fenster liegt seit dem 24. Februar 2015 die finale Abschlussstudie vor. Die Studie besteht aus sieben Berichten zu unterschiedlichen Themenfeldern (u. a. Markt, Nutzerfreundlichkeit, technologischer Stand, Design und Kosten). Kommentare zur Studie (auf Englisch) können hier bis zum 24. März 2015 eingereicht werden.
Eine Übersicht aller bereits von Ökodesign erfassten Produktgruppen sowie solche, die möglicherweise in Zukunft erfasst werden, bietet z. B. die Internetseite des Umweltbundesamtes.
Quelle: DIHK

Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

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20.03.2015

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht, mit der Veröffentlichung des novellierten EDL-G ist Mitte April bis Anfang Mai zu rechnen. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

Nach dem neuen EDL-G müssen alle Nicht-KMU-Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16 247 bis zum 5.12.2015 durchführen oder das Energiemanagement ISO 50 001 oder EMAS einführen.
Nicht-KMU-Unternehmen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme, außerdem konzerngebundene Unternehmen.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Quelle: DIHK

» Nicht-amtliche Lesefassung vom BAFA herunterladen.

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

» Weitere Informationen zu Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

09.03.2015

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.
»In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Das Gesetz kann nun mit den angekündigten Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundestags inkrafttreten. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist noch nicht bekannt.

Derzeit sind noch viele Fragen zum Anwendungsbereich (Anwendung der europäischen KMU-Definition) und zur Ausgestaltung des Energieaudits (Energieaudit im Unternehmensverbund, Einbeziehung mehrerer Standorte) offen. Das BAFA bemüht sich um die Erarbeitung entsprechender Erläuterungen und Merkblätter.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.«
Quelle: DIHK

» Informationen zu  Energieaudits nach dem EDL-G beim BAFA

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt.

» Weitere Informationen zu Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

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