Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
16.05.2025

BMAS: Mehr Unterstützung für kleine Unternehmen beim Arbeitsschutz

BMAS: Mehr Unterstützung für kleine Unternehmen beim Arbeitsschutz

Kleine Unternehmen erhalten künftig bessere Unterstützung beim Arbeitsschutz: Die Berufsgenossenschaften richten nach einheitlichen Grundsätzen Anlaufstellen ein, die Betriebe bereits ab der Gründungsphase gezielt bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beraten.

Darüber hinaus begleiten die Anlaufstellen kleine Unternehmen mit Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten. Zugleich wird die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung – ihrer zentralen Rolle im Arbeitsschutz entsprechend – gestärkt. Ihr Nachweis wird künftig zur Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber im Rahmen der alternativen Betreuung eigenständig für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb sorgen können.

»Der Fachdialog hat gezeigt, dass sich ein intensiver Austausch in der Sache lohnt. Das Ergebnis lässt sich sehen. Die arbeitsschutzrechtliche Betreuung der ca. 3 Millionen Klein- und Kleinstunternehmen mit ihren ca. 18 Millionen Beschäftigten ist nun wesentlich gestärkt. Die neuen Anlaufstellen sind leicht zugänglich und beraten, qualifizieren und unterstützen KKU ganz praxistauglich und gezielt«, betonte Staatssekretärin Lilian Tschan anlässlich der Ergebniskonferenz am 20. Februar 2025 in Berlin. Gleichzeitig setzt das BMAS damit die Vorgaben des Koalitionsvertrags um, der die Unterstützung kleiner Betriebe bei Prävention und Arbeitsschutz als zentrales Ziel formuliert.

Diese wegweisenden Ergebnisse sind Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets, das im Fachdialog zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinst- und Kleinbetrieben erarbeitet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte diesen Prozess 2022 initiiert, um gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) praxisnahe Lösungen für eine bessere arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Unternehmen zu entwickeln. Im Mittelpunkt standen kleine Betriebe, die im Rahmen der sogenannten alternativen Betreuung eigenverantwortlich für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen sorgen, indem sie regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Quelle: BMAS (gekürzt)

Die BG richten Anlaufstellen ein, die Betriebe gezielt bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beraten.

» Weitere Informationen zu BMAS: Mehr Unterstützung für kleine Unternehmen beim Arbeitsschutz

08.05.2025

EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen

EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen

Der Cyber Blueprint erweitert den bestehenden Rahmen für das Cyberkrisenmanagement und soll als Leitfaden für Unternehmen dienen. Der Leitfaden zeigt, wie sich Unternehmen ideal auf einen Angriff vorbereiten können und welche Verantwortlichkeiten, Abläufe und Maßnahmen Unternehmen bei einem Cyberangriff beachten sollten.

In einer zunehmend vernetzten Wirtschaft können Cyber­angriffe weitreichende Auswirkungen haben – von Produktionsausfällen bis hin zu Störungen kritischer Infrastruktur. Der Cyber Blueprint definiert, wann ein Cyberangriff als Krise gilt und welche Mechanismen auf EU-Ebene greifen, um Schaden zu begrenzen. Dazu gehört die Nutzung des Cybersecurity Emergency Mechanism, einschließlich der EU Cybersecurity Reserve, die schnelle Reaktionsmöglichkeiten bietet.

Die neue Empfehlung soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, nationalen Behörden und EU-Institutionen verbessern. Besonders betont wird die Koordination zwischen zivilen und militärischen Akteuren sowie die Zusammenarbeit mit der NATO. Unternehmen sollen sich frühzeitig auf Risiken vorbereiten und sich aktiv in Krisenreaktionsprozesse einbinden.

Durch den Cyber Blueprint entstehen keine Verpflichtungen für Unternehmen. Ziel der EU ist es, Reaktionsmechanismen zu optimieren. Zudem sollen Unternehmen dazu ermutigt werden, ihre Cybersicherheitsmaßnahmen weiterzuentwickeln. Quelle: DIHK

Der Cyber Blueprint erweitert den bestehenden Rahmen für das Cyberkrisenmanagement und soll als Leitfaden für Unternehmen dienen.

