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26.01.2017

Förderprogramme divers

Förderprogramme divers
Information vom BAFA zur Förderung von Energiemanagementsystemen:
Die Förderrichtlinie (Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2016 B1)) wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Richtlinie ist die Streichung des Fördertatbestands der Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV. Alle übrigen Maßnahmen wie die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems, die externe Beratung zur Einführung eines solchen, der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software sowie die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten werden weiterhin mit den bereits bekannten Fördersummen gefördert.

Information vom BAFA zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen:
Am 1. Januar 2017 ist die Novelle der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) in Kraft getreten. Anträge, die ab dem 1. Januar 2017 beim BAFA eingehen, werden auf der Grundlage der neuen Richtlinie geprüft und beschieden. Für Anträge, die bis einschl. 31.12.2016 eingehen, gilt die bisherige Kälterichtlinie. Die Novelle bringt einige Änderungen im Antrags- und Verwaltungsverfahren:
  • Ab dem 1. Januar 2017 hängt der Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage ab, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
  • Mit Einführung der Festbetragsförderung wird der Zuwendungsbescheid zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
  • Ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang begonnen werden, d. h. sobald ein Förderantrag beim BAFA eingegangen war. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
Die Einbindung eines Sachkundigen der Kältetechnik in das Antragsverfahren entfällt

Energieeffizienzprogramm Abwärme:

Das KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärem wird gefördert durch das BMWi. Es unterstützt Maßnahmen zur Abwärmevermeidung bzw. -nutzung durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanziert werden. Mit dem Programm sollen deutliche Beiträge zur Energieeinsparung und Reduzierung von CO2-Emissionen erreicht werden.

Wir haben einige Informationen über unterschiedliche Förderprogramme für Sie zusammengestellt, und zwar zu Energiemanagementsystemen, Kälte- und Klimaanlagen und Abwärme.

» Weitere Informationen zu Förderprogramme divers

17.10.2016

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017. Damit liegt sie 8,3 % über der von 2016 (EEG-Umlage 2016: 6,354 Cent pro Kilowattstunde).

» zur Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2017
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber zur EEG-Umlage

Der DHIK schreibt dazu:
»Als Kostentreiber für die EEG-Umlage wurden zuletzt wieder vermehrt die gewährten Reduzierungen für energieintensive Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes genannt. Eine Auswertung des BAFA gibt einen Überblick über die tatsächlichen Effekte der Besonderen Ausgleichsregelungen und widerlegt solche Behauptungen.«

» Zusammenfassung des DIHK zur Auswertung des BAFA

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstundefür 2017.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

01.07.2016

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler
Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben. Damit wird ein weiterer Baustein des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt.

Der Fokus des Programms für Pilotvorhaben liegt in der IT-basierten Analyse von Energieverbräuchen mittels Einsparzählern über eine größere Anwendergruppe, seien es Privathaushalte oder Unternehmen. Dem Verbraucher soll transparent gemacht werden, wofür er am meisten Energie aufwendet und aufgezeigt werden, welche Energieeffizienzmaßnahmen am besten wirken.

Förderfähig sind – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Programmen im Energieeffizienzbereich – Unternehmen (Energiedienstleister), die bei Dritten (Kunden) Energieeinsparmöglichkeiten analysieren, individuelle Einsparempfehlungen geben und deren Umsetzung unterstützen. Für die Förderfähigkeit der Energiedienstleister ist es unerheblich, ob die Einsparungen etwa über Gerätetausch oder Verhaltensänderungen erreicht werden. Zentral ist der Nachweis in einem Vorher-Nachher-Vergleich. Projekte mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren können mit bis zu 50 Prozent der Projektkosten (bis maximal 1 Mio. Euro) unterstützt werden.

Hinweise für Unternehmen zur Antragsstellung sind auf der Internetseite des BAFA verfügbar. Quelle: DIHK

Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben.

» Weitere Informationen zu Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

01.04.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.

Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK

Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

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22.02.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016
Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

Die Meldefrist wurde mit dem novellierten KWKG neu eingeführt. Die Regelung findet sich in § 26 KWKG 2016. Drittmengen sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen [Anm. Risolva: messtechnische Erfassung des an Dritte weitergeleiteten Stroms durch geeichte Zähler].

Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über 4 Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.

Eine Meldung an den Netzbetreiber bis zum 31.03. muss auch für eine reduzierte §19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage erfolgen. Quelle: DIHK

Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

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05.02.2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016
Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

Das BMWi erkennt jedoch an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, den Termin zu halten. Ein Versäumnis der Frist habe aus diesem Grund nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge, da das EDL-G nur ein verschuldetes Fristversäumnis sanktioniert.

Um die Sanktion kommt man aber nicht automatisch herum. Stattdessen muss man dem BAFA glaubhaft darlegen, dass man trotz eigener Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte.

