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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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19.02.2026

Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

1. Grundverständnis: Vorsorgearten & gesetzliche Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

2. Organisation & Zuständigkeiten

Wer ist im Unternehmen für die Organisation der Vorsorge verantwortlich?

Was tun, wenn mehrere Vorsorgeanlässe auf eine Person zutreffen?

Wie funktioniert arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn kein eigener Betriebsarzt vorhanden ist?

3. Einladung, Teilnahme & Dokumentation

Wie muss die Vorsorge kommuniziert werden?

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte einen Vorsorgetermin nicht wahrnehmen?

Was darf dokumentiert werden – und von wem?

Muss die Führungskraft über die Teilnahme informiert sein?

4. Wirkung & Kommunikation

Wie kann man Beschäftigte zur Teilnahme motivieren – besonders bei Angebots- und Wunschvorsorge?

Welche Rolle spielt die Führungskraft für eine gute Vorsorgekultur?

Wann ist eine Vorsorge sinnvoll, obwohl sie nicht verpflichtend ist?
 

Die Serie im Überblick:

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
 

1. Grundverständnis: Vorsorgearten & gesetzliche Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet drei Formen:

  • Pflichtvorsorge ist bei bestimmten Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben z. B. bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, in Lärmbereichen oder bei Reisetätigkeiten in Gebiete mit erhöhter Infektionsgefahr. Beschäftigte dürfen diese Tätigkeiten nur nach vorheriger Vorsorge ausüben.
  • Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei definierten Gefährdungen anbieten, die Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge kann von Beschäftigten bei gesundheitlichen Bedenken eingefordert werden, sofern ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Details zu den Unterschieden, rechtlichen Grundlagen und Praxisbeispielen finden Sie in Teil 1 der Serie.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Zentrale Grundlage ist § 11 auf Basis der §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Präzisiert wird das in den §§ 4, 5, 5a und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie den Arbeitsmedizinische Regeln (AMR). Für bestimmte Tätigkeiten finden sich entsprechende Bezüge zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in einschlägigen Verordnungen, wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Biostoffverordnung (BioStoffV), der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) oder der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) sowie in vielen Technischen Regeln (TRGS, TRBA, TRBS etc.).
 

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus dem Schutz des Mitarbeiters vor den Gefährdungen seiner Tätigkeit. Die Eignungsuntersuchung hingegen kann sinnvoll sein, wenn Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit eine potenzielle Gefährdung für sich selbst, für Dritte oder für Sachen darstellen, falls er (oder sie) nicht über eine entsprechende körperliche Eignung verfügt (Drittschutz), etwa beim Führen von Fahrzeugen oder bei Arbeiten in Höhen. Mehr zur Abgrenzung finden Sie in Teil 1 und Teil 2.
 

2. Organisation & Zuständigkeiten

Wer ist im Unternehmen für die Organisation der Vorsorge verantwortlich?

Die Organisation liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Praktisch wird dies meist umgesetzt durch eine Zusammenarbeit aus Personalabteilung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder der EHS-Abteilung) - mit einem wesentlichen Input der Führungskräfte. Wer genau was macht, sollte verbindlich geregelt sein. Teil 3 beschreibt, wie Rollen und Abläufe sinnvoll definiert werden können.

Was tun, wenn mehrere Vorsorgeanlässe auf eine Person zutreffen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass für Beschäftigte mehrere Vorsorgeanlässe greifen (Pflicht und/oder Angebot), z. B. wegen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, plus körperlicher Belastung plus Bildschirmarbeit. Das Kombinieren von Vorsorgeanlässen ist möglich. Selbst Eignungsuntersuchungen dürfen zeitlich zusammen mit arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Wichtig jedoch ist eine saubere Trennung in der Dokumentation.

Diese Vorgehensweise ist sinnvoll: Es spart Zeit, reduziert Aufwand und erhöht die Teilnahmebereitschaft.

Wie funktioniert arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn kein eigener Betriebsarzt vorhanden ist?

Viele Unternehmen beauftragen externe arbeitsmedizinische Dienste. Entscheidend ist, dass Aufgaben und Abläufe vertraglich klar geregelt sind. Dazu gehört die fristgerechte Aufbewahrung der medizinischen Unterlagen, die Erstellung eines Jahresberichts mit Angabe zu den besuchten Fortbildungen, Einsatzzeiten und inhaltlichen Tätigkeiten (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung). Geklärt werden muss auch der Kommunikationsweg der Rückmeldungen - und zwar getrennt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen.

Organisatorische Aufgaben, wie Vorsorgeplanung, Führung der Vorsorgekartei und die Sicherstellung der Fristen werden dann vermutlich bei der Personalabteilung bleiben.
 

3. Einladung, Teilnahme & Dokumentation

Wie muss die Vorsorge kommuniziert werden?

Das hängt von der Vorsorgeart ab. Bei der Pflichtvorsorge ist eine klare, verbindliche Aufforderung notwendig. Beschäftigte dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen oder fortsetzen, wenn die Vorsorge durchgeführt wurde.

Bei der Angebotsvorsorge ist ein schriftliches Angebot erforderlich, personalisiert und mit konkretem Bezug zur Gefährdungsbeurteilung (siehe Vorgaben und Beispiel in der AMR 5.1).