» Weitere Informationen zu EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen

30.04.2025

Infobrief April 2025: DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002

Infobrief April 2025: DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002

Die wichtigste Neuerung in dieser Ausgabe ist sicherlich der neue Mustertext der DGUV Vorschrift 2 und der zur neuen DGUV Regel 100-002 über Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die BGHM hat als bisher einzige BG auch schon eine spezifische Version veröffentlicht. Diese gilt seit 1.4.2025.

Darüber hinaus gab es Änderungen im Baurecht, bei den TRGS 900 und 910 sowie den Explosionsschutzregeln.

Im Ausblick geht es u.a. um die TA Luft und um das, was bei der letzten Sitzung des Ausschusses für Arbeitsstätten beschlossen wurde.

Die Hintergrundinformationen sind auch in diesem Monat wieder gut gefüllt, zum Beispiel mit folgenden Beiträgen:

  • Informationen rund um Carbon Leakage Kompensation, Strompreiskompensation, ökologische Gegenleistungen
  • Leitfaden zu Energiespeichern
  • BAFA Förderkompass 2025
  • Das Ampelprinzip nach neuer Gefahrstoffverordnung
  • BAuA: Betriebliche Änderungen positiv gestalten
  • KI-Anwendungen am Arbeitsplatz
  • Diverse Versicherungsfragen: Arbeitsweg als Trainingsstrecke, auswärts Mittagessen, Betriebsausflug
  • Alternative zu Leitern
  • Webanwendung Atemschutz
  • VR-Brillen im Arbeitsschutz
  • Mobbing
  • Ersthelfende im Straßenverkehr und die 5 größten Irrtümer zur Ersten Hilfe
  • Sieben Tipps für erfolgreiche Unterweisungen
  • Sicherer Umgang mit Lithium-Batterien
  • Neues zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung, Entwaldungsverordnung und CBAM

» Risolva Infobrief April 2025

Zur DGUV Vorschrift 2 und zur dazugehörenden DGUV Regel wurde der zwischen den BG abgestimmte Mustertext veröffentlicht. Und von der BGHM gibt's auch schon die spezifische Version.

» Weitere Informationen zu Infobrief April 2025: DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002

17.04.2025

Es ist Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs 💐🌷☀🍀

Es ist Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs 💐🌷☀🍀

Betriebe, die Verkehrssicherheit thematisieren wollen, bekommen 2025 Unterstützung bei »Sicherer Fahrradmobilität«. Ein wichtiges Thema, denn die Zahl der Menschen, die mit dem Fahrrad oder Pedelec Arbeits- und Dienstwege zurücklegen, steigt. Aber auch die Zahl der Unfälle. So kam es im Jahr 2023 laut Statistischem Bundesamt zu mehr als 94.000 Unfällen mit Personenschaden, an denen Radfahrende beteiligt waren.

Möglichen Unfallursachen durch Aufklärung vorzubeugen, ist eines der Ziele der Schwerpunktaktion des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) sowie der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.

Sicher mit dem Fahrrad unterwegs – zum Thema im Betrieb machen

Für Betriebe, die einen Tag der Verkehrssicherheit bei sich planen oder Radfahrmobilität bei sich thematisieren wollen, bietet die Website zur Schwerpunktaktion verschiedene Info-Materialien. Arbeitsblätter, ein Seminarleitfaden sowie Präsentationen stehen zum Download bereit. Ebenso kurze Videoclips zu den Radfahrthemen, die im Unternehmen geteilt werden können.

»Toter Winkel« und »Rücksichtsvolles Miteinander«

Die Themen der Aktion umfassen zum Beispiel die Wahl eines geeigneten Fahrrads, inklusive der technischen Voraussetzungen für die Verkehrstauglichkeit. Radfahrende sollten ebenso auf wichtige Ausrüstung achten, wie Helm und Kleidung, die die Sichtbarkeit erhöht. Gefährliche Situationen wie das Abbiegen an Kreuzungen greift die Aktion mithilfe kurzer Videos und Texte auf. Radfahrende bekommen zudem Tipps, wie sie es vermeiden, in den sogenannten Toten Winkel eines Lkw oder eines anderen Fahrzeugs zu geraten. Ein gutes Miteinander im Straßenverkehr wird ebenso thematisiert. Denn alle, die im Straßenverkehr unterwegs sind, können kritische Situationen herbeiführen, sie aber durch rücksichtsvolles Verhalten auch entschärfen.