Die Ermessensspielräume des BAFA sind umso geringer, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: DIHK

Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

» Weitere Informationen zu Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

17.12.2015

Effizienzlabel für Heizungsanlagen

Effizienzlabel für Heizungsanlagen
Mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag ein Effizienzlabel für alte Heizungsanlagen eingeführt. Ab 2016 freiwillig und ab 2017 verpflichtend, bringen Schornsteinfeger auf Heizkesseln, die älter als 15 Jahre sind, ein Label an, das den Effizienzgrad der Anlagen dokumentiert. Im Unterschied zum EU-Label fehlen allerdings die Klassen F und G. Erfasst werden Heizgeräte mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen bis 400 kW Leistung. Zielgruppe sind demnach nicht nur Eigenheimbesitzer und Vermieter, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen.

Neben den Ausstellungsberechtigten nach § 21 Absatz 1 EnEV dürfen auch Gebäudeenergieberater des Handwerks das Label ausstellen. Die Kosten für das Label und dessen Ausstellung trägt der Bund.

Ziel ist, die Heizungsbesitzer zum Austausch ihrer alten Anlagen zu motivieren sowie insgesamt häufiger Energieberatungen in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Label einen Anstieg der jährlichen Austauschrate um 20 Prozent. Die Bundesregierung geht von 8 Mio. bis 2023 zu etikettierenden Kesseln aus.

Hintergrund ist der »Nationale Aktionsplan Energieeffizienz«, mit dessen Maßnahmen die Bundesregierung den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduzieren will.
Quelle: DIHK

» Energieeffizienzlabel

Für Heizkessel älter als 15 Jahre wird ein Effizienzlabe eingeführt. Angebracht wird es von den Schornsteinfegern. Ziel ist, den Heizungstausch anzuregen.

» Weitere Informationen zu Effizienzlabel für Heizungsanlagen

03.12.2015

EEG Novelle 2016

EEG Novelle 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Aus-schreibungen bekannt. Auf dieser Grundlage erstellt das BMWi nun den Referentenentwurf zum EEG 2016. Die Eck-punkte entsprechen im Wesentlichen der DIHK-Position. Zur Besonderen Ausgleichsregel und zur Eigenerzeugung/Eigenversorgung gibt es hingegen keinen neuen Stand.

Auszug aus den Änderungen:
Photovoltaik

  • Anlagen unter 1 MW müssen nicht in die Ausschreibung.
  • Es gibt eine gemeinsame Ausschreibung von jährlich 500 MW für alle PV-Anlagen über 1 MW.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen bleibt unverändert. D. h. es können maximal zehn Anlagen auf Ackerflächen errichtet werden.
  • Die Projektgröße bleibt auf 10 MW beschränkt.
  • Es wird drei Ausschreibungsrunden jedes Jahr geben.
  • Der atmende Deckel bleibt für Anlagen unter 1 MW erhalten. Ziel ist ein Zubau solcher Anlagen von 2.000 MW.

Einige Änderungen für Wind an Land, Wind auf See

Biomasse

  • Im ersten Schritt werden keine Ausschreibungen eingeführt.
  • Das neue EEG soll eine Verordnungsermächtigung enthalten, um ein Ausschreibungsdesign für neue, bestehende und erweiterte Anlagen zu schaffen.

Sonstiges

  • Die Preisfindung erfolgt bei allen Technologien nach dem pay-as-bid-Verfahren. D. h.: Jede Anlage erhält den Wert, den sie geboten hat.
  • Bei allen Ausschreibungen gilt ein spezifischer Höchstpreis.
  • Die Zuschläge erfolgen projektbezogen. Lediglich bei PV ist eine Übertragung mit einem finanziellen Abschlag möglich.
  • Der im EEG 2014 festgelegte Ausbaukorridor (40 – 45 % EE-Strom 2025) wird über die Ausschreibungsmenge Wind an Land mit folgender Formel gesteuert: Zielmenge EE-Strom abzüglich des Stroms aus Bestandsanlagen und aus Neuanlagen der anderen Technologien, zuzüglich des Rückbaus bei Wind Onshore ergibt die auszuschreibende Menge.
  • Es wird auf das obere Ende des Korridors, also 45 Prozent, gezielt.
  • Vermutlich werden im ersten Jahr 2.900 MW Wind an Land ausgeschrieben. Es werden immer mindestens 2.000 MW ausgeschrieben, auch wenn die Formel einen geringeren Wert ergeben sollte.

Quelle: DIHK

» Zum Eckpunktepapier EEG 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen bekannt.

» Weitere Informationen zu EEG Novelle 2016

15.10.2015

EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016

EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016
Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie immer am 15.10. die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstundefür 2016. Damit liegt sie 3 % über der von 2015 (EEG-Umlage 2015: 6,170 Cent pro Kilowattstunde).

