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14.04.2014

EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf

Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen. Der DIHK schreibt in seiner Informationsmail zu diesem Referentenentwurf:

»Wesentliche Anpassungen gegenüber den letzten Entwürfen betreffen die Regelungen zur Eigenerzeugung (§ 58) und zur besonderen Ausgleichsregelung (§ 61), die nun u.a. im Lichte der weiter laufenden Verhandlungen zum EEG-Beihilfeverfahren bzw. dem Entwurf der Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) ergänzt worden sind.

Eigenerzeugung (§ 58)
Die Regelungen sehen grundsätzlich keine Umlage bei Eigenerzeugung aus

  1. Bestandsanlagen von vor 1. August 2014 (bzw. bei genehmigungspflichtigen Anlagen 1. Jan 2015, wenn diese bis 23. Jan 2014 bereits erteilt wurde),
  2. Erweiterung/Erneuerung/Ersatz von Bestandsanlagen mit max. 30 Prozent mehr Leistung,
  3. Kraftwerkseigenverbrauch,
  4. gänzlich autarken Nutzern und
  5. kleinen Anlagen (Bagatellgrenze 10kw Leistung, höchstens 10 MWh pro Jahr)

vor. Ein reduzierter EEG-Umlagesatz ist vorgesehen für Eigenerzeugung aus Neuanlagen:

  1. EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen
  2. sonstige Stromerzeugungsanlagen
  3. wenn der Eigenerzeuger zu einem produzierenden Gewerbe gehört.

Hierfür sind jeweils Abstufungen beim anzulegenden EEG-Umlage vorgesehen. Die konkreten Sätze sind im Entwurf noch nicht enthalten.

Besondere Ausgleichsregelung (§ 61)
Die nun in Text gefassten Regelungen orientieren sich an dem bekannten Verhandlungsstand nach dem Entwurf der Beihilfeleitlinien im Bereich Umwelt und Energie (EEAG). Das bedeutet: ein Sektorenansatz, 20 Prozent Eigenanteil an der EEG-Umlage sowie zusätzlich eine Begrenzung (Cap) des Anteils der EEG-Umlage an der Bruttowertschöpfung in zwei Stufen. Die Stufen des Caps sind angesichts der noch laufenden Verhandlungen mit der Kommission in diesem Punkt noch nicht genannt. Auch die in den EEAG vorgesehene Härtefallregelung für nicht gelistete Unternehmen, die einen Stromkostenanteil von mehr als 25% an der Bruttowertschöpfung haben und einem Sektor mit mehr als 4% außereuropäischer Handelsintensität angehören, ist im Entwurf berücksichtigt.

Über die Rahmenbedingungen der EEAG hinaus sind folgende Regelungen enthalten:

  • in einer Anlage 4 wird die Liste der Kommission aufgeführt, diese Liste soll um eine Liste der Branchen ergänzt werden, für die eine außereuropäische Handelsintensität von mehr als 4 Prozent angenommen wird und für die damit die unternehmensindividuelle Entlastung (Stromkostenintensität an der BWS höher 25 Prozent) in Frage kommt.
  • über die Vorgaben nach dem EEAG-Entwurf hinaus, soll eine Mindestabnahme von 1 GWh (nach Wortlaut als Bagatellgrenze, also ohne dass diese voll belastet wird) und ein unternehmensindividueller Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen Voraussetzung für die Entlastung sein
  • die Anforderungen an einen selbstständigen Unternehmensteil werden verschärft/konkretisiert
  • Eigenversorgungsanlagen finden Berücksichtigung.«

» Überarbeiteter Referentenentwurf des EEG (Stand 31.3.2014) als PDF herunterladen.
» Gegenüberstellung EEG alt - EEG neu (Stand 8.4.2014) als PDF herunterladen.