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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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03.02.2023

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

zu (6)

In Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre werden die Zonen 0, 1, 2 bzw. 20, 21, 22 unterschieden, wobei

  • die Zonen 0, 1 und 2 explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel gelten
  • die Zonen 20, 21 und 22 für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube gelten
  • die Zonen 0 und 20 hinsichtlich Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre die besonders kritischen Bereiche sind

Die Einteilung dient als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel

Zone 0
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung:  Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube

Zone 20
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung: Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22
Bereich, in dem bei Normalbetrieb gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Die oben genannten, doch sehr sperrigen Begriffsdefinitionen, können dabei folgendermaßen vereinfacht werden:

Zone 0 / 20

Schlüsselwörter: »ständig, über lange Zeiträume«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre tritt zeitlich überwiegend während der Betriebsdauer der Anlage auf (z.B. zeitlich überwiegend über eine Schicht)

Zone 1 / 21

Alles was nicht Zone 0 / 20 oder Zone 2 / 22 ist.

Zone 2 / 22

Schlüsselwörter: »normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur wenige Male im Jahr auf (z.B. einmal monatlich) und ist dann nicht länger als ca. 30 Minuten vorhanden.
 

Bei der Zonen-Einstufung können u.a. folgende Erkenntnisquellen herangezogen werden:

  • Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«
  • TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern«
  • TRGS 751 »Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen«
  • DGUV Information 209-046 »Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe«

Bei der Zoneneinteilung müssen Sie auch die Ausdehnung der jeweiligen Zone bzw. den explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0, 1 und 2 oder 20, 21 und 22 festlegen. Hierbei können Sie verschiedene Regelwerke u.a. die bereits erwähnte DGUV Regel 113-001 heranziehen.

Sind die Zonen und ihre Ausdehnung bekannt, gilt es die im explosionsgefährdeten Bereich vorhandenen potenziellen Zündquellen (siehe Beitrag »Zündquellen«) zu ermitteln und diese zu bewerten, inwieweit sie eine Zündgefahr darstellen. Sind in den explosionsgefährdeten Bereichen potenzielle Zündquellen vorhanden, müssen Sie geeignete technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen treffen, damit diese nicht wirksam werden. Beispiele hierfür sind der Einsatz von ex-geschützten Betriebsmittel, Verwendung von funkenarmen Werkzeug oder Erdung von Behältern zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung.

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Dieter Hubich

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass sich die Mühe lohnt, die Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen. Wie geht das?

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

30.01.2023

Infobrief Januar 2023: Etliche neue bzw. neu gefasste Vorschriften

Infobrief Januar 2023: Etliche neue bzw. neu gefasste Vorschriften

Gleich zu Beginn des Jahres ist die Compliance-Info bereits wieder wohlgefüllt. So gibt es u.a. die Neufassungen der TRAS 310 und der TRGS 553 »Holzstaub« sowie die ganz neue AMR 3.3 »Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge« und die ebenfalls ganz neue DGUV Regel 110-010 zur Verwendung von Flüssiggas. Neu auch, aber eher als Hintergrundinformation, ist das HkNRG »Herkunftsnachweisregistergesetz«. Und dann gibt es auch noch die eine oder andere Änderung, u.a. am EnergieStG, dem StromStG und der Baustellenverordnung.

Außerdem ist die Corona-ArbSchV doch früher vom Tisch, als erwartet. Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 das vorzeitige Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.

Dafür wird voraussichtlich unsere Lieblingsverordnung 😉 die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) bis zum 15.4.2023 verlängert. Das und noch ein bisschen mehr im Ausblick.

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beträge zu

  • Neues zum Energiekostendämpfungsprogramm
  • DIHK Webinar zur Strom- und Gaspreisbremse auf YouTube
  • Urteil zu Titandioxid (das allerdings noch nicht rechtskräftig ist)
  • Artikel und Poster »Sicher und gesund im Büro« sowie Arbeitshilfe zur Bewertung der Raumluftqualität im Büro
  • Fragen zum Versicherungsschutz im Homeoffice
  • Artikel zu sicher fahren bei Sturm und Starkregen
  • VBG Broschüre: Umgang mit Bedrohungen und Notfällen

» Risolva Infobrief Januar 2023

Gleich zu Beginn des Jahres ist der Infobrief bereits wieder wohlgefüllt. So gibt es u.a. die Neufassungen der TRAS 310 und der TRGS 553 sowie die ganz neue AMR 3.3 und DGUV Regel 110-010.