» zu der Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2016
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie immer am 15.10. die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstundefür 2016.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde für 2016

24.07.2015

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken
Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

Die Studie rechnet für 2023 mit einem Vergütungsanspruch aus EEG-Anlagen von etwa 32 Mrd. Euro. Eingangsparameter der Studie waren gleichbleibende Strompreise, gleichbleibender Stromverbrauch ab 2019 sowie der Status quo bei der Besonderen Ausgleichsregel. Für die erneuerbaren Energien wurden stetig leicht sinkende Stromgestehungskosten unterstellt.

2017 könnte die Umlage nochmals einen kräftigen Satz von 10 % nach oben machen und sich dann bis 2023 kontinuierlich nach oben bewegen. Treiber ist vor allem der Offshore-Ausbau.

Die Umlage würde in zehn Jahren noch etwa einen Cent pro Kilowattstunde höher ausfallen, falls ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 60 Prozent bereits 2025 statt 2035 erreicht werden sollte. Umgekehrt würde die EEG-Umlage um einen Cent sinken, falls der Börsenstrompreis um zwei Cent pro Kilowattstunde anstiege. Ebenfalls würde die Umlage um einen Cent sinken, falls der Stromverbrauch um zehn Prozent wachsen sollte.
Quelle: DIHK

Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

27.05.2015

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

Dieses 25-seitige Werk beschreibt ausführlich mit entsprechenden Hintergrundinfos und ggf. Bezügen zu Rechtsvorschriften,

  • welche Unternehmen betroffen sind,
  • welche Aspekte bei den Energieaudits berücksichtigt werden müssen
  • welche Anforderungen Energieauditoren erfüllen müssen
  • wie die sichtprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits Stichprobenkontrollen des BAFA erfolgt.

In Kapitel 6 steht auch was zu Bußgeldvorschriften...

Auf der Seite des BAFA finden Sie auch eine Suchmaske für Energieauditoren. Diese umfasst (Stand 27.5.2015) über 1.000 Einträge.

» Merkblatt von der Seite des BAFA herunterladen
» zur Suchmaske für Energieauditoren auf der Seite des BAFA

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

10.04.2015

Neues zur Ökodesign-Richtlinie

Neues zur Ökodesign-Richtlinie
Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

Klein-, Mittel- und Großleistungstransformatoren
Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 schreibt ab dem 1. Juli 2015 für Transformatoren Nennleistungs-, Energieleistungs- und Energieeffizienzwerte vor. Diese Werte werden noch einmal am 1. Juli 2021 verschärft. Darüber hinaus müssen Hersteller ab dem 1. Juli 2015 diverse Informationsanforderungen in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten, erfüllen.

Klima- und Lüftungsanlagen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1253/2014, die am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, müssen ab dem 1. Januar 2016 Klima- und Lüftungsanlagen umweltfreundlich gestaltet werden und Mindestenergieeffizienzwerte einhalten. In einer zweiten Stufe ab 1. Januar 2018 werden diese Werte verschärft. Zusätzlich müssen ab dem Januar 2016 zahlreiche Informationen über den Luftstrom und den Energieverbrauch in den technischen Unterlagen und auf den frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten oder Einführern aufgeführt werden.

Sonstiges
  • Seit dem 1. Januar 2015 müssen Hersteller für verschiedene Produkte strengere Auflagen erfüllen. So müssen Ventilatoren (VO (EU) Nr. 327/2011), Umwälzpumpen (VO (EU) Nr. 641/2009 und VO (EU) Nr. 622/2012) und Wasserpumpen (VO (EU) Nr. 547/2012) verschärfte Energieeffizienzwerte einhalten.
  • Elektromotoren (VO (EU) Nr. 640/2009 und VO (EU) Nr. 4/2014) müssen eine höhere Motoreffizienz aufweisen. Des Weiteren gilt für nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen (VO (EU) Nr. 801/2013) ein Höchstenergieverbrauch im Bereitschaftsmodus.
  • Nach Verordnung (EU) Nr. 643/2009 werden seit dem 1. Juli 2014 strengere Energieeffizienzwerte für Kompressorkühlgeräte vorgeschrieben. Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art unterliegen ab dem 1. Juli 2015 strengeren Auflagen. Damit wird Stufe 3, die letzte Stufe der Verordnung, wirksam.
Nächste Schritte
  • Kurz vor der Verabschiedung stehen Verordnungen für die folgenden Produktgruppen Kleinere Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe (ENER Lot 15) und Einzelraumheizgeräte (ENER Lot 20).
  • Für die umstrittene Produktgruppe Fenster liegt seit dem 24. Februar 2015 die finale Abschlussstudie vor. Die Studie besteht aus sieben Berichten zu unterschiedlichen Themenfeldern (u. a. Markt, Nutzerfreundlichkeit, technologischer Stand, Design und Kosten). Kommentare zur Studie (auf Englisch) können hier bis zum 24. März 2015 eingereicht werden.
Eine Übersicht aller bereits von Ökodesign erfassten Produktgruppen sowie solche, die möglicherweise in Zukunft erfasst werden, bietet z. B. die Internetseite des Umweltbundesamtes.
Quelle: DIHK

Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

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