Die Wunschvorsorge muss Beschäftigten aktiv bekannt sein, kommuniziert zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen. Danach liegt die Initiative bei den Beschäftigten.

Weitere Hinweise sind in Teil 2 und Teil 3 zusammengefasst.

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte einen Vorsorgetermin nicht wahrnehmen?

Bei der Pflichtvorsorge ist das ein ernstes Thema: Ohne durchgeführte Vorsorge darf die betroffene Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Deshalb muss die einzelne Führungskraft darüber informiert sein, weil sie in der Verantwortung ist, den Personaleinsatz entsprechend zu steuern.

Ob Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge in Anspruch genommen wird oder nicht, bleibt für alle folgenlos. Sie als Arbeitgeber müssen nur nachweisen, dass das Angebot vorschriftsmäßig und wiederkehrend fristgerecht erfolgte (AMR 2.1) und dass die Mitarbeiter über ihr Recht zur Wunschvorsorge (wiederkehrend) informiert wurden (§ 5a ArbMedVV).
 

Was darf dokumentiert werden – und von wem?

Die betriebsärztliche Dokumentation verbleibt vollständig beim Arzt bzw. der Ärztin. Die vom Betriebsarzt ausgestellte Vorsorgebescheinigung, die der Arbeitgeber (Personalabteilung, Führungskraft) erhält, beinhaltet neben formalen Anforderungen lediglich die Information, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde (AMR 6.3).
 

Muss die Führungskraft über die Teilnahme informiert sein?

Bei der Pflichtvorsorge ist das zwingend erforderlich, da ohne den Nachweis über eine durchgeführte Vorsorge die fragliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV) und die Führungskraft den Personaleinsatz entsprechend steuern muss.

Bei Angebots- und Wunschvorsorge ist das nicht unbedingt notwendig. Um allerdings Gesundheitsaspekte in der Führungsarbeit zu verankern und Mitarbeiter zur Teilnahme zu animieren, empfehlen wir allerdings, den Führungskräften die Informationen zukommen zu lassen. Hinweise zur Rolle der Führungskraft finden sich auch in Teil 3. In Teil 4 gehen wir darauf ein, wie man aus arbeitsmedizinischer Vorsorge mehr macht als seine Pflicht zu erfüllen.

Sollte die Führungskraft jedoch selbst die Person sein, die das Angebot an ihre Mitarbeiter macht, dann ist es natürlich erforderlich, dass dort auch die Rückmeldung über die Teilnahme ankommt.
 

4. Wirkung & Kommunikation

Wie kann man Beschäftigte zur Teilnahme motivieren – besonders bei Angebots- und Wunschvorsorge?

Der Schlüssel liegt in der Kommunikation: Wenn Beschäftigte verstehen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge ein freiwilliges, vertrauliches Gesprächsangebot ist und keine Leistungsprüfung, steigt die Akzeptanz. Empfehlenswert ist, die Einladung nicht als bloßen Standardtext zu versenden, sondern individuell und mit einem klaren Nutzenbezug zu gestalten. Führungskräfte können ebenfalls unterstützen, indem sie Mitarbeiter ermuntern, Vorsorgetermine wahrzunehmen. Wie das konkret aussehen kann, zeigen wir in Teil 4.

Welche Rolle spielt die Führungskraft für eine gute Vorsorgekultur?

Führungskräfte prägen maßgeblich, wie Gesundheitsangebote im Team wahrgenommen werden. Wenn sie Vorsorge als selbstverständlich und unterstützenswert darstellen, fördert das die Akzeptanz. Umso mehr, wenn sie sie selbst wahrnehmen.

Wichtig ist, dass sie ihre Rolle kennen: Sie sind (natürlich!) nicht medizinisch verantwortlich, aber sie schaffen Rahmenbedingungen z. B. durch Planung, Freistellung oder das Ansprechen von Wunschvorsorge. Auch beim Thema Pflichtvorsorge ist ihre Verantwortung klar: Ohne Teilnahme keine Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).

Ein gutes Zusammenspiel zwischen Führung, Betriebsarzt und Organisation ist entscheidend, siehe Teil 3 und Teil 4.

Wann ist eine Vorsorge sinnvoll, obwohl sie nicht verpflichtend ist?

Immer dann, wenn Beschäftigte gesundheitliche Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben, kann Wunschvorsorge in Anspruch genommen werden. Das betrifft etwa psychische Belastungen, Beschwerden bei körperlicher Arbeit oder Unsicherheiten bei Tätigkeiten unter schwierigen Bedingungen. Auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich kann ein neuer Vorsorgetermin sinnvoll sein.

Entscheidend ist, dass diese Möglichkeit bekannt ist und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann, idealerweise auch unabhängig von festen Anlässen.
 

Die Serie im Überblick:

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann

Mit diesem abschließenden Beitrag fassen wir die häufigsten Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kompakt zusammen und geben kurze Erläuterungen dazu.

» Weitere Informationen zu Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

09.02.2026

Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

Junge Beschäftigte sind besonders unfallgefährdet, da ihnen Erfahrung und Routinen fehlen. Deshalb setzen Berufsgenossenschaften auf frühzeitige Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zwei Beispiele zeigen, wie das gelingt.

Die BGHM richtet jährlich einen Azubi-Wettbewerb aus. 2024 stand »Maschinensicherheit« im Fokus. Ein Team von BorgWarner Turbo Systems entwickelte Schutzhüllen mit Sichtfenstern für Werkzeugwagen, um Verletzungen beim unachtsamen Greifen zu vermeiden. Die Azubis nutzten 3-D-Druck für kostengünstige Prototypen und überzeugten mit Praxisnähe. Sie erhielten dafür den Azubi-Sicherheitspreis. Ausbildungsleiter Axel Walther lobte die Eigeninitiative und die Teamarbeit über Fachgrenzen hinweg.

Auch die BG RCI führt seit den 1990er Jahren alle drei Jahre einen Wettbewerb durch. Die Firma ECKART aus Hartenstein erreichte 2025 erstmals das Finale und gewann den Teamwettbewerb. Dort absolvierten die Azubis Übungen zu Erster Hilfe, Verkehrssicherheit und Brandschutz sowie Wissens-Quiz. Besonders eindrücklich war die Brandschutzübung: Statt Löschdecken sollten Wasserlöscher bei Personenbränden eingesetzt werden. Für Ausbilderin Julia Wölfel ist wichtig, dass Azubis praxisnah lernen und im Team wachsen. Neun Monate intensiver Vorbereitung schaffen ein tiefes Bewusstsein für Arbeitsschutz. Projektkoordinatorin Marina Prelovsek betont: »Die Azubis lernen fürs Leben.«

Neben BGHM und BG RCI bieten weitere Unfallversicherungsträger eigene Programme: Die BGHW verleiht den Azubi-Sonderpreis der »Goldenen Hand« für clevere Ideen, die BG ETEM vergibt alle zwei Jahre einen Präventionspreis, die BGN zeichnet Projekte mit einem eigenen Azubi-Förderpreis aus, und die VBG prämiert mit dem »VBG_Next«-Preis innovative Maßnahmen. Allen gemeinsam ist die Kombination aus Wettbewerb, Praxisübungen und Anerkennung. Das fördert Motivation und vermittelt nachhaltig Wissen.

Fazit: Präventionsprogramme machen Arbeitsschutz greifbar, spannend und praxisnah. Sie stärken das Sicherheitsbewusstsein junger Menschen, fördern Teamarbeit und Eigeninitiative – und helfen, Unfälle von Anfang an zu vermeiden.

Mehr Infos zu den Projekten gibt es im Artikel bei Arbeit & Gesundheit.

Junge Beschäftigte sind besonders unfallgefährdet, da ihnen Erfahrung und Routinen fehlen. Deshalb setzen Berufsgenossenschaften auf frühzeitige Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

» Weitere Informationen zu Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

30.01.2026

Infobrief Januar 2026: 16 Seiten Rechtsänderungen!

Infobrief Januar 2026: 16 Seiten Rechtsänderungen!

Im neuen Jahr starten wir gleich so richtig durch 🚀:

Der Infobrief hat diesmal sage und schreibe 16 Seiten mit Rechtsänderungen! Das meiste ist im Energiebereich geboten - einschließlich der Neufassung der Ladesäulenverordnung. Aber wir haben es auch mit einer neuen EU-Verordnung zum Thema Kunststoffgranulat zu tun, Ergänzungen in der GefStoffV, Neues zu Arbeitsplatzgrenzwerten bei Isocyanaten, neue bzw. neugefasste DGUV Regeln, Änderungen im Wasserrecht von Bayern, usw.

Kein Wunder also, dass auch der Teil 2 des Infobriefs mit den Betreiberpflichten gut gefüllt ist.

Viel von dem, was wir immer im »Ausblick« beleuchtet hatten, ist also in der Zwischenzeit umgesetzt worden. Und dennoch ist diese Rubrik diesmal nicht etwa leer. Denn konkreter wird es langsam bei der Umsetzung der IED und dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Und was ist eigentlich mit der Änderung des GEG und mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung? Sie erfahren es im »Ausblick«.

Unter anderem haben wir folgende Beiträge in den Hintergrundinformationen zusammengetragen:

  • Online-Seminar: »PPWR in den Startlöchern«
  • Leitfaden zur Verordnung IEPR-Verordnung
  • Treibhauspotenzial von Neubauten: EU-Vorschlag zur Berechnung
  • Gefahrstofflagerung in Werkstätten
  • Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit
  • Besichtigungsgeschehens der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht und Mindestbesichtigungsquote ab 2026
  • FAQ: Fahrbare Hubarbeitsbühnen
  • Umfrage: UV-Schutz in der Praxis
  • Menschenzentrierte Gestaltung in der digitalen Transformation
  • Künftige EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards
  • Online-Seminar: »CBAM-Regelphase«

» Risolva Infobrief Januar 2026

Wo soll man nur anfangen mit der Aufzählung? Der Energiebereich ist erwartungsgemäß stark vertreten, aber wir haben es auch mit einer neuen EU-Verordnung zu tun, Änderungen zu Gefahrstoffen und, und, und...

» Weitere Informationen zu Infobrief Januar 2026: 16 Seiten Rechtsänderungen!

20.01.2026

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung – wie AMV Wirkung entfalten kann

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung – wie AMV Wirkung entfalten kann

Für viele klingt »arbeitsmedizinische Vorsorge« nach einem routinierten Termin ohne Mehrwert - besonders bei Bildschirmarbeitsplätzen oder langjähriger Tätigkeit. Doch richtig eingesetzt, kann die arbeitsmedizinische Vorsorge weit mehr leisten als das bloße Erfüllen gesetzlicher Vorgaben:

  • Frühzeitiges Erkennen von Belastungen (körperlich, psychisch, organisatorisch), um Ausfallzeiten vorzubeugen. In Zeiten des Fachkräftemangels ein absolutes Muss.
  • Vertrauensvolle Beratung ohne Ergebnisdruck und eben keine Kontrolle der Eignung.
  • Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung durch spezifische (aber nicht personenbezogene) Rückmeldungen und damit Verbesserung der Sicherheit.
  • Dialog auf Augenhöhe zwischen Beschäftigten, Betriebsarzt und Führungskraft.

Fallbeispiel: Bildschirmarbeit und die neue AMR 14.3

Viele Betriebe kennen die »G 37« oder eher: ihre Erinnerung daran. Doch die neue AMR 14.3 bringt frischen Wind in das Thema Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Sie nimmt stärker in den Blick:

  • Individuelle Belastungsempfindungen (z. B. visuelle Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten)
  • Psychische Aspekte (z. B. fehlende Bewegung, isoliertes Arbeiten)
  • Organisatorische Einflussfaktoren, die jenseits der reinen Bildschirmnutzung wirken
  • Ergonomie, Augenbelastung und Beanspruchung durch Monotonie

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die neue Arbeitsmedizinische Regel als Anlass, Ihre Vorsorgeangebote bei Bildschirmarbeit zu überprüfen und sie ggf. neu zu kommunizieren. Wer diese Termine gut erklärt und Informationen zugänglich macht, kann Beschäftigte aktiv in die Gesundheitsvorsorge einbinden.

Was Unternehmen tun können:

  • Besser kommunizieren
    Statt »Sie haben das Recht, Wunschvorsorge in Anspruch zu nehmen« lieber: »In der arbeitsmedizinischen Vorsorge können Sie mit unserer Betriebsärztin vertraulich über Belastungen, Beschwerden oder Fragen zum Arbeitsplatz sprechen ganz unabhängig vom Anlass.«
     
  • Mehr als das Minimum ermöglichen
    Wunschvorsorge aktiv erwähnen und aufzeigen, dass Wunschvorsorge nicht nur bei »Rücken« geht, sondern zum Beispiel auch bei psychischen Belastungen. Nehmen Sie die Rückmeldung des Betriebsarztes ernst und als Anlass für Prävention oder für Verbesserungen zum Beispiel hinsichtlich der Ergonomie.
     
  • Führungskräfte als Multiplikator nutzen
    Gerade Führungskräfte prägen die Haltung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Team. Wenn diese die Wahrnehmung der Termine unterstützen, Nachfragen zulassen und im besten Fall sogar selbst als Vorbild voran gehen, entsteht ein Klima, in dem Mitarbeiter die Termine beim Betriebsarzt als Wertschätzung ihrer Person und als Chance für sich sehen.

Fazit & Abschluss der Serie

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein Termin zur Erledigung, sondern eine Einladung zur Reflexion – über Gesundheit, Belastung und sinnvolle Unterstützung im Arbeitsalltag. Gut organisiert, verständlich kommuniziert und strategisch eingebettet, wird arbeitsmedizinische Vorsorge zum Hebel für Prävention und zur Stärkung der Unternehmenskultur.

Letzter Beitrag: Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Nächster Beitrag: Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt (FAQ)

Richtig kommuniziert und sinnvoll eingesetzt kann arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) zur Früherkennung beitragen, Belastungen aufdecken und wichtige Impulse für Prävention und Führung geben.

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08.01.2026

BAuA Fokus: Wenn die IT zum Risiko im Arbeitsschutz wird

BAuA Fokus: Wenn die IT zum Risiko im Arbeitsschutz wird

Die zunehmende Digitalisierung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) verändern die Arbeitswelt. Mit diesen Entwicklungen steigt auch das Risiko und die Anfälligkeit für Cyberangriffe. Der Bericht »Welche Auswirkungen haben Cyberangriffe auf den Arbeitsschutz« der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zeigt: Cyberangriffe können nicht nur IT-Systeme gefährden, sondern auch Gefährdungen für Beschäftigte verursachen. Der Bericht gibt erste Impulse, wie Arbeitsschutz und IT-Sicherheit zusammengedacht werden sollten und wo Handlungsbedarfe bestehen.

Cyberangriffe betreffen längst nicht mehr nur große Unternehmen, auch kleine und mittlere Betriebe, öffentliche Einrichtungen und Institutionen der Kritischen Infrastruktur sind zunehmend Ziel solcher Angriffe. Die Folgen: Neben dem Ausfall ganzer IT-Systeme (»Shutdown«) drohen zum Beispiel Manipulationen automatisierter Systeme, die zu Arbeitsunfällen oder physischen sowie psychischen Belastungen führen können. Auch die Umstellung auf einen analogen Notbetrieb kann gefährliche Situationen erzeugen, etwa durch unkontrollierte Maschinenabschaltungen oder gestörte Kommunikationsabläufe.

Trotz wachsender Bedrohungslage werden die Themen Cyberangriff und Arbeitsschutz bislang meist getrennt betrachtet. Zwar erkennt die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) die Risiken an, benennt aber keine konkreten Maßnahmen. Die BAuA will mit dem vorliegenden Bericht diese Lücke adressieren. Auf Grundlage von Dokumentenanalysen, Fachgesprächen und Abfragen bei verschiedenen Institutionen werden Wissenslücken benannt, potenzielle Risiken identifiziert und erste Handlungsansätze formuliert.

So sieht die BAuA Handlungsoptionen in mehreren Bereichen: Die Wissensbasis zu arbeitsbedingten Folgen von Cyberangriffen sollte gestärkt, das Bewusstsein bei Aufsicht, Betrieben und Beschäftigten geschärft und bestehende Schutzkonzepte weiterentwickelt werden. Das Ziel sollte sein, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu bewerten, um so Beschäftigte zu schützen.

Hier setzt auch die Forschung der Bundesanstalt an. So beschäftigt sich die Fachgruppe »Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit« unter anderem mit der Frage, wie zuverlässig KI-Anwendungen sind und wie sie in sicherheitskritischen Bereichen eingesetzt wer­den können, ohne das bestehende Schutzniveau für Beschäftigte zu senken. Auch im bestehenden Regelwerk zum Arbeitsschutz gewinnt das Thema Cyberangriffe an Relevanz. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1115 enthält Empfehlungen zum Umgang mit Risiken durch Angriffe auf die Cybersicherheit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regel-Einrichtungen. Die TRBS werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und angepasst.

Der baua: Fokus »Welche Auswirkungen haben Cyberangriffe auf den Arbeitsschutz?« kann als PDF von der Internetseite der BAuA unter www.baua.de/publikationen heruntergeladen werden.

Die Cybersicherheit als Bestandteil des Arbeitsschutzes thematisiert auch die BG ETEM in einer Pressemeldung. Noch mehr Tipps und Informationen rund um Cybersicherheit als Bestandteil des Arbeitsschutzes bietet die neue Folge des BG ETEM-Podcasts »Ganz sicher«: Im Gespräch mit Moderatorin Katrin Degenhardt erklärt Torin Zander, Referent für Cybersicherheit bei der BG ETEM, digitale Gefährdungen und passenden Schutzmaßnahmen, die Unternehmen ergreifen sollten.

Trotz wachsender Bedrohungslage werden die Themen Cyberangriff und Arbeitsschutz bislang meist getrennt betrachtet. Die BAuA will mit dem vorliegenden Bericht diese Lücke adressieren.

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19.12.2025

Infobrief Dezember 2025: Neue TRGS 540 und MaschinenDG

Infobrief Dezember 2025: Neue TRGS 540 und MaschinenDG

die Dezember-Ausgabe 🎅 wartet unter anderem auf mit der gänzlich neuen TRGS 540 zur Verwendung von Bioziden. Die Betreiberpflichten finden Sie im Teil 2 des Infobriefs.

Im Ausblick finden Sie Beitrage zu den Stichworten Emissionshandel, CLP, Entbürokratisierung im Arbeitsschutz und Entwaldungsverordnung.

Die Hintergrundinformationen sind diesmal eher übersichtlich - kein Wunder, es ist ja noch nicht allzu lange her, dass wir die November-Ausgabe eingestellt hatten:

  • LAI Auslegungsfragen zu diversen Rechtsvorschriften
  • Entwurf für Industriestrompreis
  • Ergebnis einer Umfrage zum Suchtmittelmissbrauch
  • Neue Standards für die Grundqualifikation von Sicherheitsbeauftragten
  • Maßnahmen der Individualprävention bei Atemwegserkrankungen
  • Auswahl von Messdienstleistern zur Bewertung elektromagnetischer Felder (EMF) am Arbeitsplatz
  • Fahrtrainings für sichere Wege

Wir hoffen, es ist dennoch für jeden von Ihnen etwas dabei.

Wir alle von der Risolva wünschen Ihnen schöne Feiertage 🎄🌟 und einen guten Start ins Neue Jahr 🎉

» Risolva Infobrief Dezember 2025

Die Dezember-Ausgabe 🎅 wartet unter anderem auf mit der gänzlich neuen TRGS 540 zur Verwendung von Bioziden sowie dem MaschinenDG.

» Weitere Informationen zu Infobrief Dezember 2025: Neue TRGS 540 und MaschinenDG

05.12.2025

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) gelingt nicht nebenbei. Erforderlich sind stattdessen klare Prozesse, eindeutige Zuständigkeiten und eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Führungskräften, Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder EHS-Abteilung), Personalabteilung und Arbeitsmedizin.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge systematisch zu organisieren. Geregelt ist das § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Das bedeutet:

  • Die Vorsorge muss aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.
  • Sie muss konkret und personenbezogen den Beschäftigten zugeordnet werden.
  • Es braucht klare Prozesse und Zuständigkeiten für Organisation, Durchführung und Dokumentation.

Dabei kommt den unterschiedlichen Playern im Unternehmen folgende Rollen zu:

Führungskräfte

  • machen die Gefährdungsbeurteilung und lassen sich dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt im Hinblick auf Anlässe und Arten der Vorsorge unterstützen.
  • geben die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung an die organisierende Stelle im Unternehmen weiter (üblicherweise Personalabteilung). Nicht vergessen: Änderungen zum Beispiel hinsichtlich Gefährdungen und betroffener Personen müssen ebenfalls kommuniziert werden.
  • sprechen das Thema Vorsorge im Rahmen von Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen oder Mitarbeitergesprächen aktiv an (Stichwort: Arbeitsmedizinische Beratung AMR 3.2). Das gilt insbesondere für Wunschvorsorge.
  • müssen sicherstellen, dass Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen, bevor sie fristgerecht an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2, ArbMedVV).
  • brauchen dafür natürlich die Information, ob Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde.

Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt:

  • beraten zur Gefährdungsbeurteilung, zu Anlässen und Arten der Vorsorge.
  • unterstützen die Führungskräfte bei der Kommunikation und der Aufklärung zum Beispiel im Rahmen der Unterweisungen bzw. den Vorsorgeterminen.

Personalabteilung / Gesundheitsmanagement:

  • regeln vertragliche Aspekte mit dem (externen) Betriebsarzt.
  • versenden Aufforderungen zur Wahrnehmung von Pflichtvorsorge und Angebote im Rahmen der Angebotsvorsorge nach den Vorgaben der AMR 5.1.
  • koordinieren Termine.
  • dokumentieren die Durchführung der Vorsorge (Führen der Vorsorgekartei).
  • informieren die Führungskräfte bei der Pflichtvorsorge über die erfolgte Teilnahme.
  • verfolgen die Fristen für die erneute Veranlassung/das erneute Angebot (AMR 2.1).

Wenn Sie einen internen Arbeitsmedizinischen Dienst haben, werden Vorsorgeplanung, Führung der Vorsorgekartei und die Sicherstellung der Fristen vermutlich eher dort organisiert sein.

Beschäftigte:

  • werden über ihre Rechte informiert (durch ihre direkten Führungskräfte)
  • nehmen bei Pflichtvorsorge verbindlich teil.
  • entscheiden bei der Angebotsvorsorge selbst, ob sie zum Betriebsarzt gehen oder nicht.
  • fordern bei Bedarf einen Termin im Rahmen der Wunschvorsorge aktiv ein.

Fazit & Ausblick

Arbeitsmedizinische Vorsorge funktioniert nur, wenn sie systematisch organisiert ist - mit klaren Verantwortlichkeiten, nachvollziehbaren Prozessen und einer Kommunikation, die bei den Beschäftigten ankommt. Im nächsten Beitrag zeigen wir, wie Sie arbeitsmedizinische Vorsorge nicht nur rechtssicher, sondern auch strategisch sinnvoll einsetzen können, sodass sich ein echter Mehrwert für Betrieb und Beschäftigte generieren lässt.

Letzter Beitrag: Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.

Nächster Beitrag: Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann

AMV gelingt nicht nebenbei. Erforderlich sind stattdessen klare Prozesse, eindeutige Zuständigkeiten und eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Führungskräften, EHS-Abteilung, Personalabteilung und Arbeitsmedizin.

» Weitere Informationen zu Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

28.11.2025

Infobrief November 2025: TRBA 100 und 250, TRGS 507 und TRBS 1201

Infobrief November 2025: TRBA 100 und 250, TRGS 507 und TRBS 1201

Wir haben heute unter anderem die Neufassungen der TRBA 100, der TRBA 250 und der TRGS 507 für Sie. Vermutlich sind diese nur für einige von Ihnen relevant. Es gibt aber auch Änderungen an der TRBS 1201, die jedes Unternehmen betreffen. Zu allen vier Technischen Regeln finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs.

Änderungen stehen unter anderem beim ElektroG, den Netzentgelten, dem ChemG, dem ProdSG und dem Umweltstrafrecht an. Es gibt aber noch vieles mehr. Lesen Sie selbst.

Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu:

  • BMV: Masterplan Ladeinfrastruktur 2030
  • Erweiterung der SVHC-Kandidatenliste
  • Online-Seminar: »Update zum PFAS-Beschränkungsverfahren«, am 13.01.2026
  • Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen
  • Angebot zur nachgehenden Vorsorge
  • Unfälle durch nicht kraftbetriebene Handwerkzeuge
  • Vereinfachte Schallprognose in Arbeitsräumen
  • Optimal vorbereitet bei Höhenarbeit
  • IT-Sicherheit in der digitalisierten Arbeitswelt
  • 3 Artikel zur KI im Arbeitsschutz und in der Arbeitsmedizin
  • Verlängerung und Änderung der Übergangsvorschriften für die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards

» Risolva Infobrief November 2025

Bei diesen vier technischen Regeln liegt in diesem Monat der Schwerpunkt. Drei davon sind neu gefasst worden, bei der TRBS 1201 gab es interessante Änderungen.

» Weitere Informationen zu Infobrief November 2025: TRBA 100 und 250, TRGS 507 und TRBS 1201

17.11.2025

EMKG - Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden

EMKG - Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden

Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Betriebe erhalten praktische Schutzleitfäden, die fortlaufend aktualisiert und weiterentwickelt werden.

Das EMKG besteht aus vier Maßnahmenstufen – von einfachen Schutzmaßnahmen bis hin zu komplexen technischen und organisatorischen Lösungen – die je nach Gefährdung angewendet werden. In diesem Projekt wurden die Schutzleitfäden der Maßnahmenstufe 2 überarbeitet. Ziel ist es, kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) noch besser zu unterstützen. Die Grundlage für die Überarbeitung bildeten sowohl Literaturrecherchen als auch 22 Betriebsbesichtigungen in 14 Betrieben.

Im Ergebnis wurden die EMKG-Schutzleitfäden der Module Haut, Augen, Einatmen, Brand & Explosion und Lagern einheitlich gestaltet und helfen mit ihrer neuen Struktur dabei, aufeinander aufbauende Maßnahmen auszuwählen.  

Die Anzahl der erhältlichen Schutzleitfäden wurde von 28 auf 48 erhöht. Alle Leitfäden sind jetzt einheitlich, übersichtlich und schlanker gestaltet. Wiederholungen wurden reduziert und Inhalte durch Verweise besser verknüpft. Die Leitfäden lassen sich nun außerdem interaktiv nutzen: mit Ankreuzfeldern, Kommentarfeldern und der Möglichkeit, eigene Anforderungen zu ergänzen.

Damit wurden die überarbeiteten Schutzleitfäden zu einem praxisnahen Arbeits- und Dokumentationswerkzeug weiterentwickelt – ganz nach den Bedürfnissen der Anwenderinnen und Anwender in den Betrieben. Quelle: BAuA

Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzleitfäden wurden jetzt überarbeitet.

» Weitere Informationen zu EMKG - Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden

06.11.2025

Persönliche Schutzausrüstungen: Nur sauber ist sicher

Persönliche Schutzausrüstungen: Nur sauber ist sicher

Die Liste persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) ist lang. Ob Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe oder Atemschutzmasken – sie alle eint ein Ziel: PSA sollen Beschäftigte vor Risiken bewahren, die ihre Gesundheit und Sicherheit gefährden. Das gelingt nur, wenn die Ausrüstungen sachgemäß benutzt werden – und bei Bedarf auch gereinigt. Denn Verschmutzungen können die Schutzwirkung erheblich beeinträchtigen. Die folgenden allgemeinen Grundlagen sollten Sicherheitsbeauftragte kennen.

Im Artikel bei Arbeit & Gesundheit werden folgende Fragen aufgegriffen und beantwortet:

  • Muss jede Art von PSA gereinigt werden?
  • Welche Vorgaben und Regeln gelten beim Thema Reinigung?
  • Wer ist für die Reinigung von PSA verantwortlich?
  • Müssen PSA nach jeder Nutzung gereinigt werden?
  • Wie werden Beschäftigte für das Thema sensibilisiert?

Quelle: Isabel Ehrlich, Arbeit & Gesundheit (stark gekürzt)

PSA schützt nur, wenn sie sauber und richtig genutzt wird. Der Artikel von Arbeit & Gesundheit klärt die wichtigsten Fragen rund um Reinigung, Verantwortung und Sensibilisierung.

» Weitere Informationen zu Persönliche Schutzausrüstungen: Nur sauber ist sicher

31.10.2025

Infobrief Oktober 2025: Neues im Batterierecht

Infobrief Oktober 2025: Neues im Batterierecht

Die Änderungen im Batterierecht sind durch, deshalb ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz auch der Schwerpunkt in diesem Infobrief. Die meisten Paragrafen betreffen Hersteller. Zur Frage, wer alles als »Hersteller« gilt, verweisen wir auf den Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 »Batterie-Verordnung«. Die Begriffsbestimmung ist zwar weit gefasst, dennoch werden die meisten von Ihnen davon wahrscheinlich nicht betroffen sein. Der § 6 des BattDG richtet sich allerdings an alle, da er die Endnutzer, also diejenigen, bei denen Altbatterien anfallen, in die Pflicht nimmt.

Im Übrigen gab es noch Änderungen an der REACH-Verordnung und den Landesbauordnungen von Hessen und Rheinland-Pfalz. Wenn an Ihrem Standort Fassadenbefahranlagen (oder Aufzüge in Windkraftanlagen) betrieben werden, werden Sie auch die Änderungen an zwei TRBS interessieren. 

Die Bundesregierung arbeitet an einer Neuordnung des Ladesäulenrechts und an einem dreistufigen Bürokratieabbau im Arbeitsschutz. Darüber hinaus gibt es noch etliche anstehende Änderungen im Wirtschaftsrecht (Nachhaltigkeit, Lieferketten, Entwaldung, CBAM etc.).

Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu:

  • Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
  • Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Oktober 2026 und Juni 2027 aus
  • Netzentgeltbasierte Umlagen für 2026
  • Vereinfachungen der Dokumentation und des Nachweises der Verpflichtungen nach EDL-G und §§ 8 und 9 EnEfG
  • Änderung BAFA-Merkblätter
  • ECHA veröffentlicht aktualisierten Beschränkungsvorschlag zu PFAS
  • BKV: Meilenstein der sozialen Sicherung
  • Urteile zum Versicherungsschutz
  • Schweißrauchminderung: Schweißprozesse gestalten - sicher und gesund
  • Chatbots für den Arbeitsschutz: Nutzungsszenarien, Risiken und Empfehlungen
  • Online-Seminare
    »ESG neu denken – Wettbewerb statt Pflichtprogramm«, am 11.11.2025
    »Produkte rechtssicher herstellen und vertreiben«, am 18.11.2025
    »CBAM-Zulassungsverfahren«, am 18.11.2025
  • Notfallplan bei traumatischen Ereignissen

» Risolva Infobrief Oktober 2025

In diesem Monat stehen vor allem das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz und die damit verbundenen Folgeänderungen im Mittelpunkt. Darüber hinaus gibt es noch Änderungen im Baurecht, bei REACH und an zwei TRBS.

» Weitere Informationen zu Infobrief Oktober 2025: Neues im Batterierecht

24.10.2025

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.

Aus Arbeitgebersicht gibt es...

1. die Pflicht zur Veranlassung bei Pflichtvorsorge.
Das heißt, Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zur Teilnahme auffordern, wenn in der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten identifiziert wurden, die eine Pflichtvorsorge erforderlich machen. Beschäftigte sind zur Teilnahme verpflichtet. Das bedeutet, dass sie zu einem Gespräch mit dem Betriebsarzt gehen müssen. Die Untersuchung selbst bleibt allerdings freiwillig. Verweigern sie die Teilnahme, darf die Tätigkeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden (§ 4 Abs. 2, ArbMedVV).

2. die Pflicht zum Angebot bei Angebotsvorsorge:
Das heißt, Arbeitgeber müssen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ein persönliches, individuelles und schriftliches Angebot unterbreiten (AMR 5.1). Die Beschäftigten dürfen selbst entscheiden, ob sie teilnehmen wollen oder nicht. Die Teilnahme darf nicht erzwungen werden. Die Nicht-Teilnahme darf nicht sanktioniert werden. Wird das Angebot nicht angenommen, muss nach Ablauf der Frist erneut ein Angebot unterbreitet werden.

3. die Pflicht zur Organisation von Wunschvorsorge:
Das heißt, Beschäftigte haben das Recht, eine Vorsorge zu verlangen. Arbeitgeber müssen diesem Wunsch nachkommen, wenn ein Tätigkeitsbezug vorliegt. Dazu müssen Mitarbeiter über diese Möglichkeit, zum Beispiel im Rahmen der Unterweisung, informiert werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist während der Arbeitszeit zu gewähren.

In allen drei Fällen erhalten Arbeitgeber vom Betriebsarzt grundsätzlich keine personenbezogenen Gesundheitsdaten. Sie erhalten vielmehr eine Bescheinigung, dass eine Vorsorge durchgeführt wurde (AMR 6.3). Gegebenenfalls erhalten Sie darüber hinaus einen Hinweis, dass und ggf. wo betriebliche Schutzmaßnahmen nachgebessert werden müssen, wenn Auffälligkeiten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zutage getreten sind (AMR 6.4). Diese Hinweise sind vom Betriebsarzt so zu geben, dass keine Rückschlüsse auf personenbezogene Gesundheitsdaten möglich sind.

Sollten Mitarbeiter selbst den Bedarf für konkrete Unterstützung des Arbeitgebers sehen (zum Beispiel, weil sie einen Zuschuss zu einer Bildschirmbrille wollen), so müssen sie selbst entsprechende Ergebnisse offenlegen.

Und was ist mit Eignungsuntersuchungen?

Eine Pflicht zur Eignungsuntersuchung gibt es hingegen nicht konkret. Im Gegenteil: Eignungsuntersuchungen nach dem Gießkannenprinzip sind arbeitsrechtlich problematisch (siehe die Verweise im letzten Beitrag). Die Pflicht des Arbeitgebers ist es vielmehr ganz allgemein, nur geeignete Personen für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Das umfasst im Einzelfall außer der Qualifikation und der körperlichen Eignung auch die emotionale oder mentale Eignung. Gleichwohl sind in vielen Unternehmen, Eignungsuntersuchungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Entscheiden Sie sich als Arbeitgeber, Beschäftigte zur Eignungsuntersuchung zu schicken, so müssen Sie vom Betriebsarzt - anders als bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge - natürlich die Rückmeldung bekommen, ob die Person geeignet ist oder nicht, bzw. unter welchen Bedingungen. Detaillierte Gesundheitsdaten bekommen Arbeitgeber indes auch hier nicht.

Tipp zur Organisation von arbeitsmedizinischer Vorsorge:

In der Praxis kommt es häufig vor, dass für Beschäftigte mehrere Vorsorgeanlässe greifen (Pflicht und/oder Angebot), z. B. wegen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, plus körperlicher Belastung plus Bildschirmarbeit. Das Kombinieren von Vorsorgeanlässen ist möglich und natürlich auch sinnvoll. Selbst Eignungsuntersuchungen dürfen zeitlich zusammen mit arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Wichtig ist jedoch eine saubere Trennung in der Dokumentation.

Fazit & Ausblick

Der Arbeitgeber ist immer in der Pflicht. Je nach Vorsorgeprinzip haben nur die Mitarbeiter Optionen. Organisatorische Vereinfachungen sind möglich, wenn Vorsorgeanlässe terminlich gebündelt werden. Im nächsten Beitrag zeigen wir, wie man die Vorsorge sauber organisiert und dabei auch interne Schnittstellen berücksichtigt.

Letzter Beitrag: Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Nächster Beitrag: Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Pflicht, Angebot oder Wunsch? Diese Unterscheidung bei der AMV gilt ohnehin nur aus Sicht der Beschäftigten. Für Arbeitgeber ist alles Pflicht. Schauen wir uns die Details an.

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