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18.03.2021

Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen

Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen
www.istockphoto.com; Heiko119

Das kostenfreie Bereitstellen von Ladesäulen für Mitarbeiter geht mit einer Reihe an Gesetzen einher, die berücksichtigt werden müssen. Das EEG, die Ladesäulenverordnung, das Stromsteuergesetz und selbst das Einkommenssteuergesetz spielen unter anderem eine Rolle. Um Ihnen  Licht ins Dunkle zu bringen, habe ich Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.

Einstufung als Letztverbraucher
Betreiber von Ladesäulen werden im Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 25 EnWG) und dem Messstellenbetriebsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 MsbG) als Letztverbraucher eingestuft. Dadurch wird der Betreiber nicht als Energieversorgungsunternehmen behandelt und ist von entsprechend Pflichten befreit. Zusätzlich bekommt der Betreiber das Recht auf Netzanschluss gegenüber dem Netzbetreiber (§ 17 Abs.1 EnWG) und kann den Stromlieferanten frei wählen (§ 20 Abs. 1 EnWG).

Steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer
Das kostenfreie Aufladen eines Elektrofahrzeuges auf dem Betriebsgelände ist  für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und gilt nicht als geldwerter Vorteil.

Belastungen für den Betreiber
Stellt das Unternehmen seinen Mitarbeitern den Strom zur Beladung von Elektromobilen nicht nur zwischenzeitlich und in geringfügigem Umfang, sondern zur regelmäßigen Aufladung zur Verfügung, handelt es sich um eine Stromlieferung. Dadurch muss der Stromverbrauch der Ladesäule abgegrenzt werden (§ 62b EEG). Weiterführende Informationen zur Stromabgrenzung finden Sie bei der Bundesnetzagentur im Leitfaden zum Messen und Schätzen auf Seite 30.

Im EEG gibt es keine Sonderregelung für Elektromobilität. Die EEG-Umlage (§ 60 Abs. 1 EEG) ist im vollen Umfang zu zahlen. Eine Stromsteuerentlastung kann nicht für Strom in Anspruch genommen werden, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 und § 10 Abs. 1 StromStG).

Meldepflichten
ie Ladesäulenverordnung schreibt eine Meldepflicht an die Bundesnetzagentur (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LSV) vor. Betreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bau das Vorhaben anzeigen. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. Bei Schnellladesäulen kommt zusätzlich eine Nachweispflicht für die technischen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2-4 LSV hinzu. Entsprechende Unterlagen müssen bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.

 Auch die Niederspannungsanschlussverordnung enthält eine Meldepflicht. Falls der Ladesäule ein eigener Transformator vorgeschaltet ist, entfällt diese Pflicht. Bei Inbetriebnahme einer Ladesäule, die direkt an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird (§19 Abs. 2 NAV), muss das dem Netzbetreiber gemeldet werden. Sollte die Ladeeinrichtung eine Leistung von 12 kVA oder mehr aufweisen, ist die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. Dieser muss innerhalb von 2 Monaten eine Rückmeldung erbringen. Stimmt der Netzbetreiber einer Inbetriebnahme nicht zu, muss er das Begründen und mögliche Abhilfemaßnahmen darlegen.

Allgemeiner Hinweis
Falls die Benutzung der Ladesäule für den Mitarbeiter nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, muss der Betreiber Barzahlung, ein gängiges Kartenzahlsystem oder einem webbasierten Zahlsystem mit Authentifizierung zur Verfügung stellen (§ 4 LSV). Des Weiteren sind bei einer kostenpflichtigen Ladesäule Datenschutzbestimmungen zu beachten (§ 49 ff. MsbG).
Laura Czichon