Gewinnspiel – mit attraktiven Preisen

 

  • Teilnahme: Vier von fünf Quizfragen zu sicherer Fahrradmobilität richtig beantworten und das Gewinnspielformular ausfüllen
  • Gewinne: 100 Sachpreise, von einer Fahrradtasche über einen Fahrradhelm bis hin zu einem Fahrrad und einem Pedelec
  • Teilnahmeschluss: 31. August 2025

Quelle: Arbeit & Gesundheit

Betriebe, die Verkehrssicherheit thematisieren wollen, bekommen 2025 Unterstützung bei »Sicherer Fahrradmobilität«.

» Weitere Informationen zu Es ist Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs 💐🌷☀🍀

17.04.2025

Ihnen allen frohe Ostern

Ihnen allen frohe Ostern

Wir wünschen Ihnen allen frohe Ostern!
Ihr Risolva-Team
 

Wir wünschen Ihnen allen frohe Ostern
Ihr Risolva-Team

» Weitere Informationen zu Ihnen allen frohe Ostern

09.04.2025

KI

KI

Künstliche Intelligenz (KI) ist eine Schlüsseltechnologie für die Zukunft der Arbeit. Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin zu unterstützen, die Potenziale von KI zu erkennen und sie im Sinne der Beschäftigten einzusetzen, wurden in den »INQA-Experimentierräumen KI« praktische Werkzeuge und Handlungsanleitungen entwickelt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) Unternehmen und Verwaltungen, die innovative Arbeitsansätze entwickeln und erproben. Ziel dieser INQA-Experimentierräume ist, unter wissenschaftlicher Begleitung gemeinsam Neues auszuprobieren, voneinander zu lernen und die Erkenntnisse zu teilen. Von 2020 bis 2023 wurden insgesamt elf Projekte zur Einführung menschenzentrierter KI in Betrieben gefördert

Auf der Plattform gibt es u.a. Angebot zu:

  • Diskriminierungsfreie Einführung von KI
  • Aufbau von KI-Kompetenzen
  • KI-gestütztes Lernen
  • Digitales Lernkonzept zur KI-Einführung
  • Menschenzentrierte Gestaltung von KI

Quelle: DGUV Newsletter Dezember 2024 und INQA

Im Juli 2024 hat WEKA einen Artikel veröffentlicht zum Thema »Wie sicher sind KI-gesteuerte Sicherheitssysteme?« »Die Hoffnung vieler Akteure ist, dass Sicherheitssysteme durch selbstlernende KI, die komplexe Situationen abbilden kann, deutlich besser werden. Doch die KI-Software kann auch neue Risiken hervorbringen, die es zu beherrschen gilt.«

Der Artikel adressiert folgende Aspekte:

  • Beschaffung und Anpassung von KI-basierten Sicherheitssystemen
  • Menschliche Denkfehler beim »Füttern« der KI vermeiden
  • Korrekte Implementierung von KI-Software
  • Sicherstellung des korrekten KI-Trainings
  • Checkliste »So testen Sie KI-Software« Quelle: WEKA

INQA: Praktische Hilfe für den Einsatz von KI im Betrieb und
WEKA: Wie sicher sind KI-gesteuerte Sicherheitssysteme?

» Weitere Informationen zu KI

31.03.2025

Infobrief März 2025: TEHG, Energierecht und diverse Technische Regeln

Infobrief März 2025: TEHG, Energierecht und diverse Technische Regeln

Die erwarteten Änderungen im Energierecht sind nun veröffentlicht worden. Diese haben keine Auswirkungen auf direkte Betreiberpflichten. Möglicherweise haben die Änderungen jedoch für Sie weitreichende strategische Bedeutung oder es ergibt sich Handlungsbedarf in der konkreten Abwicklung.

Ebenfalls erwartet war die Veröffentlichung des TEHG. 

Gefahrstoffseitig sind die TRGS 519 und 553 geändert worden, was zwar ebenfalls keine Betreiberpflichten betrifft, jedoch möglicherweise die Grundlagen für Ihre Gefährdungsbeurteilungen bzw. die getroffenen Schutzmaßnahmen. Aber schauen Sie selbst...

Und schließlich haben wir es mit einer umfangreichen Änderung der TRBS 3121 zu Aufzügen zu tun. Im Teil 2 des Infobriefs finden Sie der Übersichtlichkeit halber die Betreiberpflichten aufgeführt.

