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14.03.2017

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit
www.istockphoto.com; mikdam
Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren.

Das BAFA ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zuständig. Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt.

Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das BAFA empfiehlt interessierten Unternehmen eine frühzeitige Einbindung aller an der Antragstellung Beteiligten.

Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. Nähere Informationen unter Besondere Ausgleichsregelung.

Die Vorteile im Überblick:
  • Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai – zur Wahrung der Ausschlussfrist: Bei Anträgen, die bis zum 15. Mai eingereicht werden, nimmt das BAFA eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Das Unternehmen hat somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen. Die Unternehmen, die sehr früh ihren Antrag stellen, können sogar doppelt profitieren: Zusätzlich zu der Eingangsbestätigung erhalten sie eine positive Vorabinformation, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
  • Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai – zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen, die bis zum 31. Mai ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Die Vorabinformation ist nicht mit einer förmlichen Zusicherung gleichzusetzen, soll den Unternehmen aber planerische Sicherheit vermitteln. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende. Quelle: BAFA