Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
CE aus Sicht von Anlagenbetreibern
Aus dem Anreißer:
»Das Thema Maschinensicherheit weisen Betreiber gerne weit von sich, sind sie doch eben dies: Betreiber von Maschinen und keine Hersteller. Doch das Thema spielt auf vielfältige Weise in den Betrieb der Maschinen hinein und so mancher Betreiber wird unversehens selbst zum Hersteller. Was die Hintergründe der Maschinenrichtlinie sind, wie die Aufgaben des Herstellers und des Betreibers ineinandergreifen und was Betreiber bei Kauf und Abnahme von Maschinen zu beachten haben«, stellt dieser Artikel dar.
Wenn Sie Näheres wissen wollen, oder etwas Handhabbares suchen, um als Betreiber die Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen durchzuführen - in jedem Fall ist Dieter Hubich der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie ihn an unter 07123 30780 - 21 oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu CE aus Sicht von Anlagenbetreibern
ISO 50001 durch EMAS System erfüllen?
Zugelassene EMAS-Umweltgutachter dürfen übrigens nach Umweltauditgesetz (UAG) Zertifizierungsbescheinigungen nach ISO 50001 ausstellen.
Der Umweltgutachterausschuss hat auch die Umweltkapitel der ISO 26000 »Gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen« der EMAS gegenübergestellt. EMAS-Teilnehmer können so ihre Aktivitäten auf einen Blick den entsprechenden Empfehlungen des ISO-Leitfadens zuordnen.
» Broschüre »Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO 50001 durch EMAS«
» Broschüre »Die ISO 26000 unter der EMAS-Lupe«
jeweils bei www.emas.de als PDF herunterladen
ergänzt am 23.5.2012
Der Umweltgutachterausschuss hat eine Broschüre erstellt, in der dargelegt wird, dass bei einem EMAS-System, das Energie bereits als bedeutenden Umweltaspekte identifiziert hat und entsprechend behandelt, der Aufwand, den Anforderungen an ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachzukommen, als nicht besonders gravierend eingeschätzt wird.
» Weitere Informationen zu ISO 50001 durch EMAS System erfüllen?
Verschärfung bei Umweltstraftaten
In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen.
Weil das StGB keine Betreiberpflichten enthält, gehen wir im Risolva Infobrief nie näher auf Änderungen ein, sondern vermelden immer nur das Änderungsdatum. Außerdem gehen wir davon aus, dass unsere Kunden und Leser mit dem StGB nichts zu tun haben, weil sie ohnehin immer rechtskonform arbeiten.
Dennoch weiß ich, dass das Wissen über Bußgelder oder Strafen für Sie intern mitunter sehr nützlich sein kann, zum Beispiel um Entscheidungen voran zu bringen :-)
Deshalb greife ich die Änderungen des StGB vom Dezember 2011, die besagte Umweltparagrafen betreffen, heute auf:
- In § 325 Luftverunreinigung, der sich bisher nur auf den Betrieb von Anlagen bezogen hat, wurde ein zusätzlicher Abschnitt ohne Anlagenbezug aufgenommen: »Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt….«
- In § 325 Luftverunreinigung und in § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ist nun schon eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gegebenenfalls strafbar und nicht erst eine »grobe Verletzung«.
- In § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen wurde die bisherige Beschränkung auf gefährliche Abfälle gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich auf alle illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausgeweitet. Außerdem wird die Auflistung der betroffenen Tätigkeiten erweitert um das Sammeln und Befördern von Abfällen, das Handeln und Makeln, das Verwerten und das sonstige Bewirtschaften.
- In § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Güter wurde ein zusätzlicher Absatz über die Schädigung von Natura-2000-Gebieten aufgenommen.
Etliche Paragraphen finden nun auch Anwendung, sofern die strafbaren Handlungen nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten begangen werden.
Quelle: Umweltschutznachrichten IHK 2/12
In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen. Daran hat sich im Dezember 2011 einiges geändert, was ich heute aufgreife.
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Energieeffizienz in Bürogebäuden
Bei der DENA finden Sie allerdings noch andere interessante Angebote. Zum Beispiel ein Tool, mit dem Sie sich einen schnellen Überblick über die Energieeffizienz Ihrer Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung (in Bürogebäuden) sowie Ihrer IT machen können. DENA verspricht: »Durch wenige Eingaben erfahren Sie, wie hoch Ihr aktueller Energieverbrauch ist und erhalten Empfehlungen, um Ihre Energieeffizienzpotenziale zu erschließen. Auf Basis der Voreinstellungen können Sie sich auch direkt typische Einsparpotenziale anzeigen lassen.«
Auch Ihr Energiemanagementsystem können Sie unter die Lupe nehmen.
Ich habe die Eingaben für unserer Büro gemacht und festgestellt, dass die Auswertung nur dann Sinn macht, wenn es sich um große Bürogebäude handelt und für eine IT, die viele Arbeitsplätze mit Serverstruktur etc. umfasst. Also nichts für uns aber möglicherweise für Sie?
