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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
17.06.2026

Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze

Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze

Wer ein Hörgerät trägt und in einem Lärmbereich arbeitet, steckt in einem echten Dilemma. Gehörschutz muss sein. Und die Betonung liegt auf: muss. Denn die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schreibt Gehörschutz ab einem Tagesdurchschnitt von 85 dB(A) vor. Für Menschen mit Hörminderung greift die Pflicht sogar schon ab 80 dB(A). Gleichzeitig darf ein handelsübliches Hörgerät nicht einfach unter einem Kapselgehörschutz getragen werden: Das Gerät verstärkt weiter den Schall, was den Schutz untergräbt und im schlechtesten Fall selbst zu Gehörschäden führt.

Bislang lösten sogenannte Komplettsysteme dieses Problem. Sie verbinden Hörgerät und Gehörschutz in einer zugelassenen Einheit. Die Auswahl war und bleibt jedoch begrenzt, da jede Produktänderung eine vollständige Neuzertifizierung auslöst. Das IFA hat deshalb ein zweites Verfahren entwickelt: kombinierbare Hörsysteme, bei denen Hörgerät und Ohrpassstück getrennt geprüft und zertifiziert werden. Hörakustiker können dann aus verschiedenen Kombinationen wählen, individuell auf die Person und den Arbeitsplatz abgestimmt. Für Betriebe mit älter werdenden Belegschaften und zunehmendem Fachkräftemangel ist das keine Kleinigkeit: Es ermöglicht, qualifizierte Mitarbeitende mit Höreinschränkung länger arbeitsfähig zu halten.

Eine Übersicht zugelassener Produkte bietet das IFA auf seiner WebsiteQuelle: DGUV-Pressemitteilung vom 4.5.2026

Hörgeräte im Lärmbereich: Für fast 1,2 Mio. hörbeeinträchtigte Berufstätige öffnet ein neues Zulassungsverfahren den Weg zu mehr Schutz und Kommunikation am Arbeitsplatz.

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10.06.2026

Top Eins: Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt

Top Eins: Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt

Alleinarbeit sicher gestalten

In produzierenden Unternehmen ist Alleinarbeit keine Ausnahme: Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten außerhalb der regulären Schichtzeiten, Kontrollgänge auf dem Werksgelände, Tätigkeiten in abgelegenen Anlagenteilen – all das sind typische Situationen, in denen Beschäftigte ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht tätig sind. Genau hier liegt das Risiko: Entscheidend ist die Erreichbarkeit im Notfall.

Was ist Alleinarbeit?

»Von Alleinarbeit spricht man, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht anderer Personen verrichten und keine unmittelbare Hilfe zu erwarten ist«, erläutert Jacqueline Kane, Stellvertretende Sach­gebietsleiterin für Personen-Notsignal-Anlagen bei der BG BAU im Artikel bei Top Eins. Das gilt nicht nur auf weitläufigen Geländeabschnitten, sondern auch innerhalb von Gebäuden – etwa, wenn Personen auf verschiedenen Etagen oder in getrennten Bereichen tätig sind und sich gegenseitig nicht erreichen könnten.

Pflichten der Führungskraft

Gemäß DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« muss die Führungskraft dafür sorgen, dass nach einem Unfall »unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung« veranlasst wird. Die Fürsorgepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn Vorgesetzte selbst nicht vor Ort sind. Technische und organisatorische Maß­nahmen müssen sicherstellen, dass ein Notfall rechtzeitig bemerkt wird.

Technische Maßnahmen

Als technische Maßnahme wirksam ist der Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139. Diese tragbaren Geräte registrieren Lageveränderungen oder Bewegungslosigkeit und lösen automatisch einen Alarm aus, wenn keine Rückmeldung erfolgt. Ergänzend kommen GPS-Tracking, Funkmeldesysteme oder spezielle Notfall-Apps infrage – stets unter Beachtung des Datenschutzes.

Bei kritischer Gefährdung – etwa beim Absturz aus großer Höhe – steht die Alleinarbeit insgesamt infrage. In solchen Fällen muss zwingend eine zweite Person vor Ort sein.

Checkliste: Gefährdung bei Alleinarbeit beurteilen

  • Arbeitsorte, -zeiten und Tätigkeiten klar dokumentieren
  • Kommunikationsmöglichkeiten für Notfälle (telefonisch, technisch oder persönlich) schaffen
  • Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage prüfen
  • Organisatorische Kontrollmechanismen (Kontrollgänge/Meldesysteme) festlegen
  • Rettungskonzept erstellen, das Zuständigkeiten definiert
  • Beschäftigte regelmäßig unterweisen und in Erster Hilfe schulen
  • Psychische Belastungsfaktoren bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten

Psychische Belastung nicht vergessen

Wer regelmäßig allein arbeitet, erlebt soziale Isolation, kann Stresssymptome entwickeln oder reagiert in Notlagen zögerlicher. Auch dieser Aspekt muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und durch gezielte Maßnahmen adressiert werden.

Sichere Alleinarbeit ist kein Zufall – sie erfordert eine systematische Gefährdungsbeurteilung, klare Regelungen und eine gelebte Sicherheitskultur. Wo Beschäftigte allein tätig sind, ersetzt gute Planung den unmittelbaren Beistand. Mehr Informationen sowie das Interview mit Frau Kane, finden Sie im Artikel von Mirko Heinemann bei Top Eins.

