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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
22.03.2012

REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt.

Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.

Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:

  • Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
  • Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
  • Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
  • Welche Informationen liefert REACH nicht?

Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
 

Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt. Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.

» Weitere Informationen zu REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

27.02.2012

Einsatzzeiten von Betriebsarzt und SiFa

Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.

Deshalb unsere Frage:
Sind bei Ihnen im Betrieb die Anforderungen an die Einsatzzeiten erfüllt?

Denken Sie daran, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht zu den Einsatzzeiten für die Betriebsärzte zählen. Die Grundbetreuung der Betriebsärzte zielt vielmehr auf Beratung, zum Beispiel bei der Einführung neuer Stoffe oder bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Die DGUV bietet eine interaktive Information zu der Vorschrift 2 an. Hier können Sie sich nochmals mit der Materie beschäftigen, wenn das für Sie von Interesse ist. Sie finden auch Informationen zu den Systemvoraussetzungen und weiterführende Erklärungen.
 

Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.

» Weitere Informationen zu Einsatzzeiten von Betriebsarzt und SiFa

09.01.2012

Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?

Von der DGUV gibt es einen Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen (2010). Darin wird auch zu diesem Thema Stellung bezogen:

»Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist. Die Untersuchungen können grundsätzlich nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin vornehmen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus fachliche Fortbildungen und Spezialkenntnisse des Arztes und medizinisch-technische Ausstattungen der Betriebsarztpraxis erforderlich. Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplätze, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihm eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.«

Welche Konsequenz gibt es nun bei Ablehnung des Arztes durch den Arbeitnehmer? Im Leitfaden steht:

  • Bei Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, fremde medizinische Untersuchungsurteile anzuerkennen.
  • Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erlaubt die freie Arztwahl die Durchführung bei einem betriebsfremden Arzt. Die Kosten für die ärztliche Leistung gehen allerdings zu Lasten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber nur in der Größenordnung akzeptiert werden, die das Aufsuchen des Betriebsarztes verursacht hätte.

In der Tabelle finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen rund um die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel welche Konsequenzen es für den Arbeitnehmer bei fehlender Mitwirkung (Verweigerung der Untersuchung) hat. Den Leitfaden finden Sie im Publikationsportal der DGUV.
 

DGUV: »Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist.«

» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?

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