Im Ausblick dreht sich alles um Omnibusse 🚍🚌.... - viel Spaß bei der umfangreichen Lektüre 😊

Bei den Hintergrundinformationen habe ich für Sie unter anderem Folgendes aufgestöbert:

  • Diverse Online-Veranstaltungen zu unterschiedlichen Themen
  • Globale Stromtrends und ihre Auswirkungen auf Deutschland und die EU
  • KIT lädt Unternehmen zur Mitgestaltung innovativer Ansätze im Energiekostencontrolling ein
  • Öffentliche Konsultation zu Ethanol
  • Gesund und motiviert bis in den Ruhestand
  • Sind betriebliche Fahrten mit dem Privatauto versichert?
  • Fremdspedition auf dem eigenen Betriebsgelände: Wer haftet bei Unfällen?
  • Was tun bei Zeit- und Leistungsdruck sowie Informationsflut?
  • Faktenblatt Arbeitsintensität - Ein steigendes Belastungspotenzial für Beschäftigte?
  • Top Eins Kolumne: Ab in die Schublade! - Wie schwer fällt es, mal auf das Handy zu verzichten?
  • Es wird Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs
  • EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen
  • Biodiversity-Check - Was hat das mit unserem Unternehmen zu tun?

» Risolva Infobrief März 2025

Die erwarteten Änderungen im Energierecht und am TEHG sind nun veröffentlicht worden. Umfangreiche Änderungen gab es an der TRBS 3121 zu Aufzügen.

» Weitere Informationen zu Infobrief März 2025: TEHG, Energierecht und diverse Technische Regeln

25.03.2025

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

Überwachung der Konzentration
Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre können Gaswarngeräte verwendet werden, die, wenn die eingestellte Alarmschwelle (i.d.R. 25 % der UEG) überschritten wird, technische Maßnahmen einleiten, wie

  • Lüftungsmaßnahmen.
  • Abstellen von Prozessen, bei denen die brennbaren Stoffe entstehen.
  • Absperren von Anlagen, bei denen Stoffe freigesetzt werden.
  • Inertisierung des explosionsgefährdeten Bereichs.
  • Abschalten von Zündquellen.

Dabei muss auf die korrekte Positionierung der Gaswarngeräte geachtet werden, die vom Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft abhängt. Das bedeutet, dass bei Gasen, die leichter sind als Luft, die Gaswarngeräte oberhalb der Freisetzungsquelle angebracht werden müssen.

Bei den technischen Maßnahmen handelt es sich um Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die eine Ausfallsicherheit aufweisen müssen. Näheres dazu finden Sie in der TRGS 725 »Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen«.

Inertisierung
Bei der Inertisierung wird der Luftsauerstoff durch Zugabe eines inerten Gases (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase) verdrängt. Damit fehlt eine der drei Bedingungen für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre (siehe Beitrag: Das Entstehen einer Explosion).

Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
Nächster Beitrag: Sekundäre Ex-Schutz-Maßnahmen

Dieter Hubich

Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie wirken die Überwachung der Konzentration und eine Inertisierung im Hinblick auf die Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre?

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

18.03.2025

Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

Der Lastverteilungsplan (LVP) des Fahrzeugs muss dem Betrieb und den Fahrzeugführenden bekannt sein. Sollte ein solcher Plan nicht vorhanden sein, kann man sich einen eigenen erstellen. »Im LVP wird festgelegt, in welchem Bereich der Ladefläche sich der Gesamtschwerpunkt der Ladung befinden muss, um einzelne Achsen nicht zu überlasten oder die Mindestachslast der Lenkachse nicht zu unterschreiten«, sagt André Schemel, stellvertretender Leiter des Sachgebiets Fahrzeuge von der BG Verkehr. »Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt so tief wie möglich und möglichst auf der Längsmittellinie liegen.« Das kann zur Herausforderung werden. Zum Beispiel dann, wenn, wie in Lieferfahrzeugen üblich, Ladungen an mehrere Empfänger gehen und sich die Lastverteilung verändert. Der Transport muss so geplant werden, dass diese im Fahrzeug gleichbleibt.

