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09.10.2019

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Definition des Empfängers gem. ADR
Der Empfänger ist der, der im Beförderungsvertrag als Empfänger angegeben ist. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Wenn Gefahrgut also bei Ihnen ankommt, so sind Sie in jedem Fall Empfänger. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn Sie ein vorgeschaltetes Unternehmen beauftragt hätten, die Warenannahme für Sie auszuführen.

Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Im Gegenteil: durch diese Regelung soll die »Lagerung auf der Straße« verhindert werden.

Definition des Entladers gem. ADR
Das Unternehmen, das

  • einen Container o.ä. von einem Fahrzeug absetzt
  • verpackte Güter o.ä. von einem Fahrzeug entlädt
  • gefährliche Güter aus einem Tank o.ä. entleert

Im ersten Moment könnte man denken, dass Sie als beliefertes Unternehmen kein Entlader sind. Doch es lohnt ein genauerer Blick.

In der Tat richten sich viele der Pflichten an das Unternehmen, das die Herrschaft über das Fahrzeug hat. So würde man von Ihnen als beliefertes Unternehmen sicher nicht erwarten, dass Sie an Tanks, Fahrzeugen o.ä. gefährliche Rückstände entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften. Das ist Sache des Fahrzeugführers.

Es gibt auch Entladerpflichten, deren Umsetzung in Ihrem ureigenen Interesse liegen. Diese sind u.a.

  • Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  • Vor und während der Entladung prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

Und dann gibt es noch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.« Im Klartext heißt das, dass bei der Ankunft am Entladeort

  • das Fahrzeug
  • die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls
  • der Container, Schüttgut-Container, Tank etc.

hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen müssen.

Eine Kontrolle des Fahrzeugs und der Fahrzeugbesatzung vor Ort am Entladeort kann sinnvollerweise nur durch das Unternehmen erfolgen, dass die Ware geliefert bekommt. Also Sie - konkret: Ihr Wareneingang.

Entladerpflichten teilen sich also auf unterschiedliche Unternehmen auf. Und so haben Sie Ihren Teil daran zu erfüllen.

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