Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto
Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 23.11.2023 (gekürzt)
Der Fall
Nach einer Sachverhaltsaufklärung, bei der es im wahrsten wie übertragenen Sinne »auf jeden einzelnen Schritt« ankam, hatte sich folgender Ablauf des Geschehens herauskristallisiert.
Vor Beginn der Nachtschicht auf einem Stellwerk der Deutschen Bahn AG hatte eine Arbeitnehmerin im Januar 2017 auf einem provisorischen und zudem unbeleuchteten Parkplatz in etwa 200 m Entfernung vom Bahngelände ihr Auto abgestellt. In der Erwartung, dass nach dem Ende der Schicht die Scheiben des Autos zugefroren sein würden, hat sie vorsorglich eine Frostschutzmatte vor die Vorderscheibe gelegt.
Die Deutsche Bahn AG hatte in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten ihrer dort parkenden Belegschaft sogar Taschenlampen zur Verfügung gestellt, um damit den Weg zum Stellwerk auszuleuchten.
Nach dem Abstellen des Fahrzeugs folgten die Herausnahme eines Rucksacks aus dem Auto, der Verschluss des Fahrzeugs und das Auflegen der Frostschutzmatte, wobei allerdings bis zuletzt die genaue Abfolge dieser verschiedenen Handlungen vor Gericht ungeklärt blieb, zumal es für den sich dabei entwickelnden Unfall selbst auch keine Zeugen gab.
Unstreitig blieb hingegen, dass die Beschäftigte sich beim Zurücktreten vom Fahrzeug einen vom Durchgangsarzt kurz danach diagnostizierten Bruch des Sprunggelenks (sog. Weber B-Fraktur) zugezogen hatte. Als auslösendes Moment führte die Beschäftigte an, sie sei vom Auto nach hinten zurückgetreten, dabei auf einen im Dunklen nicht erkennbaren Stein getreten und dann umgeknickt.
Die Entscheidung
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen die zuständige Unfallkasse obsiegte die Klägerin zunächst noch vor dem Sozialgericht Halle, das mit Urteil vom 6. Juli 2020 die Leistungsverpflichtung der Unfallversicherung im Wesentlichen damit bejahte, dass alle Einzelhandlungen beim Abstellen des Autos zusammengenommen (Entnahme des Rucksacks, Verschließen des Autos, Abdecken der Scheibe mit der Frostschutzmatte) mit dem danach geplanten Weg zum Stellwerk in Zusammenhang gestanden hätten.
Dabei maß das Sozialgericht in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der allein auf das Nutzbar-Halten des Autos gerichteten Tätigkeit, nämlich dem Anbringen der Frostschutzmatte, um das Auto am nächsten Morgen sofort »startklar« zu haben, keine isolierte und damit anspruchsvernichtende Bedeutung zu.
Diese Betrachtungsweise wurde von dem von der Unfallkasse daraufhin angerufenen Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt nicht geteilt. In seinem mangels Revision rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil -L 6 U 61/20- vom 14.12.2022 hat das LSG an der Saale im Wesentlichen auf folgende Rechtsargumente abgestellt.
Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient (vgl. zur Aufrechterhaltung einer Fahrbereitschaft eines Kraftfahrzeuges BSG-Urteil vom 30.01.2020 -B 2 U 9/18 R-). Insoweit unterscheidet sich die Handlung der Klägerin in keiner Hinsicht von dem abendlichen Abdecken von Autoscheiben im Winter durch Hunderttausende von Arbeitnehmern, die am nächsten Morgen die Autofahrt zum Arbeitsplatz antreten wollen und beim Abdecken unversichert sind.
Insofern stellt es auch keine Sondergefahr aus der Beschäftigung heraus dar, dass der Klägerin als nächstgelegene Parkmöglichkeit kein vor Kälte schützendes Parkhaus, sondern nur ein im Freien gelegener Parkplatz zu Verfügung stand. Denn dieser Umstand des Lebens hat nichts mit einem Risiko der ausgeübten Beschäftigung, sondern allein mit räumlichen Zufälligkeiten zu tun, denen Menschen als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr allgemein ausgesetzt sind.
Auch dort steht es zudem im Ermessen des Kraftfahrers, ob er einen nahegelegenen Parkplatz oder eine entferntere geschütztere Abstellmöglichkeit aufsucht.
Bei dem Anbringen der Abdeckmatte zwischen Ende der Autofahrt und Antritt des Fußwegs handelt es sich nicht um private Verrichtungen im Vorbeigehen, die den Versicherungsschutz nicht unterbrechen (BSG-Urteil von 07.09.2019 -B 2 U 31/17 R-). Denn sie erfordern einen räumlichen Abweg zum Öffnen der Tür und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung – Anbringung der Abdeckmatte – als deutliche Unterbrechung des Weges.
Keine Revision
Gründe für die Zulassung der Revision zum zweiten Senat des BSG in Kassel hat das LSG verneint mit dem Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Bereich im Zusammenhang mit Arbeitswegen hinreichend geklärt erscheine und sich das LSG im Übrigen mit seiner Entscheidung der auch insofern einschlägigen Rechtsprechung des BSG angeschlossen habe.