Arbeitsschutz/Sicherheit
Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert

Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch verunsichern und überfordern. Bei Arbeit & Gesundheit erläutert ein Betrieb, wie es mit der Herausforderung umgeht, und welche Lehren daraus gezogen wurden. Folgende Faktoren, um die Digitalisierung menschengerecht zu gestalten, sind dort aufgeführt:
Gefährdungsbeurteilung:
Oft werden Gefährdungen aus der Wechselwirkung Mensch-Technik übersehen. Lösungsansatz: Mit jeder Veränderung die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
Physische Belastung:
Fehlbelastung durch falsche oder übermäßige Nutzung neuer Technologie. Lösungsansätze: Fachliche Beratung vorab, etwa durch den Hersteller; regelmäßige Evaluation mit Beschäftigten.
Psychische Belastung:
Neue Prozesse und digitale Informationsflut können überfordern; gleichzeitig kann es Beschäftigte unterfordern, wenn ihnen Aufgaben abgenommen werden. Lösungsansätze: Nicht zu viele Neuerungen auf einmal; Handlungskompetenz erhalten; auf abwechslungsreiche Tätigkeit achten.
Sicherheits- und Gesundheitskonzept:
Beschäftigte brauchen ein Basiswissen, um gesundheitliche Risiken zu erkennen. Lösungsansätze: Individuelle, regelmäßige Unterweisungen und Schulungen, um Gesundheitskompetenz zu schaffen und Wissen aktuell zu halten. Quelle: Arbeit & Gesundheit
Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch auch verunsichern und überfordern.
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Beschäftigte unterweisen: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte

»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren. Deswegen müssen sie regelmäßig unterwiesen werden. Oft wird diese Aufgabe von Führungskräften übernommen. Praxisnahe Tipps liefert ein Beitrag in dem Online-Portal Top Eins.
Pflicht zur Unterweisung: Das sagt das ArbSchG
Ob bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, Maschinen oder am Bildschirm: Jede Tätigkeit birgt Risiken. Grundsätzlich sind Arbeitgebende verantwortlich, Beschäftige über diese aufzuklären und »während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen«, heißt es in Paragraf zwölf des Arbeitsschutzgesetzes. Übertragen wird diese Pflicht häufig auf die direkten Vorgesetzten, da sie ihr Team am besten kennen.
Zeitliche Vorgaben: Anlassbezogen und regelmäßig
Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das bedeutet: mindestens einmal im Jahr. Aber auch wenn sich der Aufgabenbereich ändert oder nach einem Unfall müssen Unterweisungen stattfinden. Und: »Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit«, sagt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets »Grundlegende Themen der Organisation« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). »Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.«
Unterweisungsthemen: An der Gefährdungsbeurteilung orientieren
Bei den Inhalten sollten sich Führungskräfte an den Risiken orientieren, die mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden. Das können zum Beispiel Ergonomie, Erste Hilfe, Schutz vor Lärm, betriebliche Hygiene oder psychische Belastung sein. Laut Dr. Charissé empfiehlt es sich, einzelne Themen in kleine Einheiten aufzuteilen und im Laufe des Jahres zu behandeln. Mit welcher Methode die Inhalte vermittelt werden, ist nicht vorgeschrieben. Sicherheitskurzgespräche sind ebenso möglich wie ein Gang durch das Gebäude, um sich über die Brandschutzeinrichtungen zu informieren. Quelle: DGUV
»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren.
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Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.
Die Diskussion um die Pläne zur Legalisierung von Cannabis ist in vollem Gange. Auch die Arbeitswelt treibt das Thema um, vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Beschäftigten. Führungskräfte fragen sich: Was tun, wenn jemand unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt? Das Weisungsrecht kollidiert hier mit verschiedenen Grundrechten der Beschäftigten. Dieser Interessenkonflikt beeinflusst maßgeblich die Rechtsprechung zu Drogen im Arbeitsverhältnis.
Außerdem können legale wie illegale Suchtmittel die Arbeitsfähigkeit, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Von Fragerecht bis Drogentest: Führungskräfte sollten wissen, welche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind, wenn Beschäftigte sichtlich unter Drogeneinfluss stehen.
So gilt etwa die Anordnung von Drogentests als Verletzung der Privatsphäre und körperlichen Integrität. Unter anderem ist dies dadurch begründet, dass bei einem positiven Ergebnis nicht unterschieden werden kann, wann der Suchtmittelgebrauch stattfand. Die Lebensführung in der Freizeit ist jedoch Privatsache. Die Teilnahme an einem Drogentest ist freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck sagt: »Ein Drogenscreening kann ausnahmsweise bei einer Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn es sich um Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich mit hohem Schadensrisiko handelt.« Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte an Maschinen arbeiten oder Fahrzeuge lenken. Es gilt als Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, nach ihrem Trinkverhalten oder Drogenkonsum zu fragen. Dr. Fleck betont: »Eine solche Frage ist sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis meist unzulässig.«
Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Führungskräfte gegen Selbst- und Fremdgefährdung durch Drogen am Arbeitsplatz vorgehen. Stellen Vorgesetzte fest, dass Beschäftigte ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend erfüllen können oder sich und andere in Gefahr bringen, müssen sie im Sinne der Einrichtung handeln und entscheiden, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen muss.
Liegt ein arbeitsunfähiger Zustand vor, ist dies empfehlenswert, da Vorgesetzte oder Arbeitgebende gegebenenfalls dafür haften müssen, wenn dann ein Unfall geschieht. Allerdings muss die Führungskraft Sorge tragen, dass die Person sicher nach Hause kommt, zum Beispiel, indem sie von einer Kollegin oder einem Familienmitglied nach Hause begleitet wird. Quelle: Top Eins
Nein, Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.
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BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

Wo steht, dass Ladeleitungen regelmäßig elektrotechnisch geprüft werden müssen?
Jede Leitung, die zum Laden eines gewerbsmäßig genutzten Elektrofahrzeuges verwendet wird, ist als elektrisches Betriebsmittel im Sinne DGUV Vorschrift 3 und 4 wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfverpflichtung zu diesem Arbeitsmittel ergibt sich auch aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung.
Nach welchen Vorgaben muss geprüft werden?
Herstellerinformationen, Normen oder Technische Regeln beschreiben im Detail die Prüfgrundlagen (Sollzustände) und Prüfmethoden. Die prüfende Person muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und der Herstellervorgaben entscheiden, welche Prüfmethoden und Prüfgrundlagen für Prüfungen von Ladeleitungen angewendet werden müssen, um den Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu erbringen, damit der ordnungsgemäße Zustand (§ 5 DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4) für den sicheren Weiterbetrieb der Ladeleitung bestätigt werden kann. Die Hersteller müssen entsprechende Prüfmethoden in den Service- und Wartungsanleitungen beschreiben sowie klare Spezifikation zu den Mess- und Prüfgeräten und den zu erwartenden Sollwerten vorgeben.
Wer darf die Prüfung der Ladeleitungen durchführen?
Prüfungen von Ladeleitungen sind elektrotechnische Arbeiten. Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Arbeiten entsprechend DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme (DGUV Information 209-093) sind durch die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit praktischer Erfahrung befähigt, Arbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen. Sind mobile Ladeleitungen im Lieferumfang der Fahrzeuge enthalten oder vom Hersteller ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehen, können diese ortsveränderlichen (mobilen) Ladeleitungen als Komponente der Hochvoltanlage aufgefasst werden. Sollen die Prüfungen durch Fachkundige für Hochvoltsysteme erfolgen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfolgreiche Qualifikation zur Fachkundigen Person für Hochvoltsysteme der Stufe 2 oder höher
- Teilnahme an einer mit den Herstellern der Fahrzeuge abgestimmten Fortbildung für die Prüfung der mitgelieferten Ladeleitung. Der erfolgreiche Abschluss dieser Fortbildung ist durch eine Elektrofachkraft anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung zu bestätigen.
- Benutzung von spezifischen für diese Prüfung ausgelegten Prüfgeräten
- Umsetzung einer vom Hersteller erstellten Arbeitsanweisung beziehungsweise Verfahrensanweisung zur Prüfung der Ladeleitung
Diese für Fachkundige für Hochvoltsysteme angeführten Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen gelten nur für die Prüfung der vom Hersteller vorgesehenen Ladeleitungen. Eine Anwendung dieser Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen auf andere zu prüfende elektrische Arbeitsmittel ist unzulässig.
Worauf kommt es bei der Auswahl entsprechender Qualifikationsangebote an?
Zunächst können die Hinweise zur Zielgruppe der Schulung Aufschluss geben, ob es sich um eine Schulung für Elektrofachkräfte oder für Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme handelt. Darüber hinaus sollte bei der Auswahl der Qualifikation sehr genau darauf geachtet werden, dass der Beschreibung nach die Inhalte unter Angabe der Hersteller, mit denen diese Schulung abgestimmt ist, eingehalten werden. Denn die Ladeleitungen unterschiedlicher Hersteller haben nicht die gleiche Funktionsweise und können daher nicht auf die gleiche Weise geprüft werden. Die Schulungsanbieter sollten auf dem Teilnehmerzertifikat exakt bescheinigen, nach welchen Herstellervorgaben die Schulung durchgeführt wurde und zur Prüfung welcher Ladeleitungen diese qualifiziert.
Wo finde ich weitere Informationen?
Die Webseite des Themenfeldes Fahrzeugelektrik und Mechatronik der DGUV enthält eine FAQ-Rubrik, die regelmäßig aktualisiert wird und in der auf viele weitere Fragestellungen rund um die Elektromobilität eingegangen wird. Lars Kopka, Björn Scharf, BGHM
Wenn Sie gewerbsmäßig Elektrofahrzeuge im Einsatz haben, sollten Sie die entsprechenden Vorkehrungen zur Prüfung getroffen haben.
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Sehr zu empfehlen: Big Points im Arbeitsschutz«

Bei vielen Sportarten sind Training, Besprechung von Abläufen im Team, Abschätzung und Minimierung von Risiken oder das Tragen eines Helms selbstverständlich. Genau wie es bei der Arbeit im Betrieb sein sollte. Im Sport ist das cool, im Betrieb häufig nicht. Doch so muss es nicht sein!
Ein Team aus Expertinnen und Experten der BG RCI hat sich dieser Herausforderung gestellt: Das neue Merkblatt »Big Points im Arbeitsschutz – 10 Punkte, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen« (A 039-1) zeigt, dass sich Erfolg im Sport wie im Betrieb aus ähnlichen Bausteinen zusammensetzt.
Wie schon der Vorgänger und Topseller »Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz« (A 039) beschreiten die »Big Points« damit ganz neue Wege im Arbeitsschutz. Quelle: BG RCI Newsletter 3/2023
Hinweis Risolva:
Die Inhalte gelten für jedes Unternehmen - egal welche BG!
Die BG RCI stellt in der Broschüre zehn Punkte zusammen, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen. Das Motto: Nehmen Sie es sportlich - Erfolg im Arbeitsschutz durch zielgerichtetes Training. - Das gilt in allen Unternehmen - egal welche BG!
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Aus Beinahe-Unfällen lernen

Es ist schnell passiert: Wer mit viel Material in der Hand auf eine Leiter steigt, konzentriert sich zu wenig auf die Stufen, rutscht ab und kann sich noch gerade so abfangen. In den allermeisten Fällen passiert Betroffenen dabei nichts - und die Situation wird als sogenannter Beinahe-Unfall verbucht. Wenn es nicht zufällig Kolleginnen und Kollegen mitbekommen haben, bleiben diese Vorkommnisse meist unbemerkt. Denn die Person, die auf der Leiter abgerutscht ist, erzählt es von sich aus meist nicht weiter.
Psychologisch verständlich: »Wer redet schon gern über seine Fehler?«, sagt Gerhard Kuntzemann, Leiter des Sachgebiets Sicherheitsbeauftragte der DGUV. Doch für die Arbeitssicherheit im Betrieb ist es ein Verlust, wenn Beinahe-Unfälle nicht registriert werden. Denn nur wenn der Hergang bekannt ist, kann untersucht werden, ob und wie sich solche Ereignisse künftig vermeiden lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert und gekürzt)
In dem verlinkten Beitrag finden Sie u.a. auch eine Checkliste, wie Kolleginnen und Kollegen zu einer Meldung ermuntert werden können, sowie einen Link zu einer Meldehilfe, die die DGUV online zur Verfügung stellt.
Arbeit & Gesundheit: Im Berufsalltag kommt es immer wieder zu Beinahe-Unfällen. Um künftigen Gefahren vorzubeugen, sollten deren Abläufe dokumentiert und bewertet werden.
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BG RCI: Was bei der Nutzung von Leihfahrzeugen zu beachten ist.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen oft nur über wenige PKW und nicht unbedingt über eigene Transporter. Für sie ist es daher oft günstiger, die Fahrzeuge vorübergehend zu mieten. Für die Beschäftigten in diesen Betrieben bringt das allerdings den Nachteil mit sich, dass sie sich jedes Mal auf ein neues Fahrzeug einstellen müssen. Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.
Für welchen Zweck wird das Fahrzeug benötigt?
Nicht alle Fahrzeugmodelle sind passend für die zum Teil spezifischen betrieblichen Zwecke ausgestattet. Bei der gewerblichen Anmietung von Fahrzeugen müssen Arbeitgeber daher sicherstellen, dass die verwendeten Fahrzeuge sicher und technisch auf aktuellem Stand sind.
Sind Sie gut vorbereitet?
Die Risiken bei Nutzung von Fahrzeugen im betrieblichen Kontext gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind ferner in den Gebrauch der Fahrzeuge einzuweisen.
Für die Unterweisung der Beschäftigten können Sie das Sicherheitskurzgespräch »Sicher unterwegs – mit dem Auto« (SKG 029) heranziehen. Darin werden sowohl technische als auch organisatorische Aspekte für eine sichere Autofahrt aufgegriffen. Außerdem werden Informationen und Verhaltensweisen angesprochen, die sich eigenverantwortlich und ohne großen Aufwand umsetzen lassen.
Denken Sie auch an eine entsprechende Betriebsanweisung für die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Betriebe, die häufig Fahrzeuge mieten, sollten möglichst immer die gleichen Modelle nehmen. Dadurch kann die Einweisung standardisiert werden.
Nicht vergessen werden sollte, was im Falle einer Panne oder gar eines Unfalls zu tun ist. Wer ist Ansprechperson im eigenen Betrieb, wer benachrichtigt die Verleihfirma? Auch sollten die Beschäftigten, die das Fahrzeug beim Verleiher abholen genügend Zeit haben, um das Fahrzeug in Ruhe prüfen zu können. Wenn die Anmietung von Fahrzeugen regelmäßig erfolgt, kann es für Betriebe ohne Fuhrparkmanagement sinnvoll sein, eine feste Ansprechperson für die Beschäftigten zu bestimmen. Quelle: BG RCI Newsletter 2/2023
Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.
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Initiative: #mehrAchtung

Die Verkehrssicherheitsinitiative #mehrAchtung des Bundesverkehrsministeriums und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr.
Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, sagt: Wer Respekt und Rücksicht im Auto, zu Fuß oder auf dem Fahrrad lebt, ist damit sicherer unterwegs.
Dieser Zusammenhang ist inzwischen sogar wissenschaftlich erwiesen. So konstatiert etwa der Verkehrspsychologe Hardy Holte: »Menschen fahren so, wie sie sich fühlen.« Wer gestresst, wütend oder traurig am Straßenverkehr teilnimmt, verhalte sich aggressiv und fahre unter Umständen zu schnell. Ähnliche Ergebnisse liefert eine repräsentative Achtsamkeitsstudie des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften aus dem Jahr 2023: Demnach sind über achtzig Prozent der Befragten der Meinung, dass mehr Achtsamkeit im Straßenverkehr zu mehr Sicherheit führt. Über die Hälfte der Befragten führt stressige Verkehrssituationen neben Stau und schlechtem Wetter auf das absichtlich oder unabsichtlich rücksichtslose Verhalten anderer zurück. Die Erhebung hat zudem ermittelt, dass Personen, die das Verkehrsklima als schlecht einschätzen, sich auch selbst als unachtsam bezeichnen. Aber: Die Studie zeigt auch, dass Achtsamkeit selbstverstärkend wirken kann. Wer achtsam unterwegs ist, nimmt den Straßenverkehr positiver wahr und motiviert andere Verkehrsteilnehmende dazu, sich rücksichtsvoller zu verhalten.
Mehr Achtsamkeit steigert demnach nicht nur das eigene positive Empfinden, sondern verursacht auch weniger Stress für andere – und schafft damit eine gute Voraussetzung, seine Mitmenschen für mehr Respekt im Straßenverkehr zu motivieren. Quelle: Initiative #mehrAchtung
Die Initiative #mehrAchtung des BMDV und des DVR sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr: »Wer Respekt und Rücksicht lebt, ist damit sicherer unterwegs.«
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Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Wer am Computer arbeitet, lässt den Blick über Stunden oft nur zwischen Tastatur und Bildschirm oder zu den Kolleginnen und Kollegen im gleichen Büro schweifen. Die Bildschirmarbeit gibt nur eine Sehrichtung und Entfernung vor. In die Ferne schweift der Blick hingegen fast nie. Die Augen bewegen sich nur noch wenig. Flimmern, Flackern und starke Kontraste sind ebenfalls anstrengend für unser Sehorgan. Fachleute sprechen vom digitalen Augenstress. Darunter versteht man die Ermüdung des gesamten Sehsystems. Mehr als 80 Prozent der Menschen, die täglich länger als drei Stunden vor dem PC sitzen, klagen über Beschwerden. Sie bekommen zum Beispiel Kopfschmerzen, trockene Augen oder werden schnell müde. All das können Hinweise sein, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille – auch Bildschirm- oder Computerbrille genannt – sinnvoll ist.
Das gilt besonders für Menschen mit Alterssichtigkeit. Ab 40 wird die Sehfähigkeit schwächer – das ist eine ganz normale Alterserscheinung. Die Elastizität der Augenlinse lässt nach, und sie kann nicht mehr so gut scharf stellen. Bemerkbar macht sich das meistens in einem Alter ab 45 Jahren. Im Nahbereich kann man dann nicht mehr so gut sehen und muss das Buch oder Smartphone mit ausgestrecktem Arm immer weiter von den Augen weghalten. Fürs Nahsehen und später auch für die mittlere Entfernung wird eine Sehhilfe, wie eine Lese- oder Gleitsichtbrille, benötigt.
Alltägliche Sehhilfen stoßen in der Arbeitssituation am PC oft an ihre Grenzen. Denn Lesebrillen sind für einen Sehabstand von rund 40 Zentimetern ausgerichtet. Gleitsichtbrillen hingegen haben einen oberen Fernbereich, einen Zwischenbereich und einen Nahbereich. Der Zwischenbereich für mittlere Distanzen ist hingegen reduziert, da die Gleitsichtbrille auf einen Wechsel zwischen Nah- und Ferndistanz optimiert sind.
Die gute Nachricht:
Da Computerbrillen dem Arbeitsschutz dienen, werden Sie vom Arbeitgeber bezahlt. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine spezielle Sehhilfe in der einfachsten Ausführung, wenn sich die normale Brille für die Tätigkeit am Computer nicht eignet. Ob das der Fall ist, untersuchen Betriebsmedizinerinnen oder Augenärzte und stellen darüber eine Bescheinigung oder ein Rezept aus. Sonderwünsche, die nicht verordnet wurden –wie besondere Gläser oder Brillengestelle einer Designmarke –, müssen selbst gezahlt werden.
Übrigens:
Auf der Grundlage der ArbMedVV müssen Unternehmen den Beschäftigten an Bildschirmgeräten in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbieten. Da sich schon leichte Fehlsichtigkeiten bei intensiver Bildschirmarbeit negativ auswirkt: Am besten die Augen alle zwei Jahre checken lassen. Quelle: E-Magazin BGHM (gekürzt)
In diesem Artikel finden Sie auch
- Selbsttest: Brauchen Sie eine Bildschirmbrille?
- Checkliste: In fünf Schritten zur Computerbrille
Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind für Beschäftigte mit Altersweitsichtigkeit relevant. Sie sind für einen Sehabstand von 50 bis 100 Zentimetern zum Bildschirm optimiert. Computerbrillen dienen dem Arbeitsschutz und werden deshalb vom Arbeitgeber bezahlt.
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Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.
Die Ausmalbilder gibt es zu folgenden Themen:
- Elterntaxi
- Freibad
- Hallenbad
- Spielplatz
- 2 x Straßenverkehr
Vielleicht ist das ja nicht nur was für die Sprösslinge der EHS-Fachleute, sondern Sie wollen diese Information generell an die Mitarbeiter für deren Kinder weitergeben. Weil auch hier gilt: Früh übt sich, wer ein Profi werden will. 😊
Übrigens: Die interaktiven Wimmelbilder gibt es noch zu viel mehr Themen. Wenn der Nachwuchs also eher elektronisch unterwegs ist....
Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.
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Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: 5.5.2023 (gekürzt).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausdrücklich ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Infolgedessen erlitt der Arbeitnehmer einen Bruch des Unterarms sowie eine Verstauchung (med.: Distorsion) des Kniegelenks.
Die daraufhin aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der verletzte Arbeitnehmer habe zur Zeit des Unfalls, also beim Luftschnappen während einer Arbeitspause, eine privatnützige Verrichtung ausgeführt.
In der ersten Instanz noch obsiegte die BG vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG Mannheim hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort. Zudem habe sich der verletzte Arbeitnehmer dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt.
Der erste Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg war im Berufungsverfahren hingegen Ende Februar 2023 anderer Auffassung:
- Sozialgericht Mannheim vom 27.05.2022 –S 2 U 1798/21-
- Landessozialgericht Baden–Württemberg vom 27.02.2023 –L 1 U 2032/22-
Die Entscheidung: Das LSG Baden-Württemberg bejaht in seiner Entscheidung, im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und dem SG Mannheim als Vorinstanz, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit dem Argument, es habe sehr wohl eine spezifische Gefahr vorgelegen.
Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften [DGUV-Information 208-004].
Ein Geschädigter, so das LSG in seinen Entscheidungsgründen weiter, dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause, auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich, keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der in einem ausgewiesenen Pausenbereich durch einen Gabelstapler verletzt wurde.
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Umfrage zum Desk Sharing

Das Homeoffice hat auch Auswirkungen auf die Nutzung des Büros. Immer mehr Beschäftigte teilen sich ihren Büro-Arbeitsplatz mit Kolleginnen und Kollegen. Der Fachbegriff dafür ist Desk Sharing. Wie setzten die Betriebe Desk Sharing um? Wie sind die Arbeitsplätze ausgestattet? Welche Belastung gibt es für die Beschäftigten?
Diesen Fragen möchte das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) mit einer Online-Befragung nachgehen. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.
Die Online-Befragung läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Interessierte können hier teilnehmen.
Einige Daten zum Desk Sharing liegen bereits aus einer Befragung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO aus dem Jahr 2021 vor. Eine Umfrage bei 215 Betrieben ergab, dass bei über 25 Prozent die meisten Büro-Beschäftigten keinen festen Arbeitsplatz mehr haben und über 40 Prozent der Betriebe dies für die kommenden Jahre planen. Auch über 70 Prozent der Beschäftigten sind bereit, zugunsten mehr mobiler Arbeit, auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz im Büro zu verzichten. Desk Sharing wird also für viele Beschäftigte mit Büro-Arbeitsplätzen die neue Normalität.
Bislang wurden hauptsächlich die physischen, jedoch nicht die psychischen Folgen von Desk-Sharing untersucht. Das IAG setzt mit seiner Umfrage einen neuen Fokus: Es geht vor allem um die psychische Belastung durch Desk Sharing und mögliche Auswirkungen. Aus den Ergebnissen sollen Gestaltungsempfehlungen für die Umsetzung von Desk Sharing in Betrieben abgeleitet werden. Quelle: Pressemitteilung DGUV
Die Online-Befragung des IAG läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.
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