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13.01.2016

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

Unfälle stellen dabei Situationen dar, die

  • plötzlich auftreten und
  • eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Gesundheitsgefahren stellen Zustände dar, die

  • langfristig und/oder dauerhaft wirken
  • eine spätere oder chronische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden allerdings üblicherweise auch Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung (Sachwerte) und gegebenenfalls die Umwelt abgebildet, insbesondere bei der Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren.

Früher gab es zur Umsetzung eines sicheren Betriebs klare Vorgaben:
»Der Arbeitsgeber hat umzusetzen:
Maßnahme 1
Maßnahme 2
Maßnahme 3
Maßnahme 4.«

Das wurde häufig als Nachteil gesehen, da die Unternehmen keinen Handlungsspielraum hatten und so auch oft – bezogen auf die spezifische Unternehmenssituation – unsinnige Dinge umsetzen mussten. Das allerdings war auch ein Vorteil, denn man brauchte sich keine Gedanken über das Wie einer möglichen Umsetzung machen. Alles war ohne Wenn und Aber vorgeschrieben. Waren die Maßnahmen umgesetzt, konnte man davon ausgehen, dass man rechtssicher arbeitete.

www.istockphoto.com; winterling

Aufgrund der zunehmenden Deregulierung, die durch das EU-Recht Einzug in die deutsche Gesetzgebung gehalten hat, heißt es heute verbreitet: »Der Arbeitgeber hat…auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen.«

Dieser Satz kommt vor zum Beispiel in
ArbSchG
GefStoffV
BetrSichV
Technischen Regeln
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln

Der Arbeitgeber hat nun (fast) alle Freiheiten, seine unternehmensspezifischen Gegebenheiten abzubilden. Das ist gegenüber früher ein Vorteil, den viele allerdings nicht mehr als solchen sehen, denn es gibt nicht mehr Schwarz und Weiß, sondern einen bunten Strauß an Möglichkeiten, die es in der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen gilt.

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