Wer allein arbeitet, ist im Notfall auf sich gestellt. Was Führungskräfte jetzt regeln müssen und welche technischen Lösungen wirklich schützen, beschreibt ein Top Eins-Artikel.

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02.06.2026

Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? – Das sagt das Gericht

Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? – Das sagt das Gericht

Was war passiert?
Ein Arbeitgeber forderte die Teilnahme eines Mitarbeitenden an einer Pflichtvorsorge, ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder dokumentiert worden war. Der Mitarbeitende verweigerte die Teilnahme, da für ihn die Notwendigkeit nicht nachvollziehbar war.

Was hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 4. Juni 2020 (Az. 10 Sa 2130/19): Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge. Der Arbeitgeber darf bei Weigerung weder arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen noch ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Eine Pflichtvorsorge ist nur dann verpflichtend, wenn ihre Notwendigkeit zuvor durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wurde. Ohne Gefährdungsbeurteilung fehlt die rechtliche Grundlage: Das bedeutet:

  • Eine Teilnahme darf nicht eingefordert werden.
  • Sanktionen wie Abmahnung oder Freistellung sind unzulässig.

Fazit:

Die Gefährdungsbeurteilung ist das rechtliche Fundament jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie entscheidet darüber, ob eine Pflichtvorsorge überhaupt angeordnet werden darf.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19
Volltext abrufbar z. B. unter: https://openjur.de/u/2269827.html

Unsere kleine Serie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge:
Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt
Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen
Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
Teil 5 (FAQ): Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt

Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, warum die Beurteilung nicht nur Pflicht, sondern Voraussetzung für rechtssichere arbeitsmedizinische Maßnahmen ist.

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19.05.2026

Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen

Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen

Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.

Stunts sehen spektakulär und spontan aus. Doch hinter jeder scheinbar waghalsigen Aktion stecken sorgfältige Planung, Teamvertrauen und kontinuierliche Risikobewertung. Viele Prinzipien von Stuntteams ließen sich auf den Arbeitsalltag in Unternehmen übertragen – und das stärke die betriebliche Sicherheitskultur, sagt Holger Schumacher, Stuntkoordinator und als »RiskBuster« in vielen Filmen der BG ETEM zu sehen.

»Es geht nicht nur darum, sichere Systeme zu schaffen, sondern auch die Menschen darin fit zu machen«, sagt Schumacher. Das bedeutet: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass Arbeitsschutz immer eng mit ihrer eigenen Gesundheit verknüpft ist – und entsprechend handeln. »Natürlich kümmern sich Sicherheitsfachkräfte und andere Verantwortliche um die Rahmenbedingungen. Aber sicher handeln und Risiken checken müssen Beschäftigte auch selbst, in ihrem eigenen Interesse«, erklärt Schumacher. Beim Stunt nenne man das »Skin in the Game« – weil Stuntleute ihre eigene Haut aufs Spiel setzen und entsprechend risikobewusst handeln.

Sicherheit in letzter Minute

Ein zentrales Werkzeug aus der Stuntwelt ist das Last Minute Risk Assessment: Kurz vor der Durchführung einer Aufgabe wird die Situation noch einmal geprüft. Dabei geht es nicht nur um das Abhaken von Checklisten, sondern um bewusstes Nachdenken, Einbeziehen des Teams und die Berücksichtigung dynamischer Veränderungen.

»Es sind oft nur Sekunden, die über Sicherheit entscheiden«, betont Schumacher. Unternehmen können diese Methode leicht adaptieren, etwa durch kurze Team-Checks vor Arbeitsbeginn oder durch individuell passende Reminder, um Risiken im Alltag systematisch zu erkennen.

Beschäftigte beteiligen

Ein weiterer Schlüssel aus der Stuntwelt: Kommunikation auf Augenhöhe. Führungskräfte spielen eine entscheidende Rolle, um Erwartungen klarzumachen, Feedback einzuholen und Mitarbeitende aktiv in Entscheidungen einzubeziehen. Wer Prozesse gemeinsam entwickelt und den Mitarbeitenden Verantwortung überträgt, erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Akzeptanz von Arbeitsschutzmaßnahmen. »Die Superkraft von Teams ist die Beteiligung aller Beteiligten. Unternehmen sollten diese Ressource nutzen und die Menschen aktiv einbinden«, rät Schumacher.

Podcast anhören und mehr Informationen

Noch mehr Einblicke in Risikomanagement und Teamkompetenz von Stuntteams vermittelt die neue Folge von »Ganz sicher«, dem Podcast der BG ETEM für Menschen mit Verantwortung. Moderatorin Katrin Degenhardt spricht mit Holger Schumacher über konkrete Do’s undDon’ts, Last Minute Risk Assessment und die Übertragbarkeit von Stunt-Prinzipien auf den betrieblichen Alltag.

Der Podcast der BG ETEM ist auf der Webseite der BG ETEM unter der Adresse www.bgetem.de/ganzsicher zu finden, ebenso bei Spotify, YouTube Music, Deezer, RTL+, Pocket Casts sowie Apple Podcasts. Zur Folge »Routiniert ins Risiko: Was Unternehmen von Stuntteams lernen können« geht es hier. Quelle: BG ETEM

Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die BG ETEM erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.