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23.01.2023

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Das manuelle Heben, Halten und Tragen von Lasten mit einem Lastgewicht ≥ 3 kg ist eine häufig vorkommende Belastungsart, auf die der menschliche Körper nur ungenügend eingerichtet ist. Es kann durch motorisch-biomechanische Beanspruchungen des Rückens zu vorzeitigen Abnutzungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Lendenregion, führen. Beschwerden im Muskel-Skelett-System wie Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Extremitäten können durch manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten verursacht oder verschlimmert werden und sogar zur Arbeitsunfähigkeit führen. Auch eine Überbeanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems durch körperlich schwere Arbeit, also eine energetische Beanspruchung des gesamten Organismus, kann Folge von manuellem Heben, Halten und Tragen von Lasten sein.

Die Broschüre zeigt, wie Gefährdungen mit dem mehrstufigen Leitmerkmalmethoden-Inventar beurteilt werden. Sie dient als Hilfestellung für betriebliche Praktikerinnen und Praktiker wie Führungskräfte, Arbeitsgestalterinnen und -gestalter, Beschäftigtenvertretungen, Sicherheitsfachkräfte oder Betriebsärztinnen und -ärzte. So können Gefährdungen durch manuelles Heben, Halten oder Tragen von Lasten ≥ 3 kg erkannt werden, Arbeitsplätze lassen sich entsprechend gestalten und Muskel-Skelett-Beschwerden wird vorgebeugt. Quelle: BAuA

Hinweis: Die Publikation ist relevant im Zusammenhang mit der Neufassung der AMR 13.2 (siehe Risolva Infobrief vom März 2022).

Bei der BAuA kann auch ein »Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden (FB*MSB) heruntergeladen werden. Er dient zur standardisierte Erfassung von Muskel-Skelett-Beschwerden. Damit wird ermittelt, wo und wie häufig Muskel-Skelett-Beschwerden vorkommen und ob diese die Aktivitäten in Beruf oder Freizeit einschränken. Quelle: BAuA

Um Gesundheitsgefahren durch Tätigkeiten mit physischen Belastungen zu reduzieren, hat die BAuA die Leitmerkmalmethoden neu- und weiterentwickelt. Eine Broschüre zeigt, wie damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann.

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11.01.2023

Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus

Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus

Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa) hat daher in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass

  • nur Brände von kleineren Lithium-Ionen-Akkus, z. B. aus Arbeitsmitteln wie Bohrschrauber, Laptop etc., unter dem Gesichtspunkt der besonderen betrieblichen Gegebenheiten (siehe Ziffer 1.2 entsprechend der DGUV Information 205-023 »Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung«)
  • und nur von Brandschutzhelfern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten Maßnahmen bekämpft werden sollten.

Brände mehrerer bzw. größerer Akkus sollen nur durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gelöscht werden.

Eine weitere wichtige Information ist, dass es voraussichtlich notwendig sein wird, vorab Informationen einzuholen, um die notwendige Vorgehensweise beim Löschen festlegen zu können: In der Schrift wird darauf hingewiesen, dass die technischen Produktdatenblätter bzw. Sicherheitsdatenblätter zum Teil in ihrer Aussagekraft, wie z. B. geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), geeignete Löschmittel, zu pauschal und nicht eindeutig sind. Daher wird empfohlen, eine gezielte produktbezogene Nachfrage durchzuführen und eine schriftliche Dokumentation anzufordern.

» Sicherheitshinweise

» FBFHB-018 »Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus« Quelle: DGUV

Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der bvfa hat daher in Zusammenarbeit der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.

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22.12.2022

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA

Das BAFA schafft die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen um ab dem 1. Januar 2023 seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nachkommen zu können. Ziel ist es, eine wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösung zu erarbeiten. Quelle: BAFA

In diesem Zuge finden Sie auf der Seite des BAFA viele Informationen rund um das Thema LKSG. In der Rubrik »Übersicht« gibt es Links zu Unterstützungsangeboten und einen Katalog mit Häufig gestellten Fragen und Antworten darauf.

Unter »Berichtspflicht« wird erklärt

  • wer einen Bericht einreichen muss
  • wie die Form des Berichtes sein wird (mit einem Merkblatt zum Fragenkatalog)
  • welche Inhalte der Bericht haben muss und
  • wie der Bericht eingereicht werden muss.

Unter »Risikoanalyse« wird ausgeführt

  • warum Risikoanalysen durchzuführen sind und
  • wann Risikoanalysen durchgeführt werden müssen,
  • unter anderem mit einem verlinkten Leitfaden zur Risikoanalyse.

In einer weiteren Rubrik wird noch auf die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit eingegangen.

Das BAFA schafft die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen um ab dem 1. Januar 2023 seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LKSG nachkommen zu können.

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20.12.2022

Infobrief Dezember 2022: ADR 2023

Infobrief Dezember 2022: ADR 2023

Hier ist die Weihnachtsausgabe des Risolva Infobriefs 🎄🎁 - ich hätte ja schon fast gesagt mit erfreulich wenig Neuerungen, wenn da nicht die Veröffentlichung der ADR-Änderungen 2023 wäre....

Der Ausblick schaut auf den Vorschlag der EU-Kommission zur neuen Verpackungsverordnung. Und das Kapitel mit dem Hintergrundinformationen ist wieder vollgepackt - ganz so, wie es sich für Weihnachten gehört - unter anderem mit:

  • Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
  • Geothermie für die Wärmewende
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
  • Was neue Führungskräfte über Arbeitsschutz wissen sollten
  • Viele Vorgesetzte dulden gefährliche Maschinenmanipulation - bei Ihnen kommt das sicher nicht vor, oder? 😉
  • Gefährdungen durch Laserstrahlung und Schutzmaßnahmen
  • Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden (MSB)
  • Für Ihren Außendienst: Gefahren auf Landstraßen
  • Gibt es Vorgaben zur Gebäude-Evakuierung von behinderten Mitarbeitenden?
  • Tipps für den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus

Wir wünschen Ihnen wundervolle Feiertage! Bis zum neuen Jahr. Alles Gute!
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland

» Risolva Infobrief Dezember 2022

...mit erfreulich wenig Rechtsänderungen, wenn da nicht die Veröffentlichung der ADR-Änderungen 2023 wäre. Freuen Sie sich auch auf ein vollgepacktes Kapitel »Hintergrundinformationen«.

» Weitere Informationen zu Infobrief Dezember 2022: ADR 2023

15.12.2022

Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK

Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK

Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK:

»Heute wenden wir [DIHK] uns mit einem besonderen Anliegen an Sie. Wie Sie sicherlich den Nachrichten entnehmen konnten, haben die Angriffe auf die Energieversorgung in der Ukraine stark zugenommen. Flächendeckende Blackouts sind die Folge. Nahezu 50 % der Energieinfrastruktur der Ukraine ist betroffen. Angesichts der aktuellen Lage und der Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitären Notlage zu rechnen.

Die Ukraine benötigt dringend Produkte zur Instandsetzung ihrer Energieinfrastruktur und bittet weiter um Spenden. Die schnelle Verfügbarkeit ist hier essenziell. Neu ist, dass dringend benötigte Produkte zudem auch käuflich erworben werden. Insbesondere Transformatoren im Hochspannungsbereich sind nach unserem Wissensstand nur sehr eingeschränkt erhältlich. Der Ukraine geht es insbesondere um Dreiphasen-Hochspannungstransformatoren und Ersatzteile für den Starkstrombereich (z. B. auch eingelagertes oder veraltetes, obsoletes Material etwa aus DDR-Beständen oder aus stillgelegten Kraftwerken).

Wenn Sie in Ihrer IHK-Region potenzielle Unternehmen kennen, um Abhilfe zu schaffen, bitten wir Sie, die hier beigefügten Bedarfslisten und Links weiterzuleiten. Die kurzfristig dringend benötigten technischen Mittel für die Unterstützung der Ukraine sind nur sehr schwer zu beschaffen.

Der ukrainische Energienetzbetreiber Ukrenergo hat hierfür zwei Bedarfslisten übersandt, die sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich Produkte beinhalten, die die Ukraine bereit ist, direkt einzukaufen [siehe Link weiter unten]. Für Angebote und Rückfragen bei Ukrenergo kontaktieren Sie bitte direkt Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038.

Die GIZ als Ausführerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft, bittet um Spenden zur Instandsetzung. Wichtige Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite Assistance to Ukraine | (energypartnership-ukraine.org).

Weitere Informationen:

Rückfragen zum Spendenprozess und zu weiteren Fragen beantwortet Ihnen das Team der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft helpenergy@giz.de. Zudem ist unsere Deutsch-Ukrainische AHK jederzeit für Sie ansprechbar. Sie erreichen den kommissarischen Geschäftsführer, Herrn Sergey Listnichenko unter folgenden Kontaktdaten: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, +4915144143994.

Neben nahezu allen Branchen, ist auch die ukrainische Agrarwirtschaft von den Kriegsschäden betroffen. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium bittet um Unterstützung.« Quelle: DIHK

Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK. Können Sie helfen? Oder: Kennen Sie jemanden, der jemanden kennt, der helfen kann?

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06.12.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung IV

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung IV

zu (5)

Kann das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert werden, lässt Ihnen der Gesetzgeber die Wahl, ob Sie die explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre in Zonen einteilen oder eben nicht.

Wenn Sie keine Zoneneinteilung vornehmen, müssen Sie bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen von der höchsten Gefährdung ausgehen (was der Zone 0 bzw. 20 entspricht), und damit müssen alle Explosionsschutzmaßnahmen nach den höchsten Anforderungen ausgelegt werden. Es liegt nahe, dass dies aufwändig mit in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, was jedoch nicht immer oder nicht in allen Bereichen gerechtfertigt ist. Deshalb macht eine differenziertere Betrachtung der Explosionsgefährdung und eine Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre Sinn.

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Dieter Hubich

Der Gesetzgeber lässt Ihnen die Wahl, ob Sie die explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre in Zonen einteilen.

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30.11.2022

Infobrief November 2022: Wieder Neues zum Brennstoffwechsel

Infobrief November 2022: Wieder Neues zum Brennstoffwechsel

Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Änderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Änderungen des RID 2023.

Auch der »Ausblick« ist wieder gut bestückt, u.a. mit

  • der Bundesratsstellungnahme zur Änderung der IED-Richtlinie,
  • der Einigung über die Änderung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
  • einem Entwurf des Energieeffizienzgesetzes EnEfG
  • dem verabschiedeten Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beiträge zu folgenden Themen

  • LAI Vollzugshinweise zur Brennstoffumstellung
  • DIHK FAQ zu den Gas- und Strompreisbremsen
  • Defis richtig bedienen
  • Abschaffung der Isolationspflicht bei Corona-Infektionen in einigen Bundesländern
  • Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode bei manuellem Heben, Halten und Tragen
  • Faktorenblätter zu virtueller Teamarbeit

» Risolva Infobrief November 2022

Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Änderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Änderungen des RID 2023.

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22.11.2022

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

Wer das Firmengelände betritt, denkt häufig, dem Straßenverkehr mit seinen Risiken entkommen zu sein. Doch tatsächlich können auf einem Betriebshof ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat in der Webausgabe ihres Magazins »etem« zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

Fußgängerwege deutlich kennzeichnen

Personen zu Fuß oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und Flächen. Deshalb müssen Fußgängerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch Geländer, Pfosten, Absperrketten anbringen.

Kreuzungen sichern

Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch Gebäudeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege helfen dabei, sie zu entschärfen.

Verkehre trennen

Wenn Beschäftigte Türen und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege für den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an Türen und Toren vorbeiführen. Wo möglich, sind Fußwege mit einem Geländer abzutrennen.

Laderampen sichern

Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb müssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe außerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.

