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24.04.2020

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Wir hatten im Teil 3 des Risolva Infobriefs Juli 2019 die 44. BImSchV vorgestellt. Darin hatten wir Sie gebeten, die spezifischen Anforderungen an Grenzwerte und Anforderungen an Messungen aufgrund Ihres Anlagentyps/Ihrer Anlagentypen und des jeweiligen Brennstoffs selbst zu ermitteln.

Dabei ist Ihnen sicherlich aufgefallen, dass es für die erstmalige Messung von bestehenden Anlagen nach § 31 (2) Übergangsfristen gibt. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020 und sie bezieht sich auf jährliche Messungen für bestimmte (in der Regel genehmigungsbedürftige) Anlagen. Gleichzeitig sind Sie möglicherweise über den § 39 (9) gestolpert, der Ihnen sagt, dass Messungen erst dann durchzuführen sind, wenn die Emissionsgrenzwerte gelten, also ab dem 1.1.2025.

Nun haben wir beim VCI FAQs für die Anwendung der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung gefunden. Dort gibt es bei Frage 4 und 5 eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Zusammen mit Ihrem Genehmigungsbescheid, sollten Sie also die für Sie richtige Vorgehensweise ermitteln können.