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29.04.2019

EuGH sieht EEG 2012 einschließlich der Besonderen Ausgleichsregel als beihilfefrei - Was bedeutet das?

EuGH sieht EEG 2012 einschließlich der Besonderen Ausgleichsregel als beihilfefrei - Was bedeutet das?
www.istockphoto.com; edwardolive

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 geurteilt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) keine staatlichen Beihilfen enthalte. Die Kommissionsentscheidung von 2014 erklärte er für nichtig. Sie war auch die Grundlage für die Teilrückforderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung gewesen.

Der Gerichtshof kommt in dem Rechtsmittelverfahren zu dem Ergebnis, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als »staatliche Mittel« angesehen hat. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Abwälzung an den Letztverbraucher. Auch habe der Staat keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder. Ebenso wenig stelle die Besondere Ausgleichsregelung, mit der die Umlage für energieintensive Unternehmen z. B. in der Industrie begrenzt werden kann, eine Beihilfe dar (Rs. C-405/16 P).

Die Kommission und das BMWi prüfen derzeit die Auswirkungen des Urteils. Ob das Urteil auch auf das aktuelle EEG 2017 und das KWKG übertragbar ist und sich die Bundesregierung künftig nicht mehr mit der EU-Kommission über die Regelungen abstimmen muss, ist gleichwohl offen. In der Neufassung hat der deutsche Gesetzgeber explizit die Abwälzung der EEG-Umlage auf die Energieversorgungsunternehmen geregelt. Allerdings stellt sich weiterhin die Frage, ob eine ausreichende staatliche Kontrolle besteht [...].
Quelle: DIHK vom 8.4.2019 (gekürzt)

Die Stiftung Umweltenergierecht hat das Urteil des EuGH zum EEG 2012 analysiert und ein Hintergrundpapier mit Fragen und Antworten erstellt. Der DIHK hat die wichtigsten Aussagen zusammengefasst:

  • Auswirkungen des Urteils auf EEG-Anlagen:
    Es gibt keine direkten Auswirkungen auf Anlagenbetreiber. Die EEG-Regelungen sind rechtmäßig zustande gekommen und gelten auch weiterhin.
  • Auswirkungen auf Eigenversorger:
    Da die Eigenversorgung erst 2014 in die EEG-Umlage einbezogen wurde, hat das Urteil keine Auswirkungen. Die bestehenden Regelungen gelten fort.
  • Rückzahlungsansprüche für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR):
    Einige Unternehmen mussten aufgrund einer Entscheidung der Kommission für die Jahre 2013 und 2014 Rückzahlungen leisten. Da der EuGH diese Entscheidung für nichtig erklärt hat, sollte eine Rückzahlung geprüft werden.
  • Geltung des Urteils auch für das EEG 2014 und 2017 und das KWKG:
    Formal gilt es nur für das EEG 2012. Gegen die Genehmigung des EEG 2014 und 2017 hat die Bundesregierung auch nicht geklagt. Da sich der Umlagemechanismus im Grundsatz nicht geändert habe, sieht die Stiftung eine Übertragbarkeit. Zwar sind die Netzbetreiber mittlerweile verpflichtet, die EEG-Umlage zu erheben, unklar sei aber, ob die Gelder damit »ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den öffentlichen Stellen zur Verfügung standen« (Rn. 72). Wird dies verneint, handelt es sich nicht um eine Beihilfe. Für die Stiftung erscheint die Beihilfeeigenschaft des KWKG nicht gegeben.
  • Abschaffung der Ausschreibungen:
    Dies kann für einen Übergangszeitraum möglich sein. Bis zum 30.06.2021 muss die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) in nationales Recht umgesetzt sein. EE-Anlagen dürfen dann nur noch gefördert werden (Ausnahme Kleinanlagen), wenn dies offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient erfolgt. Dies ist mit Ausschreibungen sicher der Fall.
  • Wiedereinführung der Einspeisevergütung:
    Dies ist nach Umsetzung der EE-RL, außer für Kleinanlagen, nicht möglich.

Quelle: DIHK vom 24.4.2019