Laut Straßenverkehrsordnung muss die Person die Ladung sichern, die das Fahrzeug führt. Zumindest, wenn sie selbst lädt oder bei der Verladung anwesend ist. Wenn jemand anderes das Fahrzeug beladen hat, muss sie die Ladungssicherung kontrollieren – und notfalls ablehnen, die Fahrt durchzuführen. Um Lastverschiebungen unterwegs zu verhindern, werden üblicherweise Zurrgurte eingesetzt. Wichtig: Vor jeder Anwendung sollten alle Zurrgurte einer Sichtprüfung unter­zogen werden, einmal im Jahr sogar durch eine speziell für diesen Fall beauftragte Person. Beschädigte Zurrgurte müssen ausgetauscht werden.

Grundsätzlich lässt sich Ladungssicherung in »Formschluss« und »Kraftschluss« unterteilen, wobei Formschluss vorzuziehen ist. Bei diesem wird die Ladung von allen Seiten gesichert, etwa wenn sie lückenlos von den festen Wänden des Transportfahrzeugs umgeben wird. Ein Beispiel für den Kraftschluss ist das Niederzurren. Dabei wird die Nutzlast mittels über die Ladung verlaufender Zurrgurte auf den Boden gedrückt und durch Reibung gegen Verrutschen gesichert. Das sei immer nur die zweitbeste Lösung, so Schemel. Sinnvoll sei in jedem Fall, Antirutschmatten zusätzlich einzusetzen, um die Reibung zwischen der Ladefläche und der Ladung zu erhöhen. Kantenschoner helfen, die Vorspannkraft des Zurrgurtes gleichmäßiger zu verteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)

Ladungssicherung ist ein häufig vernachlässigtes Thema in Unternehmen. Zu Unrecht. Worauf es bei der Lastenverteilung und den Zurrgurten ankommt.

» Weitere Informationen zu Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

06.03.2025

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Künftig wird die Zahl der Beschäf­tigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Denn viele Betriebe rüsten ihre Firmenflotten um. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor. So werden Elektrofahrzeuge zum Beispiel anders gestartet und betankt.

Zudem weichen Fahr-, Beschleunigungs- und Bremsverhalten ab. »Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Fahrerinnen und Fahrer vor der Nutzung eines Elektroautos mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden«, erklärt Kay Schulte vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). »Fahrerinnen und Fahrer sollten beim Umstieg auf ein Elektrofahrzeug durch Vorgesetzte eingewiesen werden.«

Zentrale Punkte bei der Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten sind für den Experten die Besonderheiten von E-Fahrzeugen bezüglich der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz zu Autos mit Verbrennungsmotor sind Elektrofahrzeuge nahezu geräuschlos unterwegs. Zwar erzeugen sie bei Schrittgeschwindigkeit künstliche Fahrgeräusche, um zumindest im Nahbereich gehört zu werden. Das gilt aber nur für neue Modelle. Ältere oder schneller fahrende Elektroautos werden leicht überhört. Insbesondere bei eingeschränktem Sehvermögen kann die Geräuscharmut zur Gefahr werden. Das muss den Fahrzeugführenden immer wieder bewusst gemacht werden. »Sie müssen trainiert werden, den Verkehrsraum intensiv zu scannen«, sagt Schulte.

Der auffälligste Unterschied zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennern liegt in der starken Beschleunigung von Elektroautos. »Von 0 auf 50 Kilometer pro Stunde in wenigen Augenblicken – damit muss man sich erst einmal anfreun­den«, sagt Schulte. Das gilt auch für das Ein- und Ausparken.

Darüber hinaus ist die Gefahr von Auffahrunfällen groß. Denn das Bremsverhalten eines E-Fahrzeugs kann sich ebenfalls deutlich von dem eines Verbrenners unterscheiden. Hier spielt die sogenannte Rekuperationskraft eine Rolle. Dabei wird mit dem Bremspedal nicht aktiv gebremst, sondern der Fuß vom Gaspedal genommen. Die Bremswirkung des Motors wird genutzt, zugleich aber Energie gewonnen, um die Batterie zu laden. Der Grad der Rekuperation lässt sich einstellen - vom »Segelmodus«, der sich anfühlt, als rolle das Auto im Leerlauf, bis hin zu starkem Bremsen. Eine Notbremsung durch die mechanische Bremse bleibt aber immer möglich.

Der eingestellte Rekuperationsgrad, gepaart mit dem richtigen Fahrverhalten, kann den Stromverbrauch und damit die Reichweite des Fahrzeugs stark beeinflussen. »Auch das lässt sich trainieren«, sagt Schulte und verweist auf entsprechende Schulungen.