Kritische Stellen gut ausleuchten

Mäßige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht für fahrzeugführende und zu Fuß gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und Lagerflächen müssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist.

Rangierende Fahrzeuge einweisen

Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim Rückwärtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.

Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern

Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem Gelände die Feststellbremse zu betätigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschüssigem Gelände und beim Be- und Entladen sind zusätzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den Zündschlüssel abziehen.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Verantwortliche im Unternehmen müssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem Betriebsgelände Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? Müssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Quelle: BG ETEM

Auf einem Betriebshof können ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die BG ETEM hat zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

» Weitere Informationen zu BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

14.11.2022

bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

Der bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.) empfiehlt in einem Positionspapier »Schaum-Feuerlöscher und Fluorverbot«, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.

Hintergrund sind die Entwürfe gesetzlicher Regulierungen, nach denen mit Nutzungseinschränkungen bei fluorhaltigen Schaum-Feuerlöschern zu rechnen ist [wir berichteten im Risolva Infobrief September 2021]. Nach den dort enthaltenen Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen müssten heute gekaufte fluorhaltige Schaumlöscher bereits vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer erneut ausgetauscht bzw. umgerüstet werden. Der bvfa empfiehlt deshalb einen möglichst schnellen Umstieg auf Alternativen ohne den Zusatz perfluorierter Tenside. Die im bvfa zusammengeschlossenen Hersteller haben bereits leistungsfähige Schaumlöscher entwickelt und zertifiziert, die zukunftsfähig und nachhaltig ohne Fluorzusätze auskommen. Weitere Informationen sind bei Service- und Fachhandelspartnern erhältlich und im Brandschutz Kompakt Nr. 63 nachzulesen.

Die hohe Leistungskraft herkömmlicher Schaumlöscher resultiert aus der Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Diese synthetisch hergestellten Fluorverbindungen sind in die Diskussion gekommen, weil erkannt wurde, dass sie biologisch nicht abbaubar sind und auf Dauer in der Natur verbleiben. Bei unkontrollierter Freisetzung können sich PFAS dann in Nahrung und Trinkwasser anreichern. Daher plant die Europäische Union für diese Stoffe weitreichende Beschränkungen. Für aktuelle Schaumlöscher bedeutet dies ein mögliches Verbot der im Schaum enthaltenen C6-Fluorchemie (Perfluorhexansäure). Quelle: dvfa

Hinweis Risolva: Bestimmte Perfluoroctansäure-haltige Feuerlöschschäume sind bereits jetzt - mit bestimmten Übergangsfristen (1.1.2023 bzw. 4.7.2025) - gemäß Verordnung (EU) 2020/784 verboten.

Der bvfa empfiehlt in einem Positionspapier, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.

» Weitere Informationen zu bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

02.11.2022

Explosionsschutz: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Explosionsschutz: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

In den bisherigen Beiträgen ist der Begriff »gefährliche explosionsfähige Atmosphäre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfähige Atmosphäre als gefährlich einzustufen ist.

Nochmal kurz zu Erinnerung:
Eine explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn die Konzentration des Gases, des Dampfes oder des Staubes in der Luft im Bereich zwischen der unteren und oberen Explosionsgrenze liegt. Aber wann ist eine explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?

Als Faustregel gilt, wenn in geschlossenen Räumen ein Volumen von mehr einem zehntausendstel des Raumvolumens zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, wird dies als gefahrdrohend angesehen. In Räumen mit einem Raumvolumen über 100 m³ gilt mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre als gefahrdrohende Menge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwangsläufig der gesamte Raum als explosionsgefährdeter Bereich gilt.

Allerdings kann bereits eine deutliche geringe Menge gefahrdrohend sein, wenn sich das explosionsfähige Gemisch in einer Anlage oder einem Behälter befindet, die oder der dem Explosionsdruck nicht standhält und damit eine Gefährdung durch umherfliegende Splitter beim Bersten besteht.

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Dieter Hubich

In den bisherigen Beiträgen ist der Begriff »gefährliche explosionsfähige Atmosphäre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfähige Atmosphäre als gefährlich einzustufen ist.

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