» Zum Quickcheck Energieeffizienz auf der Seite der DENA
Eigentlich wollte ich Ihnen heute das Energieeffizienz-Quiz der deutschen Energieagentur DENA vorstellen. Leider ist die Seite nicht mehr aktiv, sodass ich kurzer Hand die Pferde - jedoch nicht das Thema wechseln muss:
» Weitere Informationen zu Energieeffizienz in Bürogebäuden
Notstromaggregate in Umweltzonen
Kurze Antwort: Er ist zulässig.
– zumindest in dieser Hinsicht.
Der Hintergrund:
Die 35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Stichwort: Umweltzone.
Der Geltungsbereich bezieht sich auf Fahrzeuge (genauer: Kraftfahrzeuge) aller Art. Der Betrieb sonstiger Aggregate ist darin nicht geregelt.
Nach dieser Verordnung gibt es also keinen Grund, warum der wöchentliche Testbetrieb eines Notstromaggregats oder einer Sprinklerpumpe in einer Umweltzone nicht zulässig sein sollte.
Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.
» Weitere Informationen zu Notstromaggregate in Umweltzonen
Hörbeispiele für Unterweisungen
Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.
Unser Vorschlag:
Verwenden Sie bei den nächsten Unterweisungen die Hörbeispiele, die das IfA auf seiner Website zum Download bereithält. Auf eindrucksvolle Weise kann damit ein Gesunder hören, welche Auswirkungen ein Gehörverlust hat.
Mich hat besonders das Hörbeispiel beeindruckt, das die Probleme eines Schwerhörigen in geräuschvoller Umgebung zeigt. Dazu werden Sprachaufnahmen mit und ohne Hintergrundgeräusche hörbar gemacht.
Eine weitere wichtige Botschaft, die durch ein Hörbeispiel untermauert wird:
Ein Hörgerät kann die Hörschädigung nicht vollständig korrigieren, so wie dies zum Beispiel die Brille mit manchen Sehschäden kann. Das macht fühlbar: Die Beeinträchtigung bei einem Gehörschaden ist irreversibel, (technisch) nicht auszugleichen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens zur Folge.
Wenn Sie solche Hörbeispiele bei Ihrer nächsten Unterweisung verwenden, lassen Sie die Mitarbeiter die entsprechenden Schlüsse selbst ziehen. Das ist eindrucksvoller und bleibt länger im Gedächtnis, als das bloße Vorbeten der immer gleichen Sachverhalte.
Mich würde brennend interessieren: Wie waren Ihre Erfahrungen damit?
Bitte rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
» Zur IfA-Seite »Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele)
zum Tag des Lärm am 25.4.2012
Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen. Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.
» Weitere Informationen zu Hörbeispiele für Unterweisungen
Aus ›alt‹ wird ›neu‹...
In den Rechtsvorschriften suchen Sie jedoch vergeblich nach Anhaltspunkten, was eine wesentliche Veränderung ist. Allerdings gibt ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit (BMA, heute: BMAS) aus dem Jahr 2000.
Hans-Joachim Ostermann, eine der Koryphäen auf dem Gebiet der Maschinensicherheit in Deutschland, hat dazu auf seiner Homepage www.maschinenrichtlinie.de eine Ausarbeitung veröffentlicht, in der die rechtlichen Zusammenhänge zu wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen dargestellt werden und das nationale Interpretationspapier im Hinblick auf die geltende Rechts- und Normenlage aktualisiert wird.
» Ausarbeitung »Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen«
von Hans-Joachim Ostermann von der Internetseite www.maschinenrichtlinie.de als PDF herunterladen.
PS:
Welche Bedeutung die Maschinensicherheit für Anlagenbetreiber sonst noch hat, können Sie demnächst in einem Artikel von Dieter Hubich lesen, der in der Maiausgabe der BPUVZ (vormals »die BG«) erscheinen wird.
…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.
» Weitere Informationen zu Aus ›alt‹ wird ›neu‹...
Ökodesign
Jedes Unternehmen ist von dieser Thematik betroffen, wenn nicht als Hersteller, so doch als Käufer von Produkten, die von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind. Das sind zum Beispiel Produkte, die selbst Energie verbrauchen, also unter anderem alles, was einen Stecker hat. Erfasst werden seit der letzten Novellierung aber auch Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, den Energieverbrauch allerdings indirekt beeinflussen, zum Beispiel Fenster.
Die Ökodesign-Richtlinie und mithin das EVPG »Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz«, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, regelt, dass nur energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Anforderungen von einschlägigen EU-Durchführungsvorschriften entsprechen. Das bedeutet in der Regel, dass der Hersteller die Konformität mit diesen Anforderungen prüft, eine CE-Konformitätserklärung ausstellt und das CE-Zeichen anbringt.
Was bedeutet das für Sie?
Liegen für ein Produkt bereits Durchführungsvorschriften vor, so können Sie entweder davon ausgehen, dass Sie nur energiefreundliche Produkte erwerben können, weil andere – nach einer Übergangsfrist – nicht mehr zugelassen sind (Stichwort: Glühbirne). Oder Sie werden als Käufer in die Lage versetzt, energiefreundliche Produkte von Energieschleudern zu unterscheiden. Sie kennen das von den Energieeffizienzklassen bei Elektromotoren oder von der farblich abgestuften A-G-Energieverbrauchs-Skala zum Beispiel bei Waschmaschinen oder Staubsaugern.