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08.05.2026

UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung

UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung

Von März bis Oktober sind Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien einer erhöhten Belastung durch ultraviolette (UV-) Strahlung ausgesetzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt daher, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Die praktische UVI-Karte der BAuA fasst die wichtigsten Informationen kompakt zusammen: Sie zeigt die Skala des UV-Index von 1 bis 11+ und stellt mögliche Schutzmaß­nah­men bei mittlerer bis extremer UV-Belastung vor. Ab einem UV-Index von 3 müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Auch hier findet das TOP-Prinzip Anwendung (technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen), wobei eine an die Tätigkeit angepasste, sachgerechte Kombination optimalen Schutz bieten soll. 

Mit der UVI-Karte stellt die BAuA ein übersichtliches Hilfsmittel bereit, das sich im Alltag schnell einsetzen lässt. Quelle: BAuA

Die BAuA empfiehlt, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

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08.04.2026

Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

Besonders in der Holzverarbeitung und Metallbearbeitung entstehen brennbare Stäube, die bei unzureichenden Schutzmaßnahmen zu schweren Unfällen führen können. Doch wo genau liegen die Schwachstellen? Und woran erkennen Führungskräfte, dass Handlungsbedarf besteht?

Schwachstelle 1: Fehlende oder fehlerhafte Zoneneinteilung

Woran erkenne ich das Problem?

Es gibt keinen aktuellen Zonenplan für Bereiche mit Staubentwicklung. Nach Umbauten oder neuen Maschinen wurde die Einstufung nicht angepasst. An Absauganlagen, Filtern oder Silos sind keine Ex-Kennzeichnungen vorhanden. Elektrische Geräte in staubintensiven Bereichen tragen keine Ex-Kennzeichnung.

Warum ist das kritisch?

In einem explosionsgefährdeten Bereich können elektrische, aber auch nichtelektrische Betriebsmittel und Geräte zur Zündquelle werden. 

Was muss ich tun?

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen oder aktualisieren lassen.
  • Durch eine befähigte Person mit detaillierten Kenntnissen zum Explosionsschutz die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beurteilen lassen. 
  • Die Ergebnisse daraus in einem Explosionsschutzdokument und Zonenplan dokumentieren.
  • Die in den Ex-Bereichen eingesetzten Betriebsmittel und Geräte in einer Betriebsmittelliste erfassen, auf Eignung prüfen und gegebenenfalls austauschen.

Wo finde ich Infos?

Wertvolle Informationen finden sich u.a. in
der TRGS 721 (Beurteilung der Explosionsgefährdung),
der TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische),
der TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische) und
der TRGS 724 (Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).

Hilfe bei der Zoneneinteilung gibt die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001. Informationen zur Zoneneinteilung erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Schwachstelle 2: Mangelhafte Erdung und Potenzialausgleich

Woran erkenne ich das Problem?

Filter, Rohrleitungen oder Behälter sind nicht geerdet. Erdungsverbindungen sind korrodiert, lose oder fehlen ganz. Bei Wartungsarbeiten werden Erdungsklemmen entfernt und nicht wieder angebracht. Verwendung von nichtleitfähigen Kunststoffrohren oder -schläuchen (ohne Metallwendel). Es gibt keine Dokumentation über durchgeführte Erdungsmessungen.

Warum ist das kritisch?

Staubpartikel laden sich beim Transport durch Rohre elektrostatisch auf. Ohne Erdung kann es zu Funkenentladungen kommen – ausreichend, um explosionsfähige Staub-Luft-Gemische zu entzünden. Besonders kritisch ist das bei Metallstäuben (Aluminium, Magnesium).

Was muss ich tun?

  • Alle leitfähigen Anlagenteile (Filter, Rohre, Behälter) fachgerecht erden.
  • Erdungsverbindungen regelmäßig auf Funktion prüfen (Sichtprüfung und Widerstandsmessung).
  • Bei Kunststoffleitungen elektrisch leitfähige Varianten einsetzen oder Erdungsleiter integrieren.
  • Erdungskonzept in Explosionsschutzdokument aufnehmen.
  • Wiederkehrende Prüfungen (Intervall gemäß Gefährdungsbeurteilung) durch Elektrofachkraft durchführen (lassen) und dokumentieren.

Wo finde ich Infos?

TRGS 727 (Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen). Informationen zu Zündquellen erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Schwachstelle 3: Fehlendes Reinigungskonzept

Woran erkenne ich das Problem?

Im Betrieb finden sich Staubablagerungen. Die Mitarbeiter reinigen die Arbeitsplätze durch Kehren oder gar durch Abblasen mit Druckluft (statt abzusaugen).

Warum ist das kritisch?

Beim Kehren oder Abblasen mit Druckluft kommt es zu einer intensiven Staubaufwirbelung, die ein explosionsfähiges Gemisch darstellt. Durch eine geeignete Zündquellen kann dieses Gemisch gezündet werden, Personen verletzen und einen Nachfolgebrand auslösen.

Was muss ich tun?

  • Reinigungskonzept erstellen, in dem das Reinigungsverfahren (Verwendung eines geeigneten Staubsaugers oder Nassreinigung), die zu reinigende Bereiche und die Reinigungsintervalle festgelegt sind.
  • Mitarbeiter anhand des Reinigungskonzepts unterweisen.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und ggfs. nachjustieren.

Wo finde ich Infos?

TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische), DGUV Information 209-084 (Industriestaubsauger und Entstauber).

Schwachstelle 4: Keine oder veraltete Explosionsschutzkonzepte

Woran erkenne ich das Problem?

Es existiert kein Explosionsschutzdokument oder es ist älter als 3-5 Jahre. Nach Umbauten, neuen Maschinen oder Prozessänderungen wurde das Dokument nicht aktualisiert. Verantwortlichkeiten für den Explosionsschutz, für die erforderlichen Prüfungen und die Maßnahmen zur Cybersicherheit sind nicht definiert. Mitarbeiter kennen das Explosionsschutzdokument nicht oder wissen nicht, wo es liegt. Das Reinigungskonzept für staubintensive Arbeitsplätze fehlt.

Warum ist das kritisch?

Das Explosionsschutzdokument ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 GefStoffV), es bildet auch die Grundlage für die systematische Erfassung von Gefährdungen, die Einteilung in Zonen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Im Schadensfall drohen deshalb neben den Unfallfolgen auch rechtliche Konsequenzen, wenn es hier Lücken oder Schwachstellen gibt.

Was muss ich tun?

  • Explosionsschutzdokument durch befähigte Person mit der Qualifikation zum Explosionsschutz erstellen lassen.
  • Dokument bei jeder wesentlichen Änderung aktualisieren (neue Anlagen, Umbau, Produktwechsel).
  • Verantwortlichkeiten klar regeln (wer erstellt, prüft, aktualisiert das Dokument?).
  • Betriebsanweisungen auf Basis des Explosionsschutzdokuments erstellen.
  • Mitarbeiter unterweisen und Zugang zum Dokument sicherstellen.
  • Regelmäßige Überprüfung auch ohne offensichtliche Änderungen.

Wo finde ich Infos?

§ 6 GefStoffV, Anhang 2, Abschnitt 3 der BetrSichV, TRGSen der 700er Reihe, DGUV Information 213-106 (Explosionsschutzdokument).

Fazit: Gefährdungen erkennen, Maßnahmen ergreifen

Staubexplosionen sind keine theoretische Gefahr – sie passieren immer wieder in ganz normalen Produktionsbetrieben. Die gute Nachricht: Die meisten Schwachstellen lassen sich mit systematischem Vorgehen identifizieren und beheben. Nutzen Sie diese vier Checkpunkte als Ausgangspunkt für eine kritische Bestandsaufnahme in Ihrem Betrieb. Ziehen Sie bei Bedarf Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Spezialisten hinzu. Und denken Sie daran: Explosionsschutz ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess.

Weiterführende Informationen:

Technische Hintergründe zum Explosionsschutz finden Sie in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Holz- oder Metallstaub in Filtern – harmlos? Keineswegs. Vier typische Schwachstellen zeigen, wo Betriebe ansetzen müssen, bevor es kritisch wird.

» Weitere Informationen zu Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

17.03.2026

Fahrtrainings für sichere Wege

Fahrtrainings für sichere Wege

Fahrsicherheitstrainings sind ein wichtiges Instrument, um Arbeits- und Dienstwege sicherer zu gestalten, indem sie helfen, Risiken im Verkehr besser einzuschätzen und souverän zu reagieren. Die Teilnehmenden sollen lernen, Gefahrensituationen zu vermeiden oder notfalls besser handeln zu können. Trainer wie René Payard erklären, dass der große Vorteil ist, dass das Gehirn die Situation dann schon einmal mitgemacht und sich damit auseinandergesetzt hat. Die Teilnehmenden nutzen ihr eigenes Auto oder Dienstfahrzeug und meistern eine Reihe von Aufgaben, von leichten Ausweichmanövern im Slalom bis hin zu Bremsmanövern und Kurvenfahrten auf verschiedenen Oberflächen. Die Königsdisziplin, Ausweichen und Bremsen auf nassem, glattem Untergrund, kommt typischerweise am Schluss.

In der Gruppenbesprechung wird dann klar, welchen Unterschied Kleinigkeiten machen, etwa wie sich Sommerreifen im Vergleich zu Allwetterreifen auf nasser Fahrbahn verhalten. Die vielleicht wichtigste Einsicht fasst Trainer Stefan Prasdorf zusammen: Gefahrensituationen sind nie völlig zu kontrollieren. Deshalb ist es besser, sie durch »angepasste Geschwindigkeit, frühzeitiges Bremsen und aufmerksames Fahren« von vornherein zu vermeiden.

Für Betriebe sind diese Trainings wichtig, denn die DGUV verzeichnete 2024 insgesamt 7.443 Dienstwegeunfälle und 168.648 Wegeunfälle, die teils lange Ausfallzeiten verursachten. Unternehmen profitieren von sichereren Mitarbeitenden, weshalb Sicherheitsbeauftragte die Teilnahme bei Vorgesetzten anregen sollten. Bundesweit gibt es über 150 Trainingsplätze nach DVR-Richtlinien, die man nach Postleitzahl und Verkehrsmittel suchen kann.

Mehr dazu finden Sie im Artikel auf Arbeit & Gesundheit.

Information: Wir bei der Risolva führen solche Trainings alle drei Jahre durch. Unsere BG (VBG) bezahlt ca. 70 % der Kosten. Obwohl wir diese Kurse schon mehrere Male gemacht haben, ist es jedes Mal wieder spannend und aufschlussreich. Aus eigener Erfahrung können wir sagen, dass es die Sicherheit erhöht. Den Kurs gemeinsam zu machen, ist auch ein schöner Beitrag zum Gemeinschaftsgefühl.

Fahrsicherheitstrainings sind ein wichtiges Instrument, um Arbeits- und Dienstwege sicherer zu gestalten, indem sie helfen, Risiken im Verkehr besser einzuschätzen und souverän zu reagieren.

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05.03.2026

Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen

Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen

Nach dem Vorhaben der Bundesregierung im Rahmen der Entbürokratisierung die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu kürzen, gibt Gerhard Kuntzemann, Leiter des Sachgebiets »Sicherheitsbeauftragte« bei der DGUV Unternehmen gute Argumente FÜR Sicherheitsbeauftragte an die Hand. Hier die wesentlichen Inhalte des Artikels bei Arbeit & Gesundheit:

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten ist für Unternehmen von großem Nutzen, da sie als unverzichtbare Multiplikatoren für sicheres und gesundes Verhalten im Betriebsalltag fungieren. Sicherheitsbeauftragte stammen aus dem Kollegenkreis und engagieren sich ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Tätigkeit. Dieser kollegiale Bezug und die unmittelbare Präsenz vor Ort ermöglichen es ihnen, ihre Vorbildfunktion wahrzunehmen und sofort auf erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Sie überwachen dabei auch, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen ordnungsgemäß benutzt werden.

Ein wesentlicher Vorteil für den Betrieb liegt in der ständigen Verfügbarkeit der Sicherheitsbeauftragten während der üblichen Arbeitszeiten, wodurch sie im Bedarfsfall sofort reagieren können, beispielsweise wenn ein Kollege sich nicht sicherheitskonform verhält. Sie stehen der Belegschaft und der Unternehmensleitung jederzeit für Fragen zum Arbeitsschutz zur Verfügung.

Besonders in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte von Bedeutung, da sie dort oft die einzigen Personen sind, die eine Qualifizierung im Arbeitsschutz besitzen. Obwohl die Verantwortung für Arbeitsschutz klar bei den Führungskräften liegt, unterstützen Sicherheitsbeauftragte diese maßgeblich bei Aufgaben wie der Vorbereitung oder Durchführung von Unterweisungen. Diese unterstützende Tätigkeit entlastet die Führungskräfte, die ansonsten diese Aufgaben selbst erledigen müssten. Zudem dienen Sicherheitsbeauftragte als wichtige Brückenköpfe für externe Arbeitsschutzakteure, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die oft nur sporadisch im Betrieb sind.

Unternehmen profitieren durch einen Return on Investment (ROI), da Sicherheitsbeauftragte eine Kultur der Prävention in den Betriebsalltag integrieren und Kolleginnen und Kollegen dafür sensibilisieren. Auf der Habenseite sind demnach weniger Unfälle, weniger berufsbedingte Erkrankungen und damit weniger Ausfälle und Kosten zu verzeichnen. Die Kosten für die Qualifizierung der Sicherheitsbeauftragten werden in der Regel vom jeweiligen Unfallversicherungsträger übernommen.

Die Sicherheitsbeauftragten müssen über soziale Kompetenz und eine gute Beobachtungsgabe verfügen, um unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu erkennen und in ihrem Arbeitsbereich ein sicherheitsgerechtes Verhalten zu bewirken.

» zum Artikel bei Arbeit & Gesundheit

Trotz der Pläne der Bundesregierung, Sicherheitsbeauftragte zu reduzieren, zeigt Gerhard Kuntzemann von der DGUV, warum sie für Unternehmen unverzichtbar sind – und liefert Argumente für ihren Erhalt.

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19.02.2026

Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

1. Grundverständnis: Vorsorgearten & gesetzliche Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

2. Organisation & Zuständigkeiten

Wer ist im Unternehmen für die Organisation der Vorsorge verantwortlich?

Was tun, wenn mehrere Vorsorgeanlässe auf eine Person zutreffen?

Wie funktioniert arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn kein eigener Betriebsarzt vorhanden ist?

3. Einladung, Teilnahme & Dokumentation

Wie muss die Vorsorge kommuniziert werden?

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte einen Vorsorgetermin nicht wahrnehmen?

Was darf dokumentiert werden – und von wem?

Muss die Führungskraft über die Teilnahme informiert sein?

4. Wirkung & Kommunikation

Wie kann man Beschäftigte zur Teilnahme motivieren – besonders bei Angebots- und Wunschvorsorge?

Welche Rolle spielt die Führungskraft für eine gute Vorsorgekultur?

Wann ist eine Vorsorge sinnvoll, obwohl sie nicht verpflichtend ist?
 

Die Serie im Überblick:

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
 

1. Grundverständnis: Vorsorgearten & gesetzliche Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet drei Formen:

  • Pflichtvorsorge ist bei bestimmten Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben z. B. bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, in Lärmbereichen oder bei Reisetätigkeiten in Gebiete mit erhöhter Infektionsgefahr. Beschäftigte dürfen diese Tätigkeiten nur nach vorheriger Vorsorge ausüben.
  • Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei definierten Gefährdungen anbieten, die Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge kann von Beschäftigten bei gesundheitlichen Bedenken eingefordert werden, sofern ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Details zu den Unterschieden, rechtlichen Grundlagen und Praxisbeispielen finden Sie in Teil 1 der Serie.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Zentrale Grundlage ist § 11 auf Basis der §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Präzisiert wird das in den §§ 4, 5, 5a und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie den Arbeitsmedizinische Regeln (AMR). Für bestimmte Tätigkeiten finden sich entsprechende Bezüge zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in einschlägigen Verordnungen, wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Biostoffverordnung (BioStoffV), der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) oder der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) sowie in vielen Technischen Regeln (TRGS, TRBA, TRBS etc.).
 

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus dem Schutz des Mitarbeiters vor den Gefährdungen seiner Tätigkeit. Die Eignungsuntersuchung hingegen kann sinnvoll sein, wenn Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit eine potenzielle Gefährdung für sich selbst, für Dritte oder für Sachen darstellen, falls er (oder sie) nicht über eine entsprechende körperliche Eignung verfügt (Drittschutz), etwa beim Führen von Fahrzeugen oder bei Arbeiten in Höhen. Mehr zur Abgrenzung finden Sie in Teil 1 und Teil 2.
 

2. Organisation & Zuständigkeiten

Wer ist im Unternehmen für die Organisation der Vorsorge verantwortlich?

Die Organisation liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Praktisch wird dies meist umgesetzt durch eine Zusammenarbeit aus Personalabteilung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder der EHS-Abteilung) - mit einem wesentlichen Input der Führungskräfte. Wer genau was macht, sollte verbindlich geregelt sein. Teil 3 beschreibt, wie Rollen und Abläufe sinnvoll definiert werden können.

Was tun, wenn mehrere Vorsorgeanlässe auf eine Person zutreffen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass für Beschäftigte mehrere Vorsorgeanlässe greifen (Pflicht und/oder Angebot), z. B. wegen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, plus körperlicher Belastung plus Bildschirmarbeit. Das Kombinieren von Vorsorgeanlässen ist möglich. Selbst Eignungsuntersuchungen dürfen zeitlich zusammen mit arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt werden. Wichtig jedoch ist eine saubere Trennung in der Dokumentation.

Diese Vorgehensweise ist sinnvoll: Es spart Zeit, reduziert Aufwand und erhöht die Teilnahmebereitschaft.

Wie funktioniert arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn kein eigener Betriebsarzt vorhanden ist?

Viele Unternehmen beauftragen externe arbeitsmedizinische Dienste. Entscheidend ist, dass Aufgaben und Abläufe vertraglich klar geregelt sind. Dazu gehört die fristgerechte Aufbewahrung der medizinischen Unterlagen, die Erstellung eines Jahresberichts mit Angabe zu den besuchten Fortbildungen, Einsatzzeiten und inhaltlichen Tätigkeiten (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung). Geklärt werden muss auch der Kommunikationsweg der Rückmeldungen - und zwar getrennt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen.

Organisatorische Aufgaben, wie Vorsorgeplanung, Führung der Vorsorgekartei und die Sicherstellung der Fristen werden dann vermutlich bei der Personalabteilung bleiben.
 

3. Einladung, Teilnahme & Dokumentation

Wie muss die Vorsorge kommuniziert werden?

Das hängt von der Vorsorgeart ab. Bei der Pflichtvorsorge ist eine klare, verbindliche Aufforderung notwendig. Beschäftigte dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen oder fortsetzen, wenn die Vorsorge durchgeführt wurde.

Bei der Angebotsvorsorge ist ein schriftliches Angebot erforderlich, personalisiert und mit konkretem Bezug zur Gefährdungsbeurteilung (siehe Vorgaben und Beispiel in der AMR 5.1).

Die Wunschvorsorge muss Beschäftigten aktiv bekannt sein, kommuniziert zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen. Danach liegt die Initiative bei den Beschäftigten.

Weitere Hinweise sind in Teil 2 und Teil 3 zusammengefasst.

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte einen Vorsorgetermin nicht wahrnehmen?

Bei der Pflichtvorsorge ist das ein ernstes Thema: Ohne durchgeführte Vorsorge darf die betroffene Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Deshalb muss die einzelne Führungskraft darüber informiert sein, weil sie in der Verantwortung ist, den Personaleinsatz entsprechend zu steuern.

Ob Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge in Anspruch genommen wird oder nicht, bleibt für alle folgenlos. Sie als Arbeitgeber müssen nur nachweisen, dass das Angebot vorschriftsmäßig und wiederkehrend fristgerecht erfolgte (AMR 2.1) und dass die Mitarbeiter über ihr Recht zur Wunschvorsorge (wiederkehrend) informiert wurden (§ 5a ArbMedVV).
 

Was darf dokumentiert werden – und von wem?

Die betriebsärztliche Dokumentation verbleibt vollständig beim Arzt bzw. der Ärztin. Die vom Betriebsarzt ausgestellte Vorsorgebescheinigung, die der Arbeitgeber (Personalabteilung, Führungskraft) erhält, beinhaltet neben formalen Anforderungen lediglich die Information, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde (AMR 6.3).
 

Muss die Führungskraft über die Teilnahme informiert sein?

Bei der Pflichtvorsorge ist das zwingend erforderlich, da ohne den Nachweis über eine durchgeführte Vorsorge die fragliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV) und die Führungskraft den Personaleinsatz entsprechend steuern muss.

Bei Angebots- und Wunschvorsorge ist das nicht unbedingt notwendig. Um allerdings Gesundheitsaspekte in der Führungsarbeit zu verankern und Mitarbeiter zur Teilnahme zu animieren, empfehlen wir allerdings, den Führungskräften die Informationen zukommen zu lassen. Hinweise zur Rolle der Führungskraft finden sich auch in Teil 3. In Teil 4 gehen wir darauf ein, wie man aus arbeitsmedizinischer Vorsorge mehr macht als seine Pflicht zu erfüllen.

Sollte die Führungskraft jedoch selbst die Person sein, die das Angebot an ihre Mitarbeiter macht, dann ist es natürlich erforderlich, dass dort auch die Rückmeldung über die Teilnahme ankommt.
 

4. Wirkung & Kommunikation

Wie kann man Beschäftigte zur Teilnahme motivieren – besonders bei Angebots- und Wunschvorsorge?

Der Schlüssel liegt in der Kommunikation: Wenn Beschäftigte verstehen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge ein freiwilliges, vertrauliches Gesprächsangebot ist und keine Leistungsprüfung, steigt die Akzeptanz. Empfehlenswert ist, die Einladung nicht als bloßen Standardtext zu versenden, sondern individuell und mit einem klaren Nutzenbezug zu gestalten. Führungskräfte können ebenfalls unterstützen, indem sie Mitarbeiter ermuntern, Vorsorgetermine wahrzunehmen. Wie das konkret aussehen kann, zeigen wir in Teil 4.

Welche Rolle spielt die Führungskraft für eine gute Vorsorgekultur?

Führungskräfte prägen maßgeblich, wie Gesundheitsangebote im Team wahrgenommen werden. Wenn sie Vorsorge als selbstverständlich und unterstützenswert darstellen, fördert das die Akzeptanz. Umso mehr, wenn sie sie selbst wahrnehmen.

Wichtig ist, dass sie ihre Rolle kennen: Sie sind (natürlich!) nicht medizinisch verantwortlich, aber sie schaffen Rahmenbedingungen z. B. durch Planung, Freistellung oder das Ansprechen von Wunschvorsorge. Auch beim Thema Pflichtvorsorge ist ihre Verantwortung klar: Ohne Teilnahme keine Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).

Ein gutes Zusammenspiel zwischen Führung, Betriebsarzt und Organisation ist entscheidend, siehe Teil 3 und Teil 4.

Wann ist eine Vorsorge sinnvoll, obwohl sie nicht verpflichtend ist?

Immer dann, wenn Beschäftigte gesundheitliche Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben, kann Wunschvorsorge in Anspruch genommen werden. Das betrifft etwa psychische Belastungen, Beschwerden bei körperlicher Arbeit oder Unsicherheiten bei Tätigkeiten unter schwierigen Bedingungen. Auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich kann ein neuer Vorsorgetermin sinnvoll sein.

Entscheidend ist, dass diese Möglichkeit bekannt ist und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann, idealerweise auch unabhängig von festen Anlässen.
 

Die Serie im Überblick:

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? - Das sagt das Gericht.

Mit diesem abschließenden Beitrag fassen wir die häufigsten Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kompakt zusammen und geben kurze Erläuterungen dazu.

» Weitere Informationen zu Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV – kurz erklärt (FAQ)

09.02.2026

Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

Junge Beschäftigte sind besonders unfallgefährdet, da ihnen Erfahrung und Routinen fehlen. Deshalb setzen Berufsgenossenschaften auf frühzeitige Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zwei Beispiele zeigen, wie das gelingt.

Die BGHM richtet jährlich einen Azubi-Wettbewerb aus. 2024 stand »Maschinensicherheit« im Fokus. Ein Team von BorgWarner Turbo Systems entwickelte Schutzhüllen mit Sichtfenstern für Werkzeugwagen, um Verletzungen beim unachtsamen Greifen zu vermeiden. Die Azubis nutzten 3-D-Druck für kostengünstige Prototypen und überzeugten mit Praxisnähe. Sie erhielten dafür den Azubi-Sicherheitspreis. Ausbildungsleiter Axel Walther lobte die Eigeninitiative und die Teamarbeit über Fachgrenzen hinweg.

Auch die BG RCI führt seit den 1990er Jahren alle drei Jahre einen Wettbewerb durch. Die Firma ECKART aus Hartenstein erreichte 2025 erstmals das Finale und gewann den Teamwettbewerb. Dort absolvierten die Azubis Übungen zu Erster Hilfe, Verkehrssicherheit und Brandschutz sowie Wissens-Quiz. Besonders eindrücklich war die Brandschutzübung: Statt Löschdecken sollten Wasserlöscher bei Personenbränden eingesetzt werden. Für Ausbilderin Julia Wölfel ist wichtig, dass Azubis praxisnah lernen und im Team wachsen. Neun Monate intensiver Vorbereitung schaffen ein tiefes Bewusstsein für Arbeitsschutz. Projektkoordinatorin Marina Prelovsek betont: »Die Azubis lernen fürs Leben.«

Neben BGHM und BG RCI bieten weitere Unfallversicherungsträger eigene Programme: Die BGHW verleiht den Azubi-Sonderpreis der »Goldenen Hand« für clevere Ideen, die BG ETEM vergibt alle zwei Jahre einen Präventionspreis, die BGN zeichnet Projekte mit einem eigenen Azubi-Förderpreis aus, und die VBG prämiert mit dem »VBG_Next«-Preis innovative Maßnahmen. Allen gemeinsam ist die Kombination aus Wettbewerb, Praxisübungen und Anerkennung. Das fördert Motivation und vermittelt nachhaltig Wissen.

Fazit: Präventionsprogramme machen Arbeitsschutz greifbar, spannend und praxisnah. Sie stärken das Sicherheitsbewusstsein junger Menschen, fördern Teamarbeit und Eigeninitiative – und helfen, Unfälle von Anfang an zu vermeiden.

Mehr Infos zu den Projekten gibt es im Artikel bei Arbeit & Gesundheit.

Junge Beschäftigte sind besonders unfallgefährdet, da ihnen Erfahrung und Routinen fehlen. Deshalb setzen Berufsgenossenschaften auf frühzeitige Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

» Weitere Informationen zu Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren

20.01.2026

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung – wie AMV Wirkung entfalten kann

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung – wie AMV Wirkung entfalten kann

Für viele klingt »arbeitsmedizinische Vorsorge« nach einem routinierten Termin ohne Mehrwert - besonders bei Bildschirmarbeitsplätzen oder langjähriger Tätigkeit. Doch richtig eingesetzt, kann die arbeitsmedizinische Vorsorge weit mehr leisten als das bloße Erfüllen gesetzlicher Vorgaben:

  • Frühzeitiges Erkennen von Belastungen (körperlich, psychisch, organisatorisch), um Ausfallzeiten vorzubeugen. In Zeiten des Fachkräftemangels ein absolutes Muss.
  • Vertrauensvolle Beratung ohne Ergebnisdruck und eben keine Kontrolle der Eignung.
  • Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung durch spezifische (aber nicht personenbezogene) Rückmeldungen und damit Verbesserung der Sicherheit.
  • Dialog auf Augenhöhe zwischen Beschäftigten, Betriebsarzt und Führungskraft.

Fallbeispiel: Bildschirmarbeit und die neue AMR 14.3

Viele Betriebe kennen die »G 37« oder eher: ihre Erinnerung daran. Doch die neue AMR 14.3 bringt frischen Wind in das Thema Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Sie nimmt stärker in den Blick:

  • Individuelle Belastungsempfindungen (z. B. visuelle Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten)
  • Psychische Aspekte (z. B. fehlende Bewegung, isoliertes Arbeiten)
  • Organisatorische Einflussfaktoren, die jenseits der reinen Bildschirmnutzung wirken
  • Ergonomie, Augenbelastung und Beanspruchung durch Monotonie

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die neue Arbeitsmedizinische Regel als Anlass, Ihre Vorsorgeangebote bei Bildschirmarbeit zu überprüfen und sie ggf. neu zu kommunizieren. Wer diese Termine gut erklärt und Informationen zugänglich macht, kann Beschäftigte aktiv in die Gesundheitsvorsorge einbinden.

Was Unternehmen tun können:

  • Besser kommunizieren
    Statt »Sie haben das Recht, Wunschvorsorge in Anspruch zu nehmen« lieber: »In der arbeitsmedizinischen Vorsorge können Sie mit unserer Betriebsärztin vertraulich über Belastungen, Beschwerden oder Fragen zum Arbeitsplatz sprechen ganz unabhängig vom Anlass.«
     
  • Mehr als das Minimum ermöglichen
    Wunschvorsorge aktiv erwähnen und aufzeigen, dass Wunschvorsorge nicht nur bei »Rücken« geht, sondern zum Beispiel auch bei psychischen Belastungen. Nehmen Sie die Rückmeldung des Betriebsarztes ernst und als Anlass für Prävention oder für Verbesserungen zum Beispiel hinsichtlich der Ergonomie.
     
  • Führungskräfte als Multiplikator nutzen
    Gerade Führungskräfte prägen die Haltung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Team. Wenn diese die Wahrnehmung der Termine unterstützen, Nachfragen zulassen und im besten Fall sogar selbst als Vorbild voran gehen, entsteht ein Klima, in dem Mitarbeiter die Termine beim Betriebsarzt als Wertschätzung ihrer Person und als Chance für sich sehen.

Fazit & Abschluss der Serie

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein Termin zur Erledigung, sondern eine Einladung zur Reflexion – über Gesundheit, Belastung und sinnvolle Unterstützung im Arbeitsalltag. Gut organisiert, verständlich kommuniziert und strategisch eingebettet, wird arbeitsmedizinische Vorsorge zum Hebel für Prävention und zur Stärkung der Unternehmenskultur.

Letzter Beitrag: Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Nächster Beitrag: Teil 5: Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt (FAQ)

Richtig kommuniziert und sinnvoll eingesetzt kann arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) zur Früherkennung beitragen, Belastungen aufdecken und wichtige Impulse für Prävention und Führung geben.

» Weitere Informationen zu Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung – wie AMV Wirkung entfalten kann

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