Sollte das Fahrzeug - etwa durch ­einen Unfall - in Brand geraten, sollten Beschäftigte nicht versuchen, das Feuer selbst zu löschen, sondern sofort die Feuerwehr rufen. »Um eine brennende Batterie zu löschen, braucht man spezielle Ausrüstung«, sagt Schulte. »Feuerwehrleute sind dafür ausgebildet.« Ein weiterer wich­tiger Aspekt bei Unfällen sind die Fahrzeugtüren. Bei einigen Modellen lassen sich diese von außen nur elek­tronisch öffnen. »Das ist unter Sicherheitsaspekten fatal, etwa wenn die Insassen bewusstlos sind«, so Schulte. Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen sollten Betriebe daher darauf achten, dass sich die Fahrzeugtüren bei den ausgewählten ­Modellen von außen manuell öffnen lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)

Künftig wird die Zahl der Beschäf­tigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor.

» Weitere Informationen zu Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

28.02.2025

Infobrief Februar 2025: ADR veröffentlicht, TRGS 722 und MPBetreibV

Infobrief Februar 2025: ADR veröffentlicht, TRGS 722 und MPBetreibV

In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun (endlich!) die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.

Im Ausblick schauen wir unter anderem auf die RoHS, die Energierechtsnovelle sowie auf die aktuelle Meldung der Generalzolldirektion zur Meldung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Außerdem wurde die UVPVwV vom Bundesrat beschlossen. Sie wird nach Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtskräftig.

In den Hintergrundinformationen finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:

  • Zwei IHK-Präsenzveranstaltungen neue EU-Verpackungsverordnung in Baden-Württemberg
  • Aktualisierung des Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (§§ 8 und 9 EnEfG)
  • SVHC-Kandidatenliste um fünf Stoffe erweitert
  • Neuklassifizierung von Ethanol
  • LASI: LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
  • Onlineveranstaltung »Pflichten und Auswirkungen des ÜAnlG für Betreiber technischer Anlagen« am 09.10.2025
  • Sicher arbeiten mit Handwerkzeugen (mit Beispiel Cuttermesser)
  • Straßenverkehr: Nur ganz nüchtern ist ganz sicher
  • Informationen zu CBAM

» Risolva Infobrief Februar 2025

In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Infobrief Februar 2025: ADR veröffentlicht, TRGS 722 und MPBetreibV

19.02.2025

Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung

Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung

In einem 12-monatigen Projekt, das in Zusammenarbeit mit insgesamt 37 Partnern aus Wissenschaft, Naturschutz, Wirtschaft und Wirtschaftsprüfung realisiert wurde, entstand ein Leitfaden, der eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme gemäß der CSRD ermöglicht. In dem Dialogprozess wurde mit Unternehmen wie BASF, Evonik, Hipp, ZINQ und OBI eine »best practice« für eine ambitionierte Wesentlichkeitsanalyse entwickelt.

Eine wichtige Erkenntnis ist, dass Unternehmen Biodiversität und Naturleistungen in ihre strategischen Entscheidungen und ihr Risikomanagement integrieren sollten. Dies bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern stärkt auch den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Der Leitfaden empfiehlt den Einsatz spezifischer Tools, um Unternehmen bei der Erfüllung der CSRD-Anforderungen in Bezug auf Biodiversität und Nachhaltigkeit zu unterstützen.

»Die Wesentlichkeitsanalyse ist entscheidend, um die Interaktionen eines Unternehmens mit der Natur zu erfassen. Nur was als wesentlich festgelegt wird, kann transparent gemacht und gezielt adressiert werden. Der Leitfaden der Umweltstiftung Michael Otto bietet Unternehmen eine klare, praxisorientierte Anleitung, um den ESRS E4-Standard effizient und wirkungsvoll umzusetzen,« so Tobias Maximilian Wildner, Experte für Sustainable Finance & Regulation beim Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ).

Zu den Mitunterzeichnern des Leitfadens gehören unter anderem BDO, Deloitte, KPMG, NABU, PwC, Systain, UFZ und WWF. Die DIHK Service GmbH war als Netzwerkpartner mit an Bord. Quelle: DIHK

Im Rahmen eines Projekts der Umweltstiftung Michael Otto wurde ein Leitfaden für eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme entwickelt.

» Weitere Informationen zu Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung

Seite 1 von 54