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21.08.2017

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist (siehe Beitrag »Wer macht's und mit wem?«).


Basis: www.istockphotot.com; Baitong333

Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist, also 

  1. wenn sich der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert, z.B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation,
  2. wenn Maschinen, Geräten und Einrichtungen neu beschafft werden,
  3. wenn Arbeitsunfälle, Störfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere Erkrankungen auftreten,
  4. wenn sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erweisen,
  5. wenn sich der Stand der Technik ändert.

 

1. Betriebliche Änderungen

Der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert sich ständig. Das glaubt zwar keiner, der dauerhaft in den Betrieb eingebunden ist und darauf nicht konsequent achtet oder darauf hingestoßen wird, aber es entspricht den Tatsachen. Ein Beispiel: Alle sechs Monate fragen wir im Rahmen des Update-Service fürs Rechtsverzeichnis bei Kunden nach betrieblichen Änderungen.

Änderungen, die uns daraufhin mitgeteilt werden, fallen üblicherweise in die Kategorie »neue Maschinen« oder »neue Gebäude« (siehe 2.), also Themen, die intern projektbezogen mit einem nennenswerten Budget und möglicherweise mit einer definierten Abnahme verbunden sind. Oft fallen bei späteren Compliance-Audits oder bei Compliance Gesprächen die gefühlten tausend anderen Änderungen auf - die kleinen unbemerkten, die organisatorisch erfolgten oder spontan im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen. Nicht immer haben diese Änderungen Auswirkungen auf ein Rechtsverzeichnis, auf eine Gefährdungsbeurteilung aber meistens schon.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

2. Neubeschaffungen

Wie oben erwähnt, sind neue Maschinen im Gedächtnis der meisten verankert. Aber wie sieht es mit neuen Geräten oder Einrichtungen aus? Mit der Beschaffung von etwas, das gegebenenfalls unter der Abschreibungsgrenze liegt? Eher nicht. Aber »Abschreibungsgrenze« ist kein Kriterium für »Gefährdungsrelevanz«.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

3. Unfälle, Störungen, Ereignisse

Unfälle passieren, oder zumindest beinahe, und zwar obwohl es eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Dennoch ist jeder (Beinahe-) Unfall ein Erkenntniszugewinn, den Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen und sollten (Faustformel: Jedem tödlichen Unfall gehen ein Vielfaches an Beinaheunfällen voraus). 

Basis: www.istockphoto.com; Niyazz

  • War die auslösende Gefährdung überhaupt in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt? 
  • Waren die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam oder müssen neue/andere definiert werden? 
  • Hatten Sie das Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß) richtig eingeschätzt?

Also:
Wie sieht Ihre Unfallstatistik aus? Wie viele (Beinahe-) Unfälle haben Sie und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

4. Nicht wirksame Schutzmaßnahmen

Bei vielen Compliance-Audits fällt auf, dass alle möglichen Formen von Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Umso mehr steht zu vermuten, dass dieses Thema in Ihren Begehungsprotokollen an exponierter Stelle auftaucht bzw. ein solcher Dauerbrenner ist, dass die Führungskräfte tagaus tagein gebetsmühlenartig ihre Mitarbeiter ermahnen müssen.

Also:
Wie oft führen Sie Betriebsbegehungen durch, wie oft ermahnen Sie die Mitarbeiter und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

5. Fortentwicklung des Stands der Technik

Alles, was in den Technischen Regeln (staatlich oder berufsgenossenschaftlich) steht, kann als Stand der Technik angesehen werden. Änderungen an Technischen Regeln oder gar Neufassungen bedeuten also Änderungen am Stand der Technik. In den letzten Jahren gab es nur wenige Monate, in denen es keine Änderungen an Technischen Regeln gab, sei es hinsichtlich Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin, Betriebssicherheit, Optische Strahlung oder Vibrationen.

Also:
Wie oft ändern sich Technischen Regeln und wir oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar tatsächlich Ihre Gefährdungsbeurteilung?

 

Und was sind nun also die Konsequenzen?

Unsere Vermutung zu den - zugegebenermaßen - sehr rhetorischen Fragen: Diese Situationen treten sehr häufig auf und Sie überprüfen sehr selten oder nie, jedenfalls nicht unmittelbar, ob eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Ihr Argument: 
Es ist unmöglich, oder zumindest sehr unpraktisch, jedes Mal an die Überprüfung denken zu müssen und dann auch noch die Zeit dafür zu finden.

Es bleibt aber eine Tatsache: 
Aktuell muss die Gefährdungsbeurteilung sein. Was also tun?

Die Lösung:
Die Überprüfung in einem (engeren) Intervall.

 

Die Empfehlung:

Definieren Sie für sich ein praktikables Intervall, in dem Sie - zusammen mit Ihren Mitarbeitern - auf die Gefährdungsbeurteilung schauen und querchecken. Je kürzer das Intervall ist (zum Beispiel monatlich), desto schneller wird die Überprüfung erledigt sein. Sehen Sie dann noch einmal im Jahr eine Generalüberholung vor, und Sie sind auf der sicheren Seite. Außerdem haben Sie mit dieser Vorgehensweise auch noch einen kleinen Nebeneffekt erzielt: Sie haben damit nämlich Mitarbeiter über die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Restgefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.

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