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14.12.2023

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?
www.istockphoto.com; Vonschonertagen

Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.

Die Diskussion um die Pläne zur Legalisierung von Cannabis ist in vollem Gange. Auch die Arbeitswelt treibt das Thema um, vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Beschäftigten. Führungskräfte fragen sich: Was tun, wenn jemand unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt? Das Weisungsrecht kollidiert hier mit verschiedenen Grundrechten der Beschäftigten. Dieser Interessenkonflikt beeinflusst maßgeblich die Rechtsprechung zu Drogen im Arbeitsverhältnis.

Außerdem können legale wie illegale Suchtmittel die Arbeitsfähigkeit, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Von Fragerecht bis Drogentest: Führungskräfte sollten wissen, welche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind, wenn Beschäftigte sichtlich unter Drogeneinfluss stehen.

So gilt etwa die Anordnung von Drogentests als Verletzung der Privatsphäre und körperlichen Integrität. Unter anderem ist dies dadurch begründet, dass bei einem positiven Ergebnis nicht unterschieden werden kann, wann der Suchtmittelgebrauch stattfand. Die Lebensführung in der Freizeit ist jedoch Privatsache. Die Teilnahme an einem Drogentest ist freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck sagt: »Ein Drogenscreening kann ausnahmsweise bei einer Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn es sich um Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich mit hohem Schadensrisiko handelt.« Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte an Maschinen arbeiten oder Fahrzeuge lenken. Es gilt als Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, nach ihrem Trinkverhalten oder Drogenkonsum zu fragen. Dr. Fleck betont: »Eine solche Frage ist sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis meist unzulässig.«

Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Führungskräfte gegen Selbst- und Fremdgefährdung durch Drogen am Arbeitsplatz vorgehen. Stellen Vorgesetzte fest, dass Beschäftigte ihre arbeits­vertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend erfüllen können oder sich und andere in Gefahr bringen, müssen sie im Sinne der Einrichtung handeln und entscheiden, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen muss.

Liegt ein arbeitsunfähiger Zustand vor, ist dies empfehlenswert, da Vorgesetzte oder Arbeitgebende gegebenenfalls dafür haften müssen, wenn dann ein Unfall geschieht. Allerdings muss die Führungskraft Sorge tragen, dass die Person sicher nach Hause kommt, zum Beispiel, indem sie von einer Kollegin oder einem Familienmitglied nach Hause begleitet wird. Quelle: Top Eins