Im letztgenannten Fall haben Sie es demzufolge selbst in der Hand, welchem Produkt Sie den Vorzug geben. Daraus ergeben sich für Sie sicherlich Ansatzpunkte für Umweltziele oder für die Anpassung Ihrer Beschaffungskriterien.
Produkte, für die bislang solche produktspezifischen Effizienzkriterien in Durchführungsvorschriften von der EU festgelegt wurden, sind neben einer Vielzahl von Haushaltsgeräten, zum Beispiel folgende:
- Leerlauf- und Schein-Aus-Verluste (Standby)
- Externe Netzteile (EPS)
- Elektromotoren
- Heizungspumpen
- Ventilatoren
- Raumklimageräte und Komfortventilatoren
Die EU-Kommission plant und arbeitet zurzeit an Anforderungen für viele andere Produktgruppen, zum Beispiel
- Warmwasserbereiter
- Heizkessel
- Kleinfeuerungsanlagen
- Wasserpumpen
- PCs und Computermonitore
- Bildgebende Geräte (Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, etc.)
- Gewerbliche Kühlgeräte
- Elektrische und fossil betriebene Heizgeräte
- Datennetze, Datenverarbeitung
- Industrielle Öfen und Laboröfen
- Werkzeugmaschinen
- Kühlanlagen
- Transformatoren
- Wasserverbrauchende Geräte
Eine Übersicht über das Thema und den Umsetzungsstand für einzelne, noch in Bearbeitung befindliche Produktgruppen hat die IHK-DIHK-AG Ökodesign in einem Merkblatt zusammengestellt.
» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« der IHK-DIHK-AG Ökodesign als PDF herunterladen.
Jedes Unternehmen ist von dieser Thematik betroffen, wenn nicht als Hersteller, so doch als Käufer von Produkten, die von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind. Das sind zum Beispiel Produkte, die selbst Energie verbrauchen, also unter anderem alles, was einen Stecker hat. Erfasst werden seit der letzten Novellierung aber auch Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, den Energieverbrauch allerdings indirekt beeinflussen, zum Beispiel Fenster.
» Weitere Informationen zu Ökodesign
Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung
Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar
- Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
- Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
- Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
Diese Werte dürfen Sie nur dann für die Gefährdungsbeurteilung verwenden, wenn alle anderen Informationsquellen, die im Ablaufdiagramm unter Nr. 4.2 Abbildung 1 der TRLV Vibrationen Teil 1 stehen, ausgeschöpft sind.
Und in der Tat:
Belastbare Aussagen können Sie nur dann treffen, wenn spezifische Vibrationswerte für das Gerät und Ihren Anwendungsfall ausgewiesen sind oder Sie gemessen haben.
Dennoch:
Als erste Orientierung – zum Beispiel in Form einer Worst-Case-Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA – haben uns diese Tabellen schon mehrfach gute Dienste erwiesen.
» zu den Gefährdungstabellen der BAuA
Beachten Sie, dass standardmäßig das Tool Baumaschinen eingestellt ist. Sie können jedoch andere Gerätekategorien auswählen.
Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar
Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
» Weitere Informationen zu Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung
Gemischrechner der BG RCI
Bezug: Nr. 4.1 Abs. 2 TRGS 201
Sie können sich bei Reinstoffen des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses der Europäische Chemikalienagentur ECHA bedienen (siehe unseren Beitrag vom 7.3.2012). Für Gemische kann der Gemischrechner im Gefahrstoffinformationssystem Chemie der BG Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) hilfreich sein. Dieses Tool unterstützt den Anwender dabei, ausgehend von Einzelkomponenten die richtige Einstufung und Kennzeichnung des Gemischs nach GHS zu bestimmen. Sie können das wahlweise anonym oder personalisiert tun. Der personalisierte Zugang erfordert zwar eine Anmeldung, ist allerdings ebenfalls kostenfrei.
» zum Gemischrechner der BG RCI
Nach der TRGS 201 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Stoffe/Gemische selbst einzustufen und zu kennzeichnen, wenn diese nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet wurden. Das gilt zum Beispiel für im Unternehmen synthetisierte Stoffe, Zwischenprodukte, Abfälle oder nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte.
» Weitere Informationen zu Gemischrechner der BG RCI
REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt.
Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.
Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:
- Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
- Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
- Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
- Welche Informationen liefert REACH nicht?
Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt. Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.
» Weitere Informationen zu REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
IHK Recyclingbörse
Hier können Sie Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Stoffe suchen oder solche selbst anbieten. Nach Angaben der IHK suchten dort 2011 ca. 88.000 Unternehmen nach verwertbarem Material.
Aus WNA, 3/2012
Die IHK bieten eine Recyclingbörse an. Sie nennen sie selbst eine unabhängige Handelsplattform für verwertbare Abfälle, Produktionsrückstände und Sekundärrohstoffe.
» Weitere Informationen zu IHK